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Stiftung Warentest gegen Chip

Markenverletzung durch Affiliate-Links zu Testergebnissen

Eingang der Stiftung Warentest
Gebäude der Stiftung Warentest in Berlin. © nmann77/adobe

Wer über Testergebnisse der Stiftung-Warentest berichtet, darf die Ergebnisse nicht ohne Weiteres mit Kaufangeboten verknüpfen. Für das LG Frankfurt am Main war bei zahlreichen Affiliate-Links die Grenze überschritten.

Das LG Frankfurt am Main hat die Betreiberin des Verbraucherportals chip.de wegen der Nutzung der Marke "Stiftung Warentest" und der Übernahme von Testergebnissen zur Unterlassung verurteilt. Außerdem muss sie Auskunft erteilen, 3.508,42 Euro Abmahnkosten zahlen und weiteren Schaden ersetzen (Urteil vom 17.09.2026 – 2-03 O 313/25).

Die Stiftung Warentest veröffentlicht ihre Produkttests unter anderem auf test.de. Die ausführlichen Testergebnisse sind dort nur kostenpflichtig abrufbar. Die Betreiberin von chip.de berichtete über solche Tests und stellte die getesteten Produkte mit sogenannten Affiliate-Links vor. Diese führten zu Verkaufsangeboten Dritter, wie zum Beispiel Amazon oder Media-Markt. Kam es zum Kauf, erhielt die Seite eine Provision.

Allein ein Beitrag über Waschmaschinen enthielt mehr als 40 solcher Links. Die Seite stellte Testsieger, Testnoten sowie Vor- und Nachteile vor und nutzte dabei mehrfach das Zeichen "Stiftung Warentest" und deren Logo. In weiteren Beiträgen ging es um Sparduschköpfe und Hundenassfutter. Auch dort wurden Testergebnisse mit Affiliate-Links kombiniert.

Ende 2024 hatte die Stiftung Warentest an Journalisten, so auch die Betreiberin von chip.de, einen Vereinbarungsentwurf versandt,  wonach sie Inhalte zur Verfügung stellen würde. Im Gegenzug erwarte sie, dass die Berichterstattung nicht mehr als drei konkrete Testurteile enthalte und frei von Affiliate-Links bleibe. Eine entsprechende Vereinbarung war mit dem Medienhaus nicht zustande gekommen.

Affiliate-Links machen aus Bericht Geschäft

Das LG sah in der Nutzung von "Stiftung Warentest" und des Logos einen markenmäßigen Gebrauch. Nach § 14 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 3 MarkenG könne die Klägerin verlangen, dass chip.de die Bewerbung von Waren unter Benutzung ihrer Zeichen unterlasse. Die Zeichen seien nicht nur redaktionell eingesetzt worden, sondern auch zur Absatzförderung der beworbenen Produkte.

Zwar könnten redaktionelle Beiträge dem Medienprivileg unterfallen. Hier sah die Kammer aber einen werblichen Überschuss: Die Vielzahl der Affiliate-Links führte unmittelbar zu Verkaufsangeboten, prägte das Erscheinungsbild der Beiträge und verschaffte chip.de bei einem Kauf eine Provision. Aus Sicht des durchschnittlichen Lesers trat der redaktionelle Anteil dadurch in den Hintergrund. Dass sich ein Medienunternehmen über Werbung finanzieren müsse, ändere daran nichts.

Hinzu kam die Bekanntheit der Marke "Stiftung Warentest". Das Gericht sah deren guten Ruf als wirtschaftlich verwertbar an. Chip.de habe diesen Ruf genutzt, um die eigenen Beiträge attraktiver zu machen und den Absatz der verlinkten Produkte zu fördern. Besonders schwer wog für die Kammer, dass die eigentlich kostenpflichtigen Testergebnisse kostenlos zugänglich gemacht wurden. Darin liege eine unlautere Ausnutzung der Wertschätzung der bekannten Marke nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG.

Eine Verwirkung nach § 21 Abs. 4 MarkenG in Verbindung mit § 242 BGB verneinte das Gericht. Spätestens Ende 2024 habe Stiftung Warentest klargemacht, dass sie die bisherige Form der Berichterstattung nicht mehr akzeptiere. Die frühere Untätigkeit begründete daher kein schutzwürdiges Vertrauen für die Beiträge von 2025.

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Kostenlose Testergebnisse verletzen Datenbankrecht

Damit war es aber noch nicht getan. Das LG bejahte zusätzlich einen Verstoß gegen § 87b Abs. 1 S. 1 UrhG. Die Produkttests bildeten eine Datenbank, in die Stiftung Warentest erhebliche Zeit- und Arbeitsleistungen investiert habe. Chip.de habe mit Testsiegern, Gesamt- und Einzelnoten gerade den qualitativ wesentlichen Kern dieser Datenbank übernommen. Die kostenlose Wiedergabe beeinträchtige die kostenpflichtige Vermarktung erheblich. Stiftung Warentest müsse nicht hinnehmen, dass ein Dritter ihre Entscheidung zur Vermarktung der Testergebnisse durch eine kostenlose Zweitverwertung aushebele.

Neben Unterlassung und Auskunft muss die Beklagte deshalb 3.508,42 Euro Abmahnkosten ersetzen. Das Gericht stellte außerdem ihre Verpflichtung zum Ersatz des darüber hinausgehenden Schadens nach § 14 Abs. 6 MarkenG bzw. § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG fest.