LG Köln stoppt Snapchats KI-Werbemaschine

Zitiervorschlag
LG Köln stoppt Snapchats KI-Werbemaschine . beck-aktuell, 15.10.2026 (abgerufen am: 15.10.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/207776)
Was man seinem besten KI-Freund so alles anvertraut – Snapchat nutzte die Chatdaten von "My AI" für Werbung. Und zwar auch bei 13-Jährigen. Das LG Köln hat dem Betreiber das auf Klage von Verbraucherschützern untersagt.
Das LG Köln hat der Snap Group Limited, die Snapchat in Deutschland betreibt, die Verarbeitung von Nutzerdaten aus dem KI-Chatbot "My AI" für Werbezwecke untersagt. Die 33. Zivilkammer gab damit einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) in vollem Umfang statt (, Urteil vom 17.9.2026 - 33 O 120/24).
"My AI" ist ein auf ChatGPT basierender Chatbot in der Snapchat-App, den bereits 13-Jährige nutzen können. Wer den Bot erstmals öffnet, sieht ein Popup mit dem Hinweis: Die eingegebenen Informationen könnten unter anderem dazu dienen, Anzeigen zu personalisieren. Bestätigen lässt sich das nur mit "Okay" – eine echte Einwilligung im Sinne der DSGVO sei das nicht, urteilte die Kammer.
Snapchat hatte argumentiert, sensible Daten würden "nicht absichtlich" erhoben, sondern seien gewissermaßen "aufgedrängt", wenn Nutzer dem Chatbot etwa Fragen zu Gesundheit oder Religion stellten. Das Gericht ließ dieses Argument nicht gelten. Art. 9 Abs. 1 DSGVO greife unabhängig davon, ob der Anbieter gezielt sensible Informationen erlangen wolle. Entscheidend sei, dass solche Daten tatsächlich erhoben und verarbeitet würden – dafür fehlte eine ausdrückliche Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 DSGVO.
Voreingestellte Häkchen ersetzen keine Einwilligung
Auch die Werbeeinstellungen der App beanstandete das Gericht. Drei Optionen zur Nutzung personenbezogener Daten für Werbezwecke – darunter zielgruppenspezifische Anzeigen und Drittanbieter-Werbenetzwerke – waren bereits mit einem Haken versehen, als Nutzer sie zum ersten Mal aufriefen. Der BGH habe mit seiner "Cookie-Einwilligung II"-Entscheidung (, Urteil vom 28.5.2020 - I ZR 7/16) längst klargestellt, dass vorangekreuzte Kästchen keine wirksame Einwilligung darstellen, so die Kölner Richter.
Snapchat berief sich darauf, die Häkchen dienten gar nicht der Einwilligung, sondern der Ausübung des Widerspruchsrechts nach Art. 21 DSGVO. Das Gericht folgte dem nicht. Ein Widerspruchsrecht setze voraus, dass zuvor rechtmäßig Daten verarbeitet würden – voreingestellte Checkboxen kehrten diese Systematik um.
Alkohol und Glücksspiel bei Minderjährigen vorausgewählt
Besonders pikant: In der Rubrik "Interessen und Lifestyle" waren die Kategorien "Alkohol" und "Glücksspiel" auch in den Konten minderjähriger Nutzer ab 13 Jahren als Anzeigenthemen vorausgewählt. Der Hinweis, man könne die Einstellungen deaktivieren, um "weniger Anzeigen zu diesen Themen zu sehen", ließ erkennen, dass selbst nach Entfernen des Häkchens weiterhin solche Inhalte ausgespielt werden. Das verstoße gegen § 6 Abs. 5 JMStV und § 5 Abs. 2 GlüStV 2021, urteilte das Gericht.
Darauf hatte Snapchat eingewandt, dass Minderjährige nach internen Richtlinien ohnehin keine Werbung für altersbeschränkte Produkte erhalten würden. Das überzeuge nicht, befanden die Richter. Durch die Gestaltung der App berühme sich der Betreiber gegenüber seinen jungen Nutzern des Rechts, ihnen Alkohol- und Glücksspielwerbung anzuzeigen. Ob er davon intern Gebrauch mache, sei unerheblich.
vzbv-Vorständin Ramona Pop erklärte, der Chatbot gebe sich als Freund aus und verführe dazu, sensible Informationen von sich preiszugeben. Die EU müsse verbindlich machen, dass Plattformen für alle sicher voreingestellt seien. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
- Redaktion beck-aktuell, hg
- LG Köln
- Urteil vom 17.09.2026
- 33 O 120/24
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