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"Freie Fahrt für Bonner Pendler"

Werbung für kostenlosen Schiffs-Shuttle war zulässig

Fahrgastschiff fährt in Düsseldorf unter einer Brücke auf dem Rhein
Eine Reederei präsentierte eine ungewöhnliche Lösung für das Verkehrsproblem auf den Bonner Straßen: Einen kostenlosen Schiffs-Shuttle © P. M. Ebel / Adobe Stock

Gratis über den Rhein statt im Stau stehen: Wegen der Sperrung der Bonner Nordbrücke bot eine Reederei einen kostenlosen Schiffs-Shuttle für Pendler an. Ein Konkurrent sah darin eine Irreführung und ging vor Gericht. Warum die Richter nicht mitzogen.

Eine Bonner Reederei durfte mit dem Slogan "Freie Fahrt für Bonner Pendler" für einen kostenlosen Schiffs-Shuttle werben. Das entschied das OLG Köln und wies die Klage eines konkurrierenden Unternehmens ab (Beschluss vom 27. Juli 2026, Az. 6 W 57/26).

Auslöser des Rechtsstreits war die kurzfristige Vollsperrung der Bonner Nordbrücke, die den Berufsverkehr in der Region massiv beeinträchtigte. Um Pendlerinnen und Pendlern eine Alternative zu den überlasteten Straßen anzubieten, reagierte ein Unternehmen mit einem kostenlosen Shuttle-Service auf dem Rhein für Pendlerinnen und Pendler. Beworben wurde die Aktion auf der Homepage mit den Worten: "Freie Fahrt für Pendler. Kostenloser Schiffs-Shuttle zwischen Bonn, Bonner Bogen und Bad Godesberg".

Für den Shuttle nutzte die Reederei keine zusätzlichen Schiffe, sondern ihre regulär verkehrenden Linienschiffe, die die drei genannten Stationen anfuhren und anschließend ohne Umstieg zu weiteren Zielen auf dem Rhein weiterfuhren.

Konkurrent sieht irreführende Formulierung

Ein konkurrierendes Schifffahrtsunternehmen hielt diese Werbung für irreführend und zog vor Gericht. Die Formulierung vermittelte den Eindruck, Fahrgäste könnten die Strecke zwischen den drei Stationen kostenlos zurücklegen, auch wenn diese lediglich Teil einer längeren Fahrt sei. Die Information, dass nur Fahrten innerhalb der drei Stationen kostenfrei seien und bei einer Weiterfahrt der volle Fahrpreis ab dem Einstiegsort – und nicht nur ab Bad Godesberg – zu zahlen sei, werde in der Werbung nicht mitgeteilt.

Sowohl das LG Köln als auch das OLG Köln teilten diese Einschätzung jedoch nicht. Das OLG Köln stellte klar, dass sich das Angebot erkennbar auf die besondere Verkehrssituation infolge der Brückensperrung bezog. Ein durchschnittlicher Verbraucher verstehe die Werbung so, dass sie sich gezielt an Pendlerinnen und Pendler richtet, die die konkreten Auswirkungen der Brückensperrung umgehen wollen.

Durchschnittsverbraucher versteht das Angebot

Nach Auffassung des Gerichts liegt es fern anzunehmen, die Reederei wolle Fahrgästen bei beliebigen Rheinfahrten einen Preisvorteil verschaffen. Wer die Werbung aufmerksam lese, erkenne, dass mit dem kostenlosen Shuttle eine konkrete Hilfe für die von den Verkehrsproblemen betroffenen Pendlerinnen und Pendler angeboten werden sollte.

Zwar räumte das Gericht ein, dass das Angebot grundsätzlich missbrauchsanfällig sei, da die Reederei kaum überprüfen könne, ob Fahrgäste wirklich als Pendler wegen der Brückensperrung auf eine der drei genannten „Pendlerstationen“ aufsteigen. Allein daraus könne jedoch nicht geschlossen werden, dass die kostenlose Fahrt unterschiedslos für alle Reisenden gelte. Maßgeblich sei das Verständnis eines redlichen und verständigen Verbrauchers. Dieser erkenne, dass die Reederei mit ihrer Aktion eine akute Verkehrslage entschärfen und einem klar begrenzten Personenkreis helfen wollte.