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OLG Köln sieht unlauteren Wettbewerb

Anwaltsfehde eskaliert über Kanzlei-Domain

Illustration eines Mannes im Anzug mit Boxhandschuhen
Wenn der Zoff zwischen Anwälten eskaliert... © Adobe Stock / Brazhyk

Eine Fehde zwischen Anwälten gipfelte darin, dass eine Kanzlei die deutschen Varianten von Kanzleidomains der anderen Seite aufkaufte und darüber auf die eigene Kanzlei-Webseite weiterleiten ließ. Damit ging der Spaß aber zu weit, meint nun auch das OLG Köln.

Das OLG Köln hat in einem kuriosen Streit unter Anwaltskanzleien entschieden, dass das Registrieren und Nutzen einer Domain einen Wettbewerbsverstoß darstellen kann, wenn damit unangemessen Kundinnen und Kunden eines Mitbewerbers abgefangen werden sollen. Auf markenrechtliche Verletzungen komme es dabei nicht an (Beschluss vom 22.07.2026 – 6 W 8/26).

Im Hintergrund einer medienrechtlichen Streitigkeit zwischen einer YouTuberin und einem Unternehmer ging es auf LinkedIn heiß her: Mit einer KI-generierten Karikatur bildete der Rechtsanwalt des Unternehmers – angeblich ohne Bezüge zu real existierenden Personen – eine Szene ab, in der ein Anwalt laut Überschrift einer "Meinungsbloggerin" die Rechtslage in seinem "Hobbykeller" erklärte. 

Während diese Spitze von der Gegenseite noch gelassen hingenommen wurde, war es eine andere Maßnahme, die nun die beteiligten Medienkanzleien vor Gericht brachte: Die Kanzlei des KI-affinen Karikaturisten hatte mehrere Domains erworben, darunter die .de-Variante derjenigen Domain, unter der eigentlich die Kanzlei der Gegenseite zu finden war. Die Weiterleitung führte von der Domain auf die eigene Kanzleiwebsite.

Aus Neckerei wird Rechtsstreit

In einem Schreiben wunderte sich die betroffene Kanzlei über den "unterhaltsamen Coup", der sie jedoch Mandate und Geld koste und bat um Abstellung der Weiterleitung. Die größere andere Kanzlei habe es doch schließlich nicht nötig, der "kleinen Kanzlei Mandatsanfragen abspenstig zu machen". Die größere Medienkanzlei antwortete schnippisch: "Sollte Ihre Nachricht als Kaufanfrage in Bezug auf eine der genannten Domains zu verstehen sein, bin ich gerne bereit, dies mit meinen Partnern zu besprechen."

Auf die deswegen ergangenen Abmahnungen reagierte die größere Kanzlei mit einer negativen Feststellungsklage. Die kleinere Kanzlei erhob dann ihrerseits Klage, woraufhin die Feststellungsklage für erledigt erklärt wurde. Das LG Köln erlegte die Kosten der großen Medienkanzlei auf, wogegen nun auch deren sofortige Beschwerde zum OLG Köln nichts ausrichten konnte: In der Tat habe die kleinere Kanzlei wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche, die negative Feststellungsklage sei daher unbegründet gewesen.

Gezielte Behinderung des Konkurrenten

Das LG hatte die Unterlassungsansprüche mit einer unlauteren Irreführung (§ 5 Abs. 1 UWG) sowie der gezielten Behinderung (§ 4 Nr. 4 UWG) der konkurrierenden Kanzlei begründet. Eine gezielte Behinderung liegt laut dem 6. Zivilsenat des OLG vor, wenn Mitbewerber an ihrer Entfaltung gehindert und dadurch verdrängt werden sollen. Eine gezielte Behinderung könne nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch in der Registrierung und Nutzung einer Domain bestehen, wenn damit unangemessen Kundinnen und Kunden eines Mitbewerbers abgefangen würden. Das gelte auch jenseits des kennzeichenrechtlichen Schutzes. Das Interesse an der Weiterleitung von Kundinnen und Kunden auf die eigene Website sei für sich genommen zwar zulässig, dieses müsse aber in Fällen gezielter Abwerbung zurücktreten. 

Im Vordergrund stehe hier, dass sich die Kanzlei unangemessen zwischen ihren Konkurrenten und den potenziellen Mandanten dränge, solange nicht ausdrücklich auf den Umweg hingewiesen werde. Unlauter sei das auch, weil hier gegen "Lösegeld" mittelbar ein Abkauf oder eine Lizensierung der Domain angeboten worden sei. 

Die Medienkanzlei hatte dazu behauptet, ihre vermeintliches Ankaufsangebot sei nur eine "rechtliche Einordnung" des Begehrens der Gegenseite gewesen. Das verfange hier allerdings nicht, so das OLG, da diese ja eine Unterlassungsanfrage gestellt habe. Außerdem widerspreche das dem weiteren Vorbringen, wonach der Kauf der Domain angeblich "Teil einer sachlich nachvollziehbaren Domainstrategie" gewesen sei.