Kanzlei geht leer aus nach Finanzierer-Pleite

Zitiervorschlag
Kanzlei geht leer aus nach Finanzierer-Pleite. beck-aktuell, 28.04.2026 (abgerufen am: 29.04.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/197106)
Ein Dieselmandat, vermittelt durch einen Prozessfinanzierer – und eine Kanzlei mit Beteiligung am Unternehmen. Als der Finanzierer insolvent geht, fordert die Kanzlei Geld vom Mandanten. Doch das AG Frankenthal wertete es als unzulässige Erfolgshonorar-Konstruktion.
Wer als Kanzlei wirtschaftlich mit einem Prozessfinanzierer verflochten ist, klagt nicht nur auf Risiko des Mandanten, sondern am Ende auch auf eigenes. Das AG Frankenthal hat die Klage einer Kanzlei auf Zahlung von 1.589,86 Euro abgewiesen (Urteil vom 11.12.2025 – 3a C 199/25). Ein Vergütungsanspruch aus §§ 611a, 612 Abs. 2, 675 BGB in Verbindung mit dem RVG bestehe nicht. Die Mandatsvereinbarung sei wegen Verstoßes gegen das Verbot von Erfolgshonoraren (§§ 49b BRAO, 4a RVG) nach § 134 BGB nichtig. Ein Anspruch auf gesetzliche Gebühren bestehe ebenfalls nicht. Das Kostenrisiko habe – wirksam – beim Prozessfinanzierer gelegen und kehre nach dessen Insolvenz nicht zum Mandanten zurück.
Ein Autokäufer wollte im Dieselskandal klagen, aber ohne eigenes Kostenrisiko. Der Weg zur Kanzlei führte über einen Prozessfinanzierer. Dort lag der Haken: Ein Namenspartner der Kanzlei hielt 25,1% der Anteile an genau diesem Unternehmen – samt Kontroll- und Informationsrechten. Die Vertragslage war klar: Der Auftrag sollte nur gelten, "soweit und solange" der Finanzierer zahle. Der Hinweis auf eine RVG-Abrechnung im Erstgespräch änderte daran aus Sicht des Gerichts nichts. Für den Mandanten blieb entscheidend: Er sollte wirtschaftlich vollständig außen vor sein.
Die Klage vor dem LG Mainz scheiterte, die Berufung wurde nach Hinweis des OLG Koblenz zurückgenommen. Kurz darauf fiel der Finanzierer aus. Die Rechnung der Kanzlei kam erst zwei Jahre später.
Unzulässige Verflechtung als Dreh- und Angelpunkt
Für das AG war die Sache damit mehr als ein bloßes Dreiecksverhältnis. Die Beteiligung des Kanzleipartners am Finanzierer kippte die Konstruktion: wirtschaftlich partizipierte die Kanzlei mittelbar am Prozesserfolg – und damit lag ein Verstoß gegen § 49b BRAO und § 4a RVG nahe.
Formal kein Erfolgshonorar, materiell aber eine wirtschaftliche Erfolgsbeteiligung: Wer am Finanzierer verdiene, verdiene am Prozesserfolg. Bei einem Anteil von 25,1% und entsprechenden Rechten sei dies keine Randbeteiligung mehr, sondern eine strukturell relevante Einflussposition. Die Folge: ein Interessenkonflikt – und die Nichtigkeit der Vergütungsvereinbarung (§ 134 BGB).
Kein Netz unter dem Drahtseil
Der "Rettungsanker" – gesetzliche Gebühren trotz unwirksamer Vereinbarung – griff hier nicht. Denn die Parteien hatten die Vergütung gerade ausdrücklich an die Finanzierung durch den Prozessfinanzierer gekoppelt. Mit dessen Insolvenz fiel dieses Konstrukt vollständig in sich zusammen. Und anders als in klassischen Konstellationen sprang das Risiko nicht auf den Mandanten zurück. Der Mandant blieb außen vor – die Kanzlei hatte keinen Honoraranspruch.
Das Gericht beließ es nicht bei der vergütungsrechtlichen Bewertung. Es rügte zudem das Verhalten der Kanzlei. Die Abrechnung erfolgte erst 2024, obwohl das Mandat bereits 2022 beendet war – zu einem Zeitpunkt, in dem der Finanzierer noch zahlungsfähig gewesen sein solle. Diese Verzögerung wertete das AG als Verstoß gegen anwaltliche Treuepflichten.
Auch die gesellschaftsrechtliche Verflechtung hätte offengelegt werden müssen. Wer Mandate über eine Gesellschaft vermittelt bekomme, an der ein Kanzleipartner maßgeblich beteiligt ist, muss diese Doppelrolle transparent machen. Daran fehlte es nach Auffassung der Eingangsinstanz vollständig.
Schließlich sah das AG auch im Umfang der Mandatierung Brüche – insbesondere bei Klageerhebung und Berufungseinlegung ohne hinreichende Mandatsfreigabe.
- Redaktion beck-aktuell, ns
- AG Frankenthal
- Urteil vom 11.12.2025
- 3a C 199/25
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Kanzlei geht leer aus nach Finanzierer-Pleite. beck-aktuell, 28.04.2026 (abgerufen am: 29.04.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/197106)



