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Gelb, cremig, vegan

"Likör ohne Ei" darf Namen behalten

Zwei Gläser Eierlikör. Im Hintergrund liegen Eier auf dem Tisch.
Veganer "Likör ohne Ei" darf seinen Namen behalten © Fisher Food Design / Adobe Stock

Ein veganer, gelblich-cremiger Soja-Likör darf weiter "Likör ohne Ei" heißen und mit einem bunten Hahn werben. Die Bezeichnung "Eierlikör" darf der Hersteller aber nicht zur Vermarktung einsetzen.

Der vegane "Likör ohne Ei" darf seinen Namen behalten. Das OLG Schleswig hat die Berufung des Schutzverbands der Spirituosen-Industrie in diesem Punkt zurückgewiesen. Auch das Hahn-Logo auf der Flasche ist zulässig. Nicht erlaubt ist es dem Hersteller dagegen, den geschützten Begriff "Eierlikör" in der Werbung für sein Produkt zu verwenden (Urteil vom 16.09.2026 – 6 U 49/25).

Der Hersteller aus Henstedt-Ulzburg vertreibt einen veganen, gelblichen Soja-Likör mit cremiger Konsistenz unter dem Namen "Likör ohne Ei". Der Branchenverband sah darin eine unzulässige Anspielung auf die EU-rechtlich geschützte Spirituosenkategorie "Eierlikör". Nach der Spirituosenverordnung darf diese Bezeichnung nur tragen, wer die Anforderungen an Eierlikör erfüllt – dazu gehört ein Mindestgehalt von 140 Gramm Eigelb pro Liter.

Das OLG Schleswig zog die Grenze nun zwischen Produktname und Werbung. Die Worte "Likör ohne Ei" allein riefen noch keine unzulässige gedankliche Verbindung zu Eierlikör hervor, so der Senat. Entscheidend sei, dass die geschützte Bezeichnung im Namen selbst nicht verwendet werde.

Der Bezug entstehe erst durch das Gesamtbild: die durchsichtige Flasche, die gelbliche Farbe und die cremige Konsistenz des Getränks. Das sei für die rechtliche Bewertung des Produktnamens aber nicht entscheidend. Die EU-Spirituosenverordnung erfasse Anspielungen durch Wörter, Angaben, Marken, Abbildungen oder Zeichen – nicht jedoch eine Assoziation, die erst aus dem Erscheinungsbild des Getränks folge. Das gelte das auch für das auf der Flasche verwendete bunte Hahn-Logo.

Keine Werbung mit dem Begriff "Eierlikör"

Anders verhält es sich bei der Vermarktung. Dort darf der Hersteller das Wort "Eierlikör" nicht verwenden – auch nicht, um sein Produkt abzugrenzen. Aussagen wie "schmeckt wie Eierlikör" oder "Alternative zu Eierlikör" sind damit tabu.

Das OLG änderte das erstinstanzliche Urteil des LG Kiel in diesem Punkt ab. Eine "Alternative zu Eierlikör" stelle das vegane Getränk als vergleichbar oder gleichwertig dar und verfolge damit einen verkaufsfördernden Zweck. Das reiche für einen Verstoß gegen die Spirituosenverordnung aus.

Er sei sehr erleichtert, sagt der Unternehmer Ole Wittmann, der den veganen Likör auf Sojabasis produziert, nach der Urteilsverkündung. Es sei wirklich eine verbrauchernahe Entscheidung getroffen worden.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das OLG hat die Revision zum BGH zugelassen, weil die Auslegung der Verordnung grundsätzliche Fragen aufwirft, die höchstrichterlich bislang nicht geklärt sind.

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