Klinik muss Ehefrau das Sperma ihres toten Mannes herausgeben
Eine Klinik muss einer Frau das kryokonservierte Sperma ihres verstorbenen Ehemanns herausgeben. § 4 Embryonenschutzgesetz, der es verbietet, eine Eizelle mit dem Samen eines Mannes nach dessen Tod zu befruchten, steht dem aus Sicht des LG Frankfurt a.M. nicht entgegen.