Preiserhöhung per Drehkreuz unzulässig

Zitiervorschlag
Preiserhöhung per Drehkreuz unzulässig. beck-aktuell, 15.09.2026 (abgerufen am: 16.09.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/205811)
Wer durchs Drehkreuz geht, zahlt künftig mehr? Ein Fitnessstudio wollte die Zustimmung zur Preiserhöhung auf diese Weise einholen. Das OLG München machte dem nun einen Strich durch die Rechnung.
In einem clever fit-Fitnessstudio hing neben einem Drehkreuz im Eingangsbereich ein Schild. Darauf wurden die Mitglieder über eine anstehende Preiserhöhung informiert. Gleichzeitig gab das Fitnessstudio auf dem Schild an, dass es davon ausgehe, dass die Mitglieder die Preiserhöhung akzeptierten, wenn sie das Drehkreuz passierten und das Fitnessstudio betraten.
Dagegen klagte der Bundesverband der Verbraucherzentralen und hatte damit auch Erfolg. Das LG Augsburg entschied, dass das Passieren eines Drehkreuzes beim Eintritt ins Fitnessstudio nicht als Zustimmung zu einer Preiserhöhung gelten dürfe. Eine Berufung der Fitnessstudio-Kette ist nun vor dem OLG München gescheitert (Urteil vom 03.09.2026 – 29 U 4043/23 e).
Aggressive geschäftliche Handlung
Die Vorgehensweise, die Zustimmung zu einer Preiserhöhung nur durch das Betreten des Fitnessstudios erlangen zu wollen, sei eine aggressive geschäftliche Handlung in Form einer unzulässigen Beeinflussung, so das Gericht. Denn der Unternehmer habe nach § 4a Abs. 1 S. 3 UWG eine Machtposition gegenüber dem Verbraucher genutzt, um Druck auszuüben und so, auch ohne Anwendung oder Androhung von körperlicher Gewalt, die Fähigkeit des Verbrauchers zu einer informierten Entscheidung eingeschränkt. Das Fitnessstudio habe eine Machtposition ausgeübt, als es der bloßen weiteren Inanspruchnahme der geschuldeten Leistung den weiteren Erklärungsgehalt zuschreiben wollte, mit der Preiserhöhung einverstanden zu sein.
Auch sei durch das Vorgehen die Fähigkeit der Mitglieder des Fitnessstudios zu einer informierten Entscheidung wesentlich eingeschränkt worden, so die Richterinnen und Richter. Dadurch, dass sie direkt vor Ort und vor dem Besuch des Fitnessstudios mit der Preiserhöhung konfrontiert worden seien, hätten sie über keine oder nur über eine eingeschränkte Möglichkeit verfügt, sich über die rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten einer weiteren Nutzung des Studios zum alten Preis zu informieren.
Franchisegeber muss haften
Das Argument von clever fit, das Passieren des Drehkreuzes und die weitere Nutzung des Fitnessstudios habe keinen Erklärungsgehalt gehabt, überzeuge nicht, so das Gericht. Die Drucksituation sei aus der Sicht eines durchschnittlichen Studiomitglieds zu beurteilen. Das habe den Aushang am Drehkreuz so verstehen müssen, dass es nur die Möglichkeit gebe, der Preiserhöhung durch das Betreten zuzustimmen oder auf die Nutzung des Studios zu verzichten.
Clever fit erklärte zudem, dass es lediglich Franchisegeber sei und dass das Verhalten des Studios nicht den eigenen Vorgaben entspreche Jedoch hafte nach den Grundsätzen des § 8 Abs. 2 UWG der Franchisegeber für den Wettbewerbsverstoß ihres beauftragten Franchisenehmers. Denn der Verstoß sei innerhalb der Betriebsorganisation von clever fit begangen worden und der Franchisenehmer sei in diese Organisation derart eingegliedert gewesen, dass die Preiserhöhung auch clever fit selbst zugutegekommen wäre. Darüber hinaus wäre es auch die Aufgabe von clever fit als Franchisegeber gewesen, sich Einflussmöglichkeiten auf das Verhalten der eigenen Franchisenehmer zu sichern, um so Wettbewerbsverstöße zu verhindern.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
- Redaktion beck-aktuell, kw
- OLG München
- Urteil vom 03.09.2026
- 29 U 4043/23 e
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Preiserhöhung per Drehkreuz unzulässig. beck-aktuell, 15.09.2026 (abgerufen am: 16.09.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/205811)



