Persönlich verklagt, in Briefkasten der GbR eingeworfen

Zitiervorschlag
Persönlich verklagt, in Briefkasten der GbR eingeworfen. beck-aktuell, 04.11.2026 (abgerufen am: 04.11.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/209101)
Zwei Gesellschafter sollten persönlich für eine unerlaubte Handlung haften. Die Vollstreckungsbescheide landeten im Briefkasten ihrer GbR. Der Insolvenzverwalter hielt die Zustellungen für unwirksam. Doch der BGH entschied anders.
Ein gerichtliches Dokument, das sich persönlich gegen den vertretungsberechtigten Gesellschafter einer GbR richtet, darf ersatzweise auch in den Briefkasten der Gesellschaft eingelegt werden. Das hat der BGH entschieden und damit eine in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage geklärt (Urteil vom 13.10.2026 – II ZR 89/25) .
Eine Gläubigerin hatte im Mahnverfahren sowohl gegen eine GbR als auch gegen deren zwei Gesellschafter Forderungen geltend gemacht: gegen die Gesellschaft aus Vertrag, gegen die Gesellschafter wegen unerlaubter Handlung. Das AG erließ Vollstreckungsbescheide über jeweils 40.500 Euro nebst Zinsen. Am 8. August 2024 wurden sämtliche Bescheide durch Einlegen in den Briefkasten am Geschäftssitz der GbR zugestellt.
Wenige Wochen später wurde über das Vermögen beider Gesellschafter das Insolvenzverfahren eröffnet. Der bestellte Insolvenzverwalter legte am 28. Oktober 2024 Einsprüche gegen die sie betreffenden Vollstreckungsbescheide ein und beantragte – wegen Versäumung der zweiwöchigen Einspruchsfrist – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Sein Argument: Die Ersatzzustellung an die Gesellschafter habe nicht wirksam am Geschäftssitz der GbR erfolgen können.
Das LG Bad Kreuznach lehnte die Wiedereinsetzung ab und verwarf die Einsprüche als unzulässig. Auch das OLG Koblenz hielt die Zustellung für wirksam. Die dagegen gerichtete Revision blieb vor dem BGH erfolglos.
Geschäftsräume zählen auch für Gesellschafter
Nach § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO kann ein Schriftstück ersatzweise einer in den Geschäftsräumen beschäftigten Person übergeben werden, wenn der Zustellungsadressat dort nicht angetroffen wird. Ist auch diese Zustellung nicht ausführbar, darf der Zusteller das Dokument nach § 180 S. 1 ZPO in den zu den Geschäftsräumen gehörenden Briefkasten einlegen. Ob das auch für eine Sendung gilt, die an den gesetzlichen Vertreter einer Gesellschaft persönlich gerichtet ist, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.
Der BGH hat dies jetzt für vertretungsberechtigte GbR-Gesellschafter bejaht. Der Wortlaut des § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO stehe einer solchen Auslegung nicht entgegen. Anders als bei der Ersatzzustellung in der Wohnung verlange die Vorschrift nicht ausdrücklich, dass der Geschäftsraum rechtlich dem Zustellungsadressaten selbst zugeordnet sein müsse.
Auch die Entstehungsgeschichte spreche dafür: Mit der Zustellungsreform habe der Gesetzgeber die Ersatzzustellung in Geschäftsräumen einheitlich regeln und gerade nicht mehr an eine bestimmte Berufs- oder Gewerbeausübung knüpfen wollen. Entscheidend sei deshalb nicht die rechtliche Zuordnung der Räume zur Gesellschaft, sondern ihre tatsächliche Zuordnung zu den gesetzlichen Vertretern. Die Geschäftsräume einer rechtsfähigen GbR würden von ihren vertretungsberechtigten Gesellschaftern unterhalten.
Auch persönliche Angelegenheiten sind erfasst
Daran ändere sich nichts, wenn das zugestellte Dokument nicht die Gesellschaft, sondern die persönlichen Verhältnisse eines Gesellschafters betrifft. Die Ersatzzustellung solle sicherstellen, dass der Adressat unter gewöhnlichen Umständen zeitnah von dem Schriftstück Kenntnis nehmen könne. Dafür genüge es, dass eine Weiterleitung typischerweise zu erwarten sei. Das sei bei Sendungen an vertretungsberechtigte Gesellschafter in den Geschäftsräumen ihrer GbR der Fall.
Da die Zustellung am 8. August 2024 wirksam gewesen sei, war die zweiwöchige Einspruchsfrist längst abgelaufen, als der Insolvenzverwalter im Oktober die Einsprüche einlegte. Dieser habe zudem weder glaubhaft gemacht, dass die Gesellschafter unverschuldet an der Fristwahrung gehindert gewesen waren, noch, dass die Wiedereinsetzungsfrist bei Eröffnung der Insolvenzverfahren noch lief.
- Redaktion beck-aktuell, ns
- BGH
- Urteil vom 13.10.2026
- II ZR 89/25
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Persönlich verklagt, in Briefkasten der GbR eingeworfen. beck-aktuell, 04.11.2026 (abgerufen am: 04.11.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/209101)



