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Privatsphäre schlägt Abenteuergeist

Google muss Luftbilder von Wohngrundstück entfernen

Auf einem Handy ist die Google-Maps-App geöffnet.
Datenschutz geht vor! © dimas830 / Adobe Stock

Ein Familienvater aus Frankfurt will, dass das Grundstück seines Wohnhauses nicht bei Google Earth oder Google Maps zu sehen ist. Er klagt – und bekommt recht.

Luftbildaufnahmen eines in Deutschland gelegenen Grundstücks dürfen nicht auf Google Earth oder Google Maps veröffentlicht werden, wenn der Grundstückseigentümer dem widerspricht. Das hat das LG in Frankfurt a.M. auf die Klage eines Familienvaters entschieden (Urteil vom 24.09.2026 – 2-03 O 388/25).

Der Mann lebt mit seiner Familie in einem Wohnhaus in Frankfurt. In der Vergangenheit hatte er bereits erreicht, dass Bilder seines Hauses auf Google Street View und Apple Look Around unkenntlich gemacht werden. Im aktuellen Verfahren stellte er sich nun gegen die Veröffentlichung von Bildern seines Grundstücks auf Google Earth und Google Maps. Auf diesen Diensten wird die Erdoberfläche mittels Luftbildaufnahmen und Satellitenbildern dreidimensional abgebildet.

Eingriff in allgemeines Persönlichkeitsrecht

Nach Angaben des Gerichts zeigen die nun verwendeten Luftbildaufnahmen auch den rückwärtigen Grundstücksbereich, der für Passanten von der Straße aus nicht einsehbar ist. Das verletze den Mann in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Der persönliche Rückzugsbereich des Mannes erstrecke sich auf sein gesamtes Grundstück. Durch die Aufnahmen könnten Daten gewonnen werden, die Aufschlüsse über die persönliche Lebensweise der Familie zuließen. Zudem würden potentiell sicherheitsrelevante Zugänge zum Grundstück offengelegt, so das Gericht.

"Niemand muss es hinnehmen, dass Luftbildaufnahmen seines bewohnten Grundstücks ohne seine Zustimmung weltweit öffentlich verbreitet werden, jedenfalls wenn Grundstücksbereiche abgebildet werden, die öffentlichen Blicken entzogen sind", heißt es in dem Urteil. 

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Informationsfreiheit hilft Google nicht weiter

Für das Gericht kam erschwerend hinzu, dass Google sein Bildmaterial heimlich durch "Ausspähung" erlange. Die aus großer Höhe erstellten Luftbildaufnahmen würden vorher nicht angekündigt und blieben von den Betroffenen meist unbemerkt. Es sei daher unmöglich, einzelne Bereiche des Grundstücks vor einem Überflug zu verdecken.

Google könne sich nicht mit Erfolg auf die Informationsfreiheit für Nutzer des Internets berufen. Google bediene mit seinen Diensten den "Abenteuergeist" des Menschen, der die Welt – und sei es auch nur digital – erkunden will. Google wolle damit zu einer Demokratisierung von Wissen und einer transparenten Informationsgesellschaft beitragen. "Dieser Zweck ist legitim, aber wegen des belastenden Eindringens in den privaten Rückzugsraum des Grundstückseigentümers nicht schutzwürdig", befand die Kammer. Denn: Der "Abenteuergeist" erschöpfe sich in der Befriedigung von Neugier oder unredlichen Absichten wie etwa der Vorbereitung eines Einbruches.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.