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Standpunkt

Die stille Privatisierung des Rechts

Person an Laptop mit projizierten Symbolen.
© Sandwish/adobe

Künstliche Intelligenz prägt zunehmend, wie Gesetze entstehen, Gerichte entscheiden und Bürger ihre Rechte einschätzen.

Kanzleien, Ministerien, Gerichte und Laien nutzen oft dieselben Sprachmodelle. Diese beeinflussen faktisch Anwendung und Fortbildung des Rechts, ohne ihre Entscheidungsgrundlagen offenzulegen.

Ein bald denkbares Szenario: Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) entwirft ein Gesetz mit einem KI-Sprachmodell. Die Prozessparteien, die über seine Anwendung streiten, schreiben ihre Schriftsätze mit Künstlicher Intelligenz. Das Gericht verfasst das Urteil mit einem justizeigenen KI-Assistenzsystem, die Anmerkung in der Fachzeitschrift entsteht auch mit KI.

Diese Zukunft ist zum Greifen nah. Der Rechtsmarkt eignet sich besonders für generative KI, weil ein großer Teil der juristischen Arbeit auf der Erfassung, Ordnung und Erstellung von Texten beruht. Large Language Models, die Kernprodukte der großen KI-Anbieter, sind dafür sehr gut geeignet und überzeugen deshalb juristische Nutzer.

Sprachmodelle halluzinieren allerdings und erfinden noch immer Entscheidungen, Fundstellen oder Zitate. Die Debatte konzentriert sich deshalb auf diese Fehler sowie auf Datenschutz, Vertraulichkeit und Haftung. Sie vernachlässigt, was geschieht, wenn dieselben Systeme zugleich Gesetzgebung, Beratung, Rechtsprechung und Wissenschaft beeinflussen.

Das Modell bestimmt Quellen und Argumente

Nutzen alle Akteure dieselben wenigen Modelle, bestimmen diese zunehmend, welche Quellen sichtbar sind, welche Argumente in die Prüfung einfließen und welche Rechtsauffassungen überzeugen. Wer ein Sprachmodell einsetzt, überlässt ihm die Vorauswahl: Welche Rechtsprechung ist einschlägig, welche Auffassung bleibt außen vor, welche Vertragsgestaltung ist marktüblich, riskant oder unzulässig?

Isoliert mag diese Wirkung gering sein, massenhaft wiederholt wird sie relevant. Heben dieselben Systeme bestimmte Klauseln oder Auffassungen stets hervor und übergehen andere, verändern sie schrittweise die Rechtspraxis: Häufig empfohlene Klauseln werden Standard, selten genannte Ansprüche bleiben unverfolgt, Minderheitsauffassungen verschwinden aus der Wahrnehmung. Der Effekt kann sich selbst verstärken, denn auf jeder Stufe, vom Gesetzentwurf über Schriftsatz und Urteil bis zur Anmerkung, verarbeiten Sprachmodelle Material, das die vorige Stufe bereits maschinell erzeugt hat. Das Modell speist sich aus eigenen Erzeugnissen. Ein Argument erscheint dann womöglich allein deshalb häufig, weil Sprachmodelle es zuvor oft erzeugt haben.

Rechtsfortbildung braucht Einwände und Innovation

Für die Rechtsfortbildung wäre das bedenklich. Recht entwickelt sich auch durch den Aufsatz, der einer gefestigten Auffassung widerspricht, die Anwältin, die einen übersehenen Einwand erhebt, und das Gericht, das eine bekannte Regel neu begründet.

Das Ergebnis ist eine stille Privatisierung des Rechts. Private KI-Unternehmen erlassen keine Gesetze und sprechen keine Urteile, ihre Systeme prägen aber zunehmend, wie Juristen Probleme erfassen, Argumente gewichten und Entscheidungen vorbereiten. Damit verschiebt sich ein Teil der kognitiven Vorarbeit des Rechtssystems in privat kontrollierte Infrastrukturen, deren Maßstäbe, Veränderungen und Verantwortlichkeiten sich weitgehend öffentlicher Kontrolle entziehen. Der Rechtsstaat behält seine formellen Zuständigkeiten, droht aber die tatsächlichen Bedingungen aus der Hand zu geben, unter denen Juristen Recht erkennen und fortbilden. Die entscheidende Frage lautet: Was bedeutet es für einen Rechtsstaat, wenn wenige private Unternehmen bestimmen, auf welcher Wissensgrundlage seine Institutionen entscheiden?

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Intellektuelle Eigenständigkeit

Einen Teil der Antwort können mehr Transparenz über Quellen und Systemvorgaben, eine größere Modellvielfalt, der unabhängige Betrieb offener Modelle oder eigene europäische Kapazitäten bilden. Sie klären jedoch nicht die Frage, wie der Rechtsstaat seine intellektuelle Eigenständigkeit bewahrt, wenn private Systeme Rechtsetzung, Rechtsanwendung und Rechtsfortbildung prägen.

Dieser Text stammt aus Heft 41/2026 der NJW. Sie möchten die NJW kostenlos testen? Jetzt vier Wochen gratis testen inkl. Online-Modul NJWDirekt.