Chatbots dürfen Presseartikel nicht grenzenlos nutzen

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Chatbots dürfen Presseartikel nicht grenzenlos nutzen. beck-aktuell, 03.11.2026 (abgerufen am: 03.11.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/209006)
Laut EuGH-Generalanwalt Maciej Szpunar können KI-Chatbots wie Googles Gemini die Rechte von Presseverlagen verletzen, wenn sie Presseartikel in Echtzeit abrufen und deren Inhalte zur Antwortgenerierung nutzen.
In dem nach eigenen Angaben ersten Verfahren zur generativen KI vor dem EuGH hat Szpunar die Grenzen der zulässigen Nutzung journalistischer Inhalte durch KI-Chatbots skizziert – und klargestellt, dass eine Verletzung von Presseverlegerrechten durchaus möglich ist (Schlussanträge vom 03.11.2026 – C-250/25).
Im Ausgangsverfahren geht es um den KI-Chatbot Google Gemini des Alphabet-Konzerns. Das auf sogenannten Large Language Models (LLM) basierende System kann mit Nutzern in natürlicher Sprache kommunizieren. Um genaue und zuverlässige Antworten zu liefern, nutzen die Gemini-LLMs eine Technik namens "Retrieval-Augmented Generation". Mit dieser ist es dem Chatbot möglich, Inhalte in Echtzeit aus dem Netz abzurufen und für seine Antworten auszuwerten. Dazu greift Gemini unter anderem auf online verfügbare Presseartikel zurück.
Mediengruppe klagt – Gericht will Vorabklärung
Geklagt hat die ungarische Mediengruppe Like Company, die mehrere Nachrichtenportale betreibt. Sie wirft Google vor, ihre journalistischen Inhalte sowohl zum Training der hinter Gemini stehenden KI-Modelle als auch zur Generierung von Antworten für Nutzer verwendet zu haben. Die Like Company beruft sich dabei auf das europäische Leistungsschutzrecht für Presseverleger, das Verlage gegen bestimmte Formen der Online-Nutzung ihrer Presseveröffentlichungen schützen soll (vgl. Art. 15 Abs. 1 RL (EU) 2019/790).
Das angerufene ungarische Gericht setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH vier Fragen zur Vorabentscheidung vor. Zwei davon drehen sich darum, ob die Verwendung von Presseveröffentlichungen zum Training von Sprachmodellen unter das ausschließliche Vervielfältigungsrecht der Verlage fällt oder aufgrund der europarechtlichen Ausnahme für Text- und Data-Mining zulässig ist. Die beiden weiteren Fragen zielen darauf ab zu klären, ob die von dem Chatbot generierten Antworten die Verlagsrechte auf Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung berühren können.
Verstoß gegen Presseverlegerrecht möglich
Den Schwerpunkt seiner Ausführungen legt Szpunar auf die Frage, ob die von KI-Chatbots generierten Antworten die Rechte von Presseverlagen verletzen können. Nach seiner Auffassung sollte sich der EuGH auf diesen Aspekt konzentrieren, da er für das Ausgangsverfahren entscheidend sei.
Dabei vertritt der Generalanwalt die Ansicht, dass ein Verstoß gegen das Presseverlegerrecht unter bestimmten Umständen durchaus in Betracht kommt – nämlich dann, wenn ein LLM-gesteuerter Chatbot einen Presseartikel von der Website eines Verlags abruft, dessen Inhalte zur Erstellung einer Antwort nutzt und diese anschließend an den Nutzer ausgibt.
Kein Verlagsmonopol auf Tatsacheninformationen
Zugleich zeige Szpunar die Grenzen des Schutzes auf – und liefere damit "wichtige Leitplanken" für KI-Outputs, so Maximilian Vonthien, Rechtsanwalt bei der Wirtschaftskanzlei CMS, der Mandanten beim Schutz ihres geistigen Eigentums mit Schwerpunkt im Bereich Digital Business berät. "Entscheidend ist, ob der Chatbot rechtmäßig auf die Presseveröffentlichung zugreift und deren geschützte Ausdrucksform erkennbar wiedergibt. Die bloße Wiedergabe von Tatsacheninformationen genügt dagegen nicht."
