Anwalt haftet nicht für früheren Verdienstwegfall

Zitiervorschlag
Anwalt haftet nicht für früheren Verdienstwegfall. beck-aktuell, 06.08.2026 (abgerufen am: 06.08.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/203486)
Wer länger gegen seinen Rauswurf klagt, kriegt länger Geld. Mit diesem Ansatz wollte ein Ex-Lehrer Regress von seinem Anwalt, der in der Berufung die Begründungsfrist verpasst und so das Verfahren frühzeitig beendet hatte. Das OLG Hamm ging da nicht mit.
Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Rechtsweggarantie im gerichtlichen Disziplinarverfahren nicht den Schutzzweck verfolgt, untragbar gewordenen Beamten die Hinauszögerung ihrer Entfernung zu ermöglichen. Ein Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns komme deshalb auch dann nicht in Betracht, wenn der betraute Rechtsanwalt das vorzeitige Ende des Berufungsverfahrens zu vertreten habe (Urteil vom 12.02.2026 – 28 U 7/25).
Weil er ein sexuelles Verhältnis zu einer minderjährigen Schülerin gepflegt hat, entfernte das VG Münster einen Gymnasiallehrer aus dem Beamtenverhältnis. Der beauftragte Rechtsanwalt versäumte erst die Berufungsbegründungsfrist und nahm die Berufung daraufhin eigenständig zurück, woraufhin das Urteil rechtskräftig wurde. Während des Verfahrens hatte der Ex-Beamte zunächst 50% und zuletzt 90% seiner Bezüge erhalten.
Vor dem LG Essen nahm er seinen Rechtsanwalt in Anspruch, da dieser ohne sein Zutun ein frühzeitiges Ende seines Beamtenstatus verschuldet habe. Die geforderte Summe belief sich zuletzt auf einen Verdienstausfall von 22.000 Euro für einen über zweijährigen Zeitraum – die vermeintliche Bearbeitungszeit des Berufungsverfahrens, während der er jedenfalls noch im Beamtenverhältnis geblieben wäre. Das LG erteilte dieser Rechnung allerdings eine Absage, das OLG Hamm hat das nun bestätigt. Der Rechtsanwalt möge seine Pflichten in zweierlei Hinsicht schuldhaft verletzt haben, von entgangenem Gewinn könne hier aber keine Rede sein.
OLG prüft Berufung inzident
Für die entscheidende Frage der haftungsausfüllenden Kausalität komme es hier, so der 28. Zivilsenat, auf die Erfolgsaussichten des entfallenen Berufungsverfahrens an. Genauer sei zu prüfen, wie sich die Dinge entwickelt hätten, wenn die beklagte Kanzlei die Frist eingehalten bzw. die Berufung nicht zurückgenommen hätte. Die Ursächlichkeit für den Regressschaden habe hier der Mandant zu beweisen.
Der Senat schloss sich dabei der Vorinstanz an, wonach der Beamte in jedem Fall aus dem Beamtenverhältnis entfernt worden wäre – nur eben zu einem späteren Zeitpunkt. Der Lehrer habe in seiner Berufung lediglich Ungenauigkeiten in den Akten gerügt, ohne daraus konkrete Verfahrensfehler abzuleiten. Auch weitere Tatsachen habe er nicht angebracht, die eine andere Beurteilung der Entscheidung des VG Münster gerechtfertigt hätten. Der einzige Unterschied liege nun also darin, dass die Zahlung der Bezüge erst später eingestellt worden wäre.
"Beschleunigungsschaden" nicht ersatzfähig
In den ausgebliebenen Bezügen liege allerdings nicht automatisch ein ersatzfähiger Schaden. Nach deutschem Haftungsrecht seien Nachteile nur dann zu ersetzen, wenn sie sich nach wertender Betrachtung am Schutzzweck der jeweiligen Haftungsgrundlage messen ließen. Für den hiesigen "Beschleunigungsschaden" treffe das nicht zu.
Im Rahmen des Disziplinarverfahrens habe ein Mandant nur ein schützenswertes Interesse an einer richtigen, allenfalls noch an einer nicht verzögerten Entscheidung. Um den bloßen Zeitgewinn gehe es hingegen nicht. Nach dieser Maßgabe komme auch der Anwaltsvertrag zustande: Der Vertragszweck bzw. die anwaltliche Vertragspflicht liege nicht darin, für den Mandanten eine günstige Verzögerung zu erzielen.
Bezugspunkt der Schutzzweckprüfung seien hierbei nicht die Vorschriften über den Fortbestand der Bezüge, sondern die Rechtsweggarantie im gerichtlichen Disziplinarverfahren. Die Eröffnung des Instanzenzuges diene einzig der Überprüfung des Streitfalls in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht und nicht etwa dem Zweck, dem "untragbar gewordenen" Beamten die Möglichkeit zu eröffnen, seine zwingende Entfernung aus dem Dienst zeitlich hinauszuzögern.
Entgangenen Gewinn könne er aus diesen Gründen nicht geltend machen. Darauf, dass er die während des Verfahrens erhaltenen Bezüge ohnehin hätte zurückzahlen müssen, komme es nicht weiter an.
- Redaktion beck-aktuell, tbh
- OLG Hamm
- Urteil vom 12.02.2026
- 28 U 7/25
Zitiervorschlag
Anwalt haftet nicht für früheren Verdienstwegfall. beck-aktuell, 06.08.2026 (abgerufen am: 06.08.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/203486)



