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Anwaltsverträge

Eine telefonische Beratung ist noch kein Fernabsatz

Ein Mann im Anzug sitzt in einem Büro am Schreibtisch, vor sich ein Laptop und eine Kaffeetasse. Er telefoniert mit dem Handy.
Ein Anwalt erreicht seine Mandanten oft auch per Telefon. (Symbolbild) © Yakobchuk Olena / Adobe Stock

Ein Anwaltsvertrag wird nicht zu einem Fernabsatzvertrag, nur weil die Kommunikation zwischen Anwalt und Mandanten telefonisch stattfand, entschied das LG Köln.

Erforderlich für die Annahme eines Fernabsatzes wäre vielmehr, dass der Anwalt für die Mandantengewinnung ein auf Fernkommunikationsmittel gestütztes Vertriebssystem eingesetzt hätte. Erst dann griffen die Regelungen zum Fernabsatz und es bestehe ein 14-tägiges Widerrufsrecht, so das Gericht weiter (Beschluss vom 01.04.2026 – 13 S 177/25)

In dem Verfahren ging es um den Lohn des Rechtsanwaltes. Die Mandantin berief sich darauf, dass gar kein Vertrag zustande gekommen beziehungsweise dieser wirksam widerrufen worden sei. Die Parteien hatten einen persönlichen Beratungstermin in den Räumen der Kanzlei vereinbart. Einen Tag vor diesem Termin bat die Mandantin per E‑Mail darum, dieses Gespräch per Telefon führen zu können. Schließlich führten beide ein etwa 35‑minütiges Beratungsgespräch. Anschließend erteilte die Frau dem Anwalt eine Formularvollmacht. Es folgten weitere Telefonate von längerer Dauer. Erst 6 Tage später wies sie per E‑Mail darauf hin, dass sie die Vollmacht nur zur Einholung einer Deckungszusage ihrer Rechtsschutzversicherung erteilt habe.

Kein Widerruf und keine Erstberatung

Das LG Köln ließ dies nicht gelten. Die Einschränkung, dass der Vertrag nur unter der Bedingung der Kostenübernahme durch die Rechtsschutzversicherung geschlossen werde, sei erst später aufgekommen. Der Vertrag sei zu diesem Zeitpunkt bereits geschlossen gewesen. Auch ein Widerruf komme hier nicht in Betracht. Für einen solchen Widerruf hätte der Vertrag mit dem Rechtsanwalt als Fernabsatzvertrag gelten müssen.

Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen Unternehmer für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss mit Verbrauchern ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden. Zwar kam es hier zu Kontakten ausschließlich über Telefon und E‑Mail, also klassische Fernkommunikationsmittel. Diese wurden jedoch auf Wunsch der Mandantin eingesetzt. Der betroffene Rechtsanwalt hatte ursprünglich einen Beratungstermin in den Räumen seiner Kanzlei vereinbaren wollen. Zudem verwendete er kein auf den Fernabsatz ausgerichtetes Vertriebssystem, was Voraussetzung für die Annahme eines Fernabsatzvertrages gewesen wäre.

Dass der Anwalt mit einer Homepage im Internet präsent sei, hielt das Gericht nicht für ausreichend. Auch die Bewerbung als bundesweit tätiger Anwalt sowie die Nutzung einer elektronischen Akte änderten an dieser Bewertung nichts. Zumal die elektronische Akte wegen Softwareproblemen noch gar nicht genutzt worden sei.

Weiter könne nicht von einer Erstberatung die Rede sein. Eine Erstberatung sei lediglich eine pauschale, überschlägige Einstiegsberatung. Werde dieser Rahmen überschritten, liege keine Erstberatung mehr vor. Die erfolgten Kontakte gingen in ihrem Umfang deutlich über einen solchen Erstkontakt hinaus, sodass die reguläre Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz anfalle.

Der hierfür maßgebliche Streitwert bemesse sich nach dem vollen Schadenswert, den die Mandantin gegenüber ihrer Versicherung zur Reparatur eines Einbruchsschadens einklagen wollte. Dieser betrug 38.806,19 Euro. Dass später nur Teile des Schadens durch die Versicherung reguliert und erstattet wurden, mindere den Streitwert nicht nachträglich. Maßgeblich sei das wirtschaftliche Interesse des Mandanten, nicht die letztlich ausgezahlte Summe.