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Formmarke bei Süßigkeitenpackungen

Ritter Sport gewinnt gegen Haferriegel-Quadrate

Viele Tafeln Ritter Sport Schokolade liegen aufeinander
Der Werbespruch eins Haferriegel-Herstellers errinnert zu sehr an Ritter Sport © Kornienko Alexandr / Adobe Stock

Ein Haferriegel-Hersteller warb mit dem Spruch "Quadratisch. Kokos. Klar." und verpackte seine Riegel in der ikonischen Quadratform der Ritter-Sport-Schokolade. Das OLG Stuttgart hat ihm letzteres jetzt untersagt.

Der 2. Zivilsenat des OLG Stuttgart hat am Donnerstag einem Haferriegel-Hersteller untersagt, seine Produkte in quadratischen Verpackungen zu vertreiben, die der bekannten Ritter-Sport-Schokolade zum Verwechseln ähnlich sehen (Urteil vom 5. November 2026 - 2 U 3/26). Das Gericht gab dem Schokoladenhersteller in vollem Umfang recht und hob das klageabweisende Urteil des LG Stuttgart auf (Urteil vom 13. Januar 2026 - 17 O 192/25).

Gestritten hatten die Parteien um zwei Bio-Haferriegel namens "MONNEMer QUADRAT", die in einer Verpackung mit quadratischer Grundfläche samt seitlichen Verschlusslaschen daherkamen – einer Form, die seit 2001 als dreidimensionale Marke für den Schokoladenhersteller eingetragen ist. Das LG hatte die Klage noch abgewiesen. Weder bestehe Verwechslungsgefahr, noch werde der Ruf einer bekannten Marke ausgebeutet.

Sogwirkung der Quadratform

Anders entschied nun der 2. Zivilsenat: Zwischen den Produkten bestehe jedenfalls durchschnittliche Warenähnlichkeit, die Verpackungen der Haferriegels seien der Formmarke überdurchschnittlich ähnlich. Die Kennzeichnungskraft der Ritter-Sport-Marke stuft der Senat als sehr hoch ein, eine Schwächung habe er nicht feststellen können. In der Gesamtabwägung dieser drei Faktoren ergebe sich Verwechslungsgefahr nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

Daneben greife auch der Bekanntheitsschutz nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG. Die Formmarke entfalte aufgrund ihrer Bekanntheit eine erhebliche Sogwirkung, in die sich der Haferriegel-Hersteller gezielt begeben habe. Er profitiere von Investitionen, die über Jahrzehnte in die Marke geflossen seien, ohne selbst dazu beigetragen zu haben. Ein berechtigtes Interesse für sein Vorgehen habe er nicht.

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"Quadratisch. Kokos. Klar."

Besonders fiel dem Senat der Werbespruch "Quadratisch. Kokos. Klar." auf. Der Hersteller lehne sich damit offenkundig an den seit Jahrzehnten bekannten Slogan "Quadratisch. Praktisch. Gut." an und lenke die Gedanken der Verbraucher noch gezielter auf die Schokoladenmarke. Das bestätige die unlautere Ausnutzung der fremden Marke.

Ob die Formmarke zu Recht eingetragen wurde, war nicht Gegenstand des Verfahrens. Der Senat verwies darauf, dass er an die bestehende, vom BGH bestätigte Markeneintragung gebunden sei.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; der Haferriegel-Hersteller kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH einlegen.