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Urheberrecht

Liedtext trotz späterer KI-Bearbeitung geschützt

Übersichtsseite aus dem AppStore zu der App Suno AI
Eine KI-Bearbeitung muss den Urheberschutz nicht aushebeln. © nicholasjermy / Adobe Stock

Die selbst geschaffene Rohfassung eines Liedtextes kann auch dann urheberrechtlich geschützt sein, wenn später mit KI nachgeschliffen wurde. Worauf es ankommt, legt das OLG Frankfurt a.M. dar.

Ein Liedtext kann urheberrechtlich geschützt sein, obwohl bei seiner späteren Bearbeitung ein KI-System zum Einsatz gekommen ist. Entscheidend sei, ob die eigenkreativen Elemente einer selbst geschaffenen Rohfassung auch in der veröffentlichten Version noch enthalten seien, stellt das OLG Frankfurt a.M. klar (Urteil vom 01.10.2026 – 11 U 2/26).

Eine Frau hatte geltend gemacht, den ursprünglichen Text eines Liedes selbst geschrieben zu haben. Ihr Lebensgefährte hatte das Lied auf der Plattform DistroKid veröffentlicht und bei der Produktion der Musik das KI-System "Suno-AI" verwendet. Drei Monate später veröffentlichte eine andere Künstlerin zwei Versionen eines Liedes auf der Plattform Spotify. Sie bewarb das Lied unter anderem damit: "kommt alleeee rein bevor der Song gesperrt wird!!!!" und erklärte, dass sie mit einem Song, der ihr nicht gehöre, auf Tour gehe.

Die Frau beantragte im Eilverfahren, die weitere Veröffentlichung zu untersagen. Sie habe wesentliche Teile ihres Textes wiedererkannt. Die Künstlerin wandte unter anderem ein, nicht die Frau, sondern eine KI habe den Liedtext erzeugt. Das LG Frankfurt a.M. hatte dem Eilantrag stattgegeben. Die dagegen eingelegte Berufung blieb im Wesentlichen erfolglos.

Eigenkreative Rohfassung glaubhaft gemacht

Das OLG Frankfurt hielt die Frau für berechtigt, eine Unterlassung der weiteren Lied-Veröffentlichung zu verlangen. Sie habe durch in sich überzeugende eidesstattliche Versicherungen glaubhaft gemacht, die Rohfassung des Liedtextes selbst und eigenkreativ geschaffen zu haben. Ein von der Künstlerin vorgelegtes Privatgutachten widerlege das nicht. Dass der Chorus nur einmal vollständig vorgetragen werde oder der Text "übertrieben" wirke, lasse ohne nähere Erläuterung keinen Schluss auf eine KI-Generierung zu. Auch die Einschätzung, einzelne Sätze ergäben in ihrer Verbindung teilweise "wenig Sinn", greife zu kurz: Ein deutlicher Erzählstrang sei vorhanden, den selbst der Sachverständige anhand des zugrunde liegenden "Cinderella-Plot" erkannt habe.

Für das OLG konnte offen bleiben, ob und in welchem Umfang die erste Textfassung bei der späteren Anpassung von Text und Musik mit dem KI-System bearbeitet worden sei. Die maßgeblichen kreativen Elemente der Rohfassung seien auch in der veröffentlichten Version erhalten geblieben. Da der von der Künstlerin veröffentlichte Liedtext wesentliche eigenkreative Teile des Werks der Frau wiedererkennbar enthalten habe, habe die Künstlerin rechtswidrig in deren Nutzungsrechte eingegriffen.

Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.

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