"Linkes Meinungsbild" reicht nicht für Befangenheit

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"Linkes Meinungsbild" reicht nicht für Befangenheit. beck-aktuell, 21.09.2026 (abgerufen am: 21.09.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/206186)
Weil er vor seinem Amtsantritt gegen rechts ausgeteilt haben soll, lehnte der Vorsitzende der Bremer Fraktion Bündnis Deutschland den Verfassungsrichter Andreas Fischer-Lescano ab. Der Staatsgerichtshof schritt ein.
Äußert sich ein Verfassungsrichter vor Amtsantritt politisch, rechtfertigt dies für sich genommen noch keine Ablehnung wegen Befangenheit. Das gilt auch, soweit sich die Äußerungen gegen das politische Milieu der beantragenden Prozesspartei – hier dem Vorsitzenden einer rechtskonservativen Fraktion – richten. Bei einem politischen Gastkommentar in einer Tageszeitung sowie einem vermeintlich nachteiligen Rechtsgutachten fehle es schon grundsätzlich an einem hinreichenden Bezug zum fraglichen Verfahren (Beschluss vom 25.06.2026 – St 3/25).
Wegen einer Neuerung im Altersvorsorgesystem für Abgeordnete wandte sich der damalige Fraktionsvorsitzende der Fraktion an den Staatsgerichtshof. Den Richter Prof. Dr. Andreas Fischer-Lescano lehnte er allerdings wegen Befangenheit ab. Dieser habe in der Vergangenheit ein "linkes Meinungsbild" verlauten lassen und sich insbesondere in einem taz-Gastkommentar gegen die rechtspopulistische Partei Bürger in Wut (BiW) geäußert, die mit Bündnis Deutschland inzwischen fusioniert sei. Hintergrund war eine Debatte um den Bremer Bürgermeister Andreas Bovenschulte (SPD), der die BiW im Jahr 2023 ausdrücklich nicht zu den demokratischen Parteien gezählt hatte, mit denen er Gespräche führen wolle. Der Gastkommentar, der als Antwort auf eine kritische Einordnung des Politikwissenschaftlers Lothar Probst verfasst war, bezeichnete die BiW unter anderem als antidemokratisch und "Nutznießer des Versagens der AfD und deren Geschwister im Geiste".
Auch störte sich der Fraktionsvorsitzende an einem Rechtsgutachten des Juristen, in dem er die "krude Rechtsauffassung" vertreten habe, dass das Bremer Wahlgesetz für die Besetzung des Wahlprüfungsgerichts keinen strengen Parteienproporz vorsehe.
Schnee von gestern auf anderem Dach
Das StGH Bremen hat das Ablehnungsgesuch nun zurückgewiesen. Grundsätzlich könnten politische Äußerungen keine Besorgnis der Befangenheit begründen, wenn diese vor dem Eintritt in das Richteramt gefallen seien und der Richter daher den besonderen Anforderungen seines Amtes noch nicht habe Rechnung tragen müssen. Das Bremer Gesetz über den Staatsgerichtshof sehe sogar gerade vor, dass ehemalige politische Akteure zu Mitgliedern des Staatsgerichtshofs gewählt werden könnten, um ihre politischen Erfahrungen für die Rechtsprechung "fruchtbar zu machen". Der Gesetzgeber habe damit gezeigt, dass ein gewisses Grundvertrauen in die Unabhängigkeit und Distanz auch ehemaliger politischer Amtsträger bestehe.
Zweifel seien nur begründet, wenn darüber hinaus weitere Anhaltspunkte für eine fehlende Objektivität bestünden. So etwa dafür, dass der Richter sich schon dermaßen auf eine Rechtsauffassung festgelegt habe, dass er für Gegenargumente nicht mehr offen sei. In dem Gastkommentar habe sich der Verfassungsrichter zwar klar gegen die ehemalige Partei BiW positioniert, seine Äußerung sei aber im Rahmen des politischen Meinungskampfes sachlich abgefasst und argumentativ begründet gewesen. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass Herr Fischer-Lescano im nun vorliegenden Organstreit nicht zwischen seiner politischen Überzeugung und der rechtlichen Bewertung des Sachverhalts unterscheiden könne.
Außerdem fehle es auch an einem hinreichenden sachlichen und zeitlichen Bezug. Denn Antragsteller war hier nicht etwa die inzwischen nicht mehr existente BiW, sondern ihr ehemaliger Parteivorsitzender. In der Sache gehe es zudem nicht ansatzweise um die BiW oder ihr Verhältnis zu Justiz und Demokratie, sondern um eine Rechtsfrage zur Altersvorsorge der Bremischen Bürgerschaft. Diese Rechtsfrage sei unabhängig davon, welcher Partei der jeweilige Abgeordnete angehöre.
"Krude Rechtsauffassung" war herrschende Meinung
Etwas anderes fördere auch die vermeintlich "krude Rechtsauffassung" aus dem Rechtsgutachten zur Besetzung des Wahlprüfungsgerichts nicht zutage. Tatsächlich habe Fischer-Lescano hier gar keine abseitige Rechtsauffassung zum Nachteil von Bündnis Deutschland vertreten, sondern sogar die herrschende Meinung zur Frage, ob § 37 Abs. 1 S. 3 BremWahlG wirklich einen spiegelbildlichen Parteienproporz zur Besetzung des Landesparlaments vorsehe.
Dass sich der Konflikt um diese Auslegung politisch zugespitzt hatte, ändere daran nichts. Insbesondere sei Andreas Fischer-Lescano dadurch nicht "gegen ihn parteilich geworden", wie es der Fraktionsvorsitzende zuletzt geltend gemacht hatte. Ganz grundsätzlich könne ein rechtswissenschaftliches Gutachten keinen Befangenheitsgrund darstellen, so der StGH, selbst wenn es um eine nun relevante Rechtsfrage gegangen wäre.
- Redaktion beck-aktuell, tbh
- StGH Bremen
- Beschluss vom 25.06.2026
- St 3/25
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"Linkes Meinungsbild" reicht nicht für Befangenheit. beck-aktuell, 21.09.2026 (abgerufen am: 21.09.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/206186)