Szpunar argumentiert, dass das europäische Presseverlegerrecht nicht die bloßen Tatsachen oder Nachrichten schützt, über die berichtet wird, sondern ausschließlich deren konkrete journalistische und sprachliche Ausgestaltung. Ziel des Schutzrechts sei es, die Investitionen der Verlage in die Erstellung journalistischer Inhalte zu sichern, nicht aber, ihnen ein Monopol auf die Nachrichten selbst einzuräumen.
Anbieter eines Chatbots kann haften
Ob eine Chatbot-Antwort die Rechte eines Presseverlags verletzt, hänge deshalb von mehreren Umständen ab. Entscheidend sei zum einen, ob der Chatbot rechtmäßig auf den betreffenden Artikel zugegriffen habe oder etwa technische Schutzmaßnahmen wie Paywalls oder Vorkehrungen gegen automatisiertes Auslesen von Inhalten (sog. Web Scraping) umgangen wurden. Zum anderen komme es darauf an, welchen Inhalt die Antwort des Chatbots habe. Die bloße Wiedergabe von Tatsachen sei in der Regel unproblematisch. Anders verhalte es sich jedoch, wenn die Antwort die charakteristische Ausdrucksform eines Artikels erkennbar übernehme und so umfassend wiedergebe, dass der Nutzer keinen Anlass mehr habe, die ursprüngliche Veröffentlichung aufzurufen.
In solchen Fällen sieht der Generalanwalt das Recht des Presseverlags auf öffentliche Zugänglichmachung in der Regel verletzt, wenn die sprachliche und journalistische Gestaltung von Presseartikeln systematisch und in erheblichem Umfang in den Antworten eines Chatbots wieder auftaucht.
Der Anbieter des Online-Chatbots hafte für solche potenziellen Nutzungen von Presseveröffentlichungen, wenn sie fester Bestandteil seines Geschäftsmodells seien oder wenn er es versäumt habe, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Verstößen wirksam entgegenzuwirken.
Fragen zu LLM-Training nebensächlich
Bei den zwei Fragen zum KI-Training trete der Generalanwalt auf die Bremse, so Vonthien weiter: Ob das LLM-Training eine urheberrechtlich relevante Vervielfältigung darstellt und die Text-und-Data-Mining-Schranke greift, solle der Gerichtshof hier nicht entscheiden. "Generalanwalt Szpunar hält diese Fragen im konkreten Verfahren für unzulässig."
Das Argument des Generalanwalts: Diese seien hypothetisch. So sei gar nicht nachgewiesen, dass die Artikel der Like Company zum Trainieren der Gemini-LLMs verwendet worden sind. Zudem sieht Szpunar im Trainieren eines LLM keine "Online-Nutzung" von Presseveröffentlichungen.
Zugleich weist der Generalanwalt den EuGH – der Vollständigkeit halber – darauf hin, dass die Verwendung urheberrechtlich geschützter Inhalte zum Training von KI-Modellen grundsätzlich von der europarechtlichen Ausnahme für Text- und Data-Mining erfasst sein kann. Text- und Data-Mining bezeichnet eine Tätigkeit, bei der Computer etwa Millionen von Webseiten oder Artikeln durchsuchen, um bestimmte Muster zu erkennen. Die Ausnahme im Gesetz erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen, geschützte Texte und Daten dafür automatisiert auszulesen und zu analysieren.
- Redaktion beck-aktuell, bw
- mit Material der dpa
- EuGH
- Schlussanträge vom 03.11.2026
- C-250/25
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Chatbots dürfen Presseartikel nicht grenzenlos nutzen. beck-aktuell, 03.11.2026 (abgerufen am: 03.11.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/209006)



