Darf der Proberichter einspringen?

Zitiervorschlag
Darf der Proberichter einspringen?. beck-aktuell, 28.10.2026 (abgerufen am: 28.10.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/208566)
Dürfen Richter auf Probe den Vorsitzenden vertreten? Mit dieser Frage hat sich das LG Hagen beschäftigt – und sie ausdrücklich anders als Teile der juristischen Literatur beantwortet.
Auch ein Proberichter kann den Vorsitzenden im Fall einer vorübergehender Verhinderung vertreten. Laut LG Hagen gilt das zumindest für solche richterlichen Geschäfte, die der Vorsitzende allein vorzunehmen hat (Urteil vom 16.09.2026 – 4 O 156/26).
In einem Rechtsstreit um eine Honorarforderung hatte ein Augenarzt einen Patienten verklagt. Letzterer wurde vom Gericht aufgefordert, seine Verteidigungsbereitschaft anzuzeigen. Allerdings geschah dies nicht, wie in § 276 Abs. 1 S. 1 ZPO festgeschrieben, durch die Kammervorsitzende, sondern durch einen Richter auf Probe. Hintergrund war, dass sowohl die Vorsitzende als auch ihr regulärer Vertreter urlaubsbedingt verhindert waren.
Der Patient verpasste die Frist für die Anzeige seiner Verteidigungsbereitschaft, der Arzt beantragte ein Versäumnisurteil. Das LG sah die Voraussetzungen für den Erlass eines solchen als erfüllt an: Die versäumte Verteidigungsfrist könne dem Patienten entgegengehalten werden. Die an ihn ergangene Aufforderung, seine Verteidigungsbereitschaft anzuzeigen, sei wirksam – auch, wenn sie durch einen Richter auf Probe erfolgt sei.
Vertretung bei allein dem Vorsitzenden zugewiesenen Geschäften
Ein Richter auf Probe könne den Vorsitzenden gemäß § 21 f Abs. 2 S. 2 GVG jedenfalls dann vertreten, wenn sowohl der Vorsitzende als auch dessen Vertreter vorübergehend verhindert sind und es sich um richterliche Geschäfte handelt, die der Vorsitzende sonst allein wahrnehmen dürfte.
Dazu zähle auch die Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens nach § 276 ZPO. Vorliegend sei der Proberichter nach § 21f Abs. 2 S. 2 GVG zur Vertretung der Vorsitzenden berufen und damit auch für die Aufforderung nach § 276 Abs. 1 ZPO zuständig gewesen. Durch die urlaubsbedingte Verhinderung sowohl der Kammervorsitzenden als auch des stellvertretenden Vorsitzenden sei der Proberichter in dieser Zeit nämlich das einzige anwesende Mitglied des Spruchkörpers gewesen.
Gericht widerspricht strenger Literaturauffassung
Damit positioniert sich das Gericht gegen Stimmen in der Kommentarliteratur, die eine Vertretung des Vorsitzenden durch Richter auf Probe grundsätzlich ablehnen. Nach Ansicht der Kammer lässt sich dem Gesetz ein derart weitgehendes Vertretungsverbot nicht entnehmen.
Auch § 28 Abs. 2 S. 2 DRiG stehe einer solchen Vertretung nicht entgegen, betonten die Richterinnen und Richter. Die Anforderungen der Norm an einen Richter auf Lebenszeit gälten ausschließlich für Entscheidungen eines Spruchkörpers in Mehrpersonenbesetzung, nicht aber für Einzelmaßnahmen des Vorsitzenden.
Die Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens sei daher wirksam erfolgt, sodass die versäumte Verteidigungsfrist zulasten des Beklagten für das Versäumnisurteil berücksichtigt werden konnte.
- Redaktion beck-aktuell, sst
- LG Hagen
- Urteil vom 16.09.2026
- 4 O 156/26
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Darf der Proberichter einspringen?. beck-aktuell, 28.10.2026 (abgerufen am: 28.10.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/208566)



