Fax statt beA kostet Versicherungsschutz

Zitiervorschlag
Fax statt beA kostet Versicherungsschutz. beck-aktuell, 10.09.2026 (abgerufen am: 10.09.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/205491)
Ein Anwalt legte eine Beschwerde per Fax und Post ein, obwohl sie elektronisch einzureichen war. Das LG Bremen wertete dies als wissentliche Pflichtverletzung des Anwalts und wies die Klage gegen die Berufshaftpflichtversicherung ab.
Das LG Bremen hat die Klage eines Mandanten gegen den Berufshaftpflichtversicherer seines früheren Anwalts abgewiesen (Teilurteil vom 26.06.2026 – 4 O 1859/24). Der Anwalt hatte eine Beschwerde in einer Trennungsunterhaltssache nicht über das beA eingereicht. Das Gericht wertete dies als wissentliche Verletzung einer anwaltlichen Kardinalpflicht.
Der Mandant hatte den Anwalt im Zusammenhang mit einer Trennungsunterhaltssache beauftragt. Das AG Wuppertal hatte Unterhalt zugesprochen. Gegen die Entscheidung sollte der Anwalt Rechtsmittel einlegen. Die Frist lief am 03.03.2023 ab. Der Anwalt fertigte die Beschwerde am 15.02.2023 und schickte sie "vorab per Fax" sowie per Post an das OLG Düsseldorf. Eine Übermittlung über das beA erfolgte nicht. Nur die Begründung reichte er später elektronisch ein.
Das OLG wies bereits in der mündlichen Verhandlung darauf hin, dass das Rechtsmittel wegen der fehlenden elektronischen Übermittlung unzulässig sein dürfte. Der Anwalt erklärte, er gehe davon aus, dass eine Einreichung über das beA damals nicht möglich gewesen sei. Seine später abgegebene eidesstattliche Versicherung bezog sich allerdings nicht auf die Einreichung der Beschwerde am 15.02., sondern auf die spätere Übermittlung der Beschwerdebegründung. Das OLG verwarf die Beschwerde schließlich als unzulässig.
Der Mandant verlangte rund 44.500 Euro Schadensersatz. Der Anwalt war zwischenzeitlich insolvent geworden, sodass der Mandant zusätzlich den Berufshaftpflichtversicherer in Anspruch nahm. Dieser berief sich auf einen Ausschluss für Schäden aufgrund einer "wissentlichen Pflichtverletzung".
Form als Kardinalpflicht
Nach § 130d S. 1 ZPO müssen Rechtsanwälte vorbereitende Schriftsätze und Rechtsmittelschriften elektronisch einreichen. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend unmöglich, erlaubt die Vorschrift eine Ersatzeinreichung – die technische Störung muss allerdings unverzüglich glaubhaft gemacht werden.
Von einer solchen Störung war das LG Bremen nicht überzeugt. Der Anwalt habe seine Vermutung erst Monate später geäußert. Auch seine eidesstattliche Versicherung habe nicht die entscheidende Einreichung betroffen. Hinzu kam, dass auf dem Schriftsatz "vorab per Fax" vermerkt war und noch mehr als zwei Wochen bis zum Fristablauf blieben.
Entscheidend war für das LG aber nicht allein, dass der Anwalt § 130d ZPO verletzt hatte. Die formgerechte Einreichung von Schriftsätzen sei eine elementare anwaltliche Berufspflicht. Bei einer solchen "Kardinalpflicht" sei grundsätzlich davon auszugehen, dass der Anwalt die Pflicht kenne. Das Gericht wertete die Pflichtverletzung deshalb jedenfalls als wissentlich. Der Mandant habe diese Annahme nicht widerlegt.
Damit greife der Haftungsausschluss in den Versicherungsbedingungen (§ 4 Ziff. 5 AVB-P). Nach § 117 Abs. 3 VVG müsse der Versicherer nur innerhalb des versicherten Risikos für den Schaden einstehen. Eine wissentliche Pflichtverletzung war hier vom Versicherungsschutz ausgenommen. Ob dem Mandanten tatsächlich der geltend gemachte Unterhaltsschaden entstanden war, musste das LG im Rahmen des Teilurteils betreffend die Versicherung nicht mehr klären.
- Redaktion beck-aktuell, ns
- LG Bremen
- Urteil vom 26.06.2026
- 4 O 1859/24
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Fax statt beA kostet Versicherungsschutz. beck-aktuell, 10.09.2026 (abgerufen am: 10.09.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/205491)



