Direkt zum Inhalt
Direkt zum Inhalt
Werbung für Tierarzneimittel

Zitate von Testimonials können auch für Ärzte irreführend sein

Ein Jack Russell Terrier sitzt mit Schal um den Hals auf einer Couch. Neben ihm liegen mehrere Medikamentenpackungen.
Lassen sich auch Tierärzte beeinflussen, wenn Kollegen ein Medikament loben? © Михаил Решетников

Wer ein Tierarzneimittel mit Zitaten zufriedener Praxen bewirbt, muss laut OLG Hamburg damit rechnen, dass diese Aussagen verallgemeinert werden. Das sei dann irreführend, wenn es an wissenschaftlichen Belegen fehle.

Lässt ein Unternehmen unkommentiert Kundenbewertungen in die Werbung für Tierarzneimittel einfließen, suggeriert es damit, dass die versprochenen Effekte allgemein zu erwarten seien. Das OLG Hamburg macht aufseiten der angesprochenen Kunden dabei keinen Unterschied zwischen Laien und Tierärzten – auch letztere seien nicht davor gefeit, anekdotische Evidenzen zu verallgemeinern (Beschluss vom 1.5.07.2026 – 3 W 33/26).

"In meiner Praxis zeigt […] eine bessere Wirkung als andere Produkte", "Ich empfehle […] uneingeschränkt weiter" – mit diesen und anderen Aussagen zitierte ein Hersteller für Tierarzneimittel zufriedene Kunden in seinem Werbeauftritt. Das OLG Hamburg hat dem Unternehmen nun insgesamt elf Testimonials dieser Art untersagt, da diese überwiegend wahrscheinlich irreführende Werbung im Sinne von Art. 119 Abs. 5 der EU-Verordnung über Tierarzneimittel (Verordnung (EU) 2019/6) seien. 

Hersteller muss sich Testimonials zurechnen lassen

Für die Einordnung als irreführend komme es auf den angesprochenen Verkehrskreis an – für die Werbung für Tierarzneimittel sei das ein durchschnittlich informierter Teil des tierärztlichen Fachverkehrs. Auch ein solcher würde die Testimonials nicht so verstehen, dass sie allein aus Sicht des zitierten Tierarztes zuträfen und daher nicht verallgemeinerbar seien. Denn Tierärzte seien nicht etwa aufgrund überlegenen Wissens davor gefeit, anekdotische Evidenzen allgemein auf ihren Praxisalltag zu beziehen und deshalb entsprechende Erfolge zu erwarten. 

Hätten die Aussagen über die Einzelfälle hinaus keine Gültigkeit, wäre eine Werbung mit diesen ohnehin sinnlos. Zielrichtung der Werbung sei es also nicht, die angesprochenen Ärzte und Praxen zu eigenen Nachforschungen zu bewegen. Sie sollten das Produkt kaufen, um in ihrer Praxis auch entsprechende Erfolge zu erzielen. 

"Besser als die anderen!"

Dass das Produkt also in einer zitierten Praxis eine "bessere Wirkung als andere Produkte" erziele oder "besser als die bisherigen Behandlungsoptionen" sei oder "deutlich weniger Hautreaktionen" hervorrufe, erwecke den Eindruck, dass es uneingeschränkt wirksamer als andere einschlägige Produkte sei. Dies werde der Verkehr auf das einzige andere in Betracht kommende Konkurrenzprodukt beziehen. Nach dem heilmittelrechtlichen Strengeprinzip müsse für derartig vergleichende Behauptungen eine bestätigende Head-to-head Studie vorliegen. Solange die Überlegenheit des Produktes nicht belegt ist, sei das Testimonial somit irreführend.

Auch das Zitat "Ich empfehle […] uneingeschränkt weiter, meine Erwartungen wurden übertroffen!" sei hier unzulässig. Zwar schränke der Hersteller diese zunächst uneingeschränkte Empfehlung zunächst selbst in der Fachinformation mit Sicherheitsangaben ein. Trotzdem seien die getroffenen Aussagen "reklamehafte Übertreibungen". Solche würden zuweilen zwar als zulässig erachtet – nämlich wenn der Verkehr diese eindeutig als Übertreibungen erkenne – in diesem Fall verstießen sie jedoch gegen Art. 119 Abs. 6 EU-Tierarzneimittelverordnung, der eine "objektive Darstellung" des Arzneimittels verlange. 

Weitere Zitate betrafen Aussagen über die Wirkungen des Produkts, die ohne Belege allerdings zu pauschal waren. So etwa "Unter […] zeigen sich deutlich weniger Hautreaktionen", "Perfekte Kontrolle des Juckreizes und verbessertes Hautbild“ oder "[…] das Hautbild hat sich in fast allen Fällen verbessert". Ohne wissenschaftliche Belege dürften diese Aussagen nicht getätigt werden.