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Beides geht nicht

Entweder Einzelrichter oder grundsätzliche Bedeutung

Das Gebäude des BGH vor blauem Himmel
Der BGH in Karlsruhe © Blackosaka / Adobe Stock

Ein Einzelrichter kann nicht selbst über eine Sache befinden, dann aber die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zulassen. Er müsse sich schon entscheiden, meint der BGH.

Im Rahmen einer Zwangsversteigerung beantragte eine Interessentin Akteneinsicht beim AG Amberg. Da das Gericht dem nur mit Schwärzungen nachkam, legte sie sofortige Beschwerde zum LG Amberg ein. Dort wies sie ein Einzelrichter ab, ließ dann aber die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zu. Der BGH hielt das für einen Widerspruch in sich (Beschluss vom 16.09.2026 – V ZB 35/26).

Es könne schon von Gesetzes wegen gar nicht dazu kommen, dass Einzelrichter eines Beschwerdegerichts ein Rechtsmittel wegen grundsätzlicher – also über den Einzelfall hinausgehender – Bedeutung zuließen. § 568 S. 1 Nr. 2 ZPO schreibe Einzelrichtern schließlich vor, Rechtssachen von grundsätzlicher Bedeutung an das Kollegium zu übertragen. Verneinten sie das und entschieden daher selbst, könne die grundsätzliche Bedeutung im Rahmen der Rechtsmittelzulassung (§ 574 Abs. 2 ZPO) nicht plötzlich wieder bejaht werden. Dieser Widerspruch sei eine objektiv willkürliche Entscheidung, die gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters verstoße.

Der V. Zivilsenat verwies die Sache daher zur erneuten Entscheidung an das LG Amberg zurück. Der dortige Einzelrichter muss sich nun also festlegen, ob die Sache wichtig genug ist, um sie der Kammer zu übertragen. 

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