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Kein Markenschutz

"Super-Bowl" ist ein Sportereignis, keine Süßware

Drei Männer sitzen mit Fanbekleidung im Wohnzimmer vor dem Fernseher und schauen den Super Bowl
Kein Platz für "Super Bowl" im Markenregal, bestätigt das BPatG. © gpointstudio / Adobe Stock

"Super Bowl" als Wortmarke für Schokolade, Kekse und Bonbons? Das BPatG winkt ab. Selbst die zweite Lesart als trendiges Bowl-Gericht rettet die Anmeldung nicht. Warum Mehrdeutigkeit im Markenrecht auch nach hinten losgehen kann.

Der Super Bowl ist vieles: Football-Finale, Fernsehspektakel, Werbeereignis und für viele wohl auch ein willkommener Anlass für Chips, Schokolade und andere Snacks. Als Markenname für Süßwaren taugt der Name nach Ansicht des BBatG allerdings nicht. Das Gericht hat die Beschwerde einer Markenanmelderin zurückgewiesen: dem Markenzeichen "Super Bowl" fehle für die beanspruchten Waren die nötige Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 MarkenG (Beschluss vom 19.08.2026 – 25 W 543/23).

Die Anmelderin wollte die Bezeichnung für verschiedene Süßwaren, unter anderem für Kekse, Bonbons, Schokolade, Gebäck, Eis, Müsli und Erdnussbutter, als Wortmarke schützen lassen. Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte die Anmeldung bereits 2023 abgelehnt – zu Recht, bestätigte nun das BPatG.

Bereits vorhandene Vermarktung von Lebensmitteln mit Bezug auf "Super Bowl" 

Der Grund: Wer "Super Bowl" lese, denke in erster Linie an das weltweit bekannte Finale der amerikanischen Football-Liga NFL und nicht an einen bestimmten Hersteller von Süßigkeiten. Das gilt nach Ansicht des Gerichts auch in Deutschland. Schließlich sei das Sportereignis längst im hiesigen Einzelhandel angekommen. Rund um das Finale würden Händler mit "Super Bowl Nights" oder "Super Bowl Wochen" werben und passende Snacks und amerikanische Lebensmittel auf den Markt bringen.

Genau darin sah das Gericht das Problem für die gewünschte Marke: Cookies, Schokolade und Co. seien typische Begleiter eines Fernsehabends. Sie ließen sich ohne große Vorbereitung nebenbei essen und würden rund um den Super Bowl entsprechend vermarktet. Stehe nun "Super Bowl" auf solchen Produkten, verstehe das Publikum die Bezeichnung daher eher als Bezug zum Sportevent und damit als Hinweis auf den Anlass zum Naschen als auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen.

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Sportereignis oder trendiges Schüsselgericht?

Die Anmelderin versuchte es mit einer zweiten Lesart ihres Markenzeichens: Sie hatte argumentiert, Verbraucherinnen und Verbraucher würden "Bowl" im Sinne von "Schüssel", also im Sinne trendiger Bowl-Gerichten verstehen, wie etwa "Breakfast Bowl" oder "Poke Bowl". Durch das vorangestellte "Super" entstehe ein ungewöhnliches und damit unterscheidungskräftiges Markenzeichen. Mit der übersetzten Bedeutung "großartige Bowl/Schüssel" werde unterscheidungskräftig auf die großartige Zusammenstellung der angebotenen Süßwaren Bezug genommen.

Doch auch diese Argumentation verfing nicht. Zwar könne "Super Bowl" insbesondere bei bestimmten Lebensmitteln durchaus als Anspielung auf ein Bowl-Gericht verstanden werden. Gleichzeitig werde aber zumindest ein erheblicher Teil der Verbraucherinnen und Verbraucher die Bezeichnung primär mit dem bekannten Sportereignis verbinden.  

Für die Versagung des Markenschutzes genüge es bereits, wenn eines der möglichen Bedeutungen des Markenzeichens die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt, betonte das BPatG. Dass das Zeichen daneben möglicherweise noch eine andere, für sich genommen schutzfähige Bedeutung haben könnte, hilft der Anmelderin daher nicht weiter. "Super Bowl" kann für die beanspruchten Waren also nicht als Marke eingetragen werden.