Direkt zum Inhalt
Direkt zum Inhalt
Helene Fischer scheitert mit Klage

Fotograf haftet nicht für verkaufte Promi-Bilder

Helene Fischer, lachend bei einem Fototermin
Auch vom Paparazzo bekommt sie kein Geld: Helene Fischer © picture alliance/dpa | Peter Kneffel

Ein Pressefotograf, der heimlich gemachte Aufnahmen der Sängerin an eine Boulevardzeitung verkaufte, haftet nicht dafür, was diese damit anstellt, sagt der BGH. Hinsichtlich der Aufnahmen als solcher müsse man sich jede Konstellation genau ansehen.

Die deutsche Schlagersängerin Helene Fischer liefert sich seit Jahren immer wieder presserechtliche Scharmützel mit dem Boulevard. Meist stritt sie dabei mit den Zeitungen selbst, doch nun ging sie wegen heimlich aufgenommener Fotos auch gegen einen Fotografen persönlich vor. Von ihm bekommt sie aber vorerst keine Entschädigung, stellte der BGH klar und wies ihre Revision zurück (Urteil vom 29.09.2026 – VI ZR 402/24).

Fischer war im Mai 2022 mit ihrer wenige Monate alten Tochter und ihrer Mutter in der Münchner Innenstadt unterwegs gewesen. Der Paparazzo hatte sie aus größerer Entfernung mit Teleobjektiven beim Eis-Essen und Kinderwagen-Schieben fotografiert und die Bilder verschiedenen Redaktionen zum Kauf angeboten. Mehrere Medien, darunter Bild, RTL, Freizeitwoche und Freizeit Revue, veröffentlichten später Aufnahmen aus der Serie. Die Sängerin verlangte dafür zunächst eine Entschädigung von den Medien, womit sie aber bereits leer ausging – auch vor dem BGH. Dieser sah zwar eine Rechtsverletzung, für eine Entschädigungszahlung sei diese aber nicht schwerwiegend genug gewesen.

Deshalb entschied sich Fischer in diesem Fall, auch direkt gegen den Fotografen vorzugehen, den sie zuvor bereits abgemahnt hatte. Mittels einstweiliger Verfügung hatte sie ihm schließlich untersagen lassen, die Fotos weiter anzubieten. Anschließend forderte sie von ihm aber noch eine Entschädigung von mindestens 10.000 Euro für die Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts, womit sie in erster Instanz noch überwiegend Erfolg hatte, vor dem OLG aber unterlag. Dies bestätigte nun der BGH und wies ihre Revision gegen das Berufungsurteil zurück.

Kein Anspruch aus DS-GVO

Der VI. Zivilsenat verneinte dabei u. a. einen von Fischer geltend gemachten Anspruch nach Art. 82 DS-GVO. Die Anfertigung der Fotos und deren Weitergabe an Redaktionen seien Datenverarbeitungen zu journalistischen Zwecken und fielen unter das Medienprivileg nach Art. 85 Abs. 2 DS-GVO in Verbindung mit den einschlägigen landesrechtlichen Regelungen. Deshalb müssten sich diese Tätigkeiten nicht an den materiellen Anforderungen der DS-GVO messen lassen.

Der Senat ging dabei umfassend auf die Rechtslage in den unterschiedlichen deutschen Bundesländern ein, denen die Kompetenz zur Ausgestaltung des Medienprivilegs zukommt. Alle landesrechtlichen Regelungen privilegierten im Ergebnis die Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken, stellte er dabei klar. Der Fotograf sei dabei als "Hilfsunternehmen" der Presse mit davon umfasst. Dieses schütze in einem weiten Sinne etwa auch freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder jemanden, der als freier Journalist unaufgefordert Artikel anbiete und zu diesem Zweck recherchiere.

Dem naheliegenden Einwand, dass private Fotos von Prominenten nicht dem allgemeinen Verständnis von Journalismus entsprächen, trat der BGH mit einer weiten Auslegung des Journalismus-Begriffs entgegen, die sich an der Rechtsprechung des EuGH orientiert. "Damit erfasst der Begriff des Journalismus nicht nur die 'Qualitätsmedien', sondern auch andere Formen der öffentlichen Berichterstattung", schreibt der Senat.

Fotograf haftet nicht für Veröffentlichung

Auch aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. § 823 Abs. 1 BGB ergebe sich kein Zahlungsanspruch. Zwar seien die späteren Veröffentlichungen der Bilder rechtswidrig gewesen, weil weder eine Einwilligung vorgelegen habe noch die Fotos als Bildnisse der Zeitgeschichte einzuordnen gewesen seien. Diese Rechtsverletzungen seien dem Fotografen jedoch nicht zuzurechnen. Für die redaktionelle Gestaltung und Veröffentlichung von Beiträgen sei grundsätzlich allein die Presse verantwortlich, so der BGH. Wer Informationen oder Bildmaterial liefere, hafte regelmäßig nicht für die spätere Ausgestaltung journalistischer Beiträge. Besondere Umstände, die weitergehende Prüfpflichten des Fotografen begründen könnten, hätten die Vorinstanzen nicht festgestellt. Damit sei der Fotograf nicht als Störer im Sinne von § 1004 Abs. 1 BGB (analog) einzuordnen.

Zudem stelle die Weitergabe von Fotos an Redaktionen grundsätzlich noch keine Verbreitung im Sinne von § 22 KUG dar, was das Berufungsgericht noch angenommen hatte. Der BGH bestand auf einer engen Auslegung des Weitergabebegriffes im Kontext von Presseveröffentlichungen und wertete die Weitergabe als presseinterne Hilfstätigkeit, deren konkreter Veröffentlichungskontext zum Zeitpunkt der Überlassung häufig noch offen sei.

Auch die Aufnahme selbst war zulässig

Nach Auffassung des BGH war bereits die Anfertigung der Bilder nicht rechtswidrig. Zwar seien das Recht am eigenen Bild und die Privatsphäre der Sängerin betroffen gewesen. Bei der erforderlichen Abwägung überwögen hier aber die von Art. 5 GG geschützten Belange der Pressefreiheit sowie die Berufsfreiheit des Fotografen.

Die Richterinnen und Richter betonten, die Beschaffung von Bildmaterial könne nur ausnahmsweise unzulässig sein. Ein generelles Verbot heimlicher Aufnahmen komme nicht in Betracht, weil die Entscheidung über eine spätere Veröffentlichung erst nach Sichtung des Materials getroffen werde. Anders könne es etwa bei Aufnahmen an abgeschiedenen Orten, bei erheblichen Belästigungen oder bei gefährlichen Situationen sein.

Die Fotos von der Sängerin bei alltäglichen Tätigkeiten in der belebten Münchner Innenstadt hätten aber keine intimen Situationen festgehalten, die Betroffene nicht herabgewürdigt und keine unmittelbaren Belästigungen verursacht. "Die Privatsphäre der Klägerin ist durch die Bilder (ohne Kontext) nur in ihrem Randbereich betroffen", schreibt der Senat. Zudem habe sich Fischer "bewusst in die Öffentlichkeit der sehr belebten Innenstadt von München begeben, wo sie aufgrund ihrer großen Prominenz jederzeit damit rechnen musste, gegebenenfalls von Fans unter den Passanten erkannt und beobachtet zu werden." Deshalb sei die Anfertigung der Aufnahmen trotz der heimlichen Vorgehensweise zulässig gewesen.