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Wehrhafte Demokratie durch die EU

Steht die "Europe of Sovereign Nations Partei" vor dem Aus?

Gebäude des EU Parlaments
Darf es einen Parteienverbund geben, der die EU abschaffen will? © Sergey Novikov - stock.adobe.com

Novum im EU-Parteienrecht: Erstmals läuft ein Verfahren zur Deregistrierung einer Partei wegen möglicher Werteverstöße – gegen die Europe of Sovereign Nations Partei. Till Patrik Holterhus und Eva Isabell Martin fragen im Licht der AfD-Verbotsdebatte nach dessen Bedeutung.

Nicht einmal ein Jahr nach ihrer Gründung droht der Europe of Sovereign Nations Partei (ESN), zu deren Mitgliedsparteien auch die Alternative für Deutschland (AfD) gehört, ihr politisches Aus. Das Europäische Parlament hat mit einer breiten Mehrheit von 414 Stimmen für eine Überprüfung der ESN auf ihre Vereinbarkeit mit den Unionswerten des Art. 2 EUV gestimmt.

Politische Parteien sind auch auf EU-Ebene zentrale Akteure der politischen Willensbildung. Sie dienen gemäß Art. 10 Abs. 4 EUV und Art. 12 Abs. 2 EuGRCh der Herausbildung eines europäischen politischen Bewusstseins. Deswegen schuf die EU 2014 auf Grundlage des Art. 224 AEUV das Parteienstatut, das Ende letzten Jahres umfassend modernisiert wurde. Ziel der Reform war vor allem, die Transparenz und Finanzstabilität der europäischen politischen Parteien zu erhöhen und sie zugleich stärker gegen ausländische Einflussnahme abzusichern.

Das Parteienstatut ermöglicht es transnationalen politischen Bündnissen aus verschiedenen nationalen politischen Parteien, sich unter bestimmten Voraussetzungen als "europäische politische Parteien" bei der EU registrieren zu lassen. Sie erwerben dadurch eine europäische Rechtspersönlichkeit und erhalten Zugang zur europäischen Parteienfinanzierung.

Die ESN – eine europäische politische Partei

Davon profitiert bisher auch die ESN, die sich nach der Europawahl im Sommer 2024 aus der ESN-Fraktion heraus gegründet hat. Neben der AfD setzt sie sich zusammen aus der bulgarischen Vazrazhdane, der polnischen Nowa Nadzieja, der slowakischen Hnutie Republika, der tschechischen Svoboda a přímá demokracie, der französischen Reconquête, der ungarischen Mi Hazánk Mozgalom, der litauischen Tautos ir teisingumo sąjunga und der niederländischen Forum voor Democratie.

Die ESN unterliegt damit der Aufsicht durch die EU, konkret durch die eigens eingerichtete, unabhängige Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen (APPF). Diese registriert und kontrolliert die europäischen politischen Parteien, sanktioniert Verstöße gegen das Parteienstatut und deregistriert Parteien, wenn sie die Registrierungsvoraussetzungen nachträglich nicht mehr erfüllen.

Ein solches Deregistrierungsverfahren hat das Europäische Parlament jetzt gegen die ESN eingeleitet – wegen möglicher Verstöße gegen die Unionswerte. Sollte das Verfahren Erfolg haben, würde das die Löschung der ESN aus dem Register der europäischen politischen Parteien zur Folge haben. Dadurch würde die ESN ihren Status als europäische politische Partei, ihre europäische Rechtspersönlichkeit und die Finanzierung durch die EU verlieren. Gleiches würde für die angeschlossene europäische politische Stiftung – die Sovereignty Foundation – gelten.

Keine Auflösung, kein Tätigkeitsverbot

Im Übrigen blieben die Folgen vergleichsweise gering: Da es sich bei der ESN auch um einen nach deutschem Recht eingetragenen Verein handelt, würde sie schlicht in eine nationale Rechtspersönlichkeit umgewandelt. Sie würde nicht aufgelöst und auch keinem Tätigkeitsverbot unterliegen. Die Gründung einer Nachfolgepartei wäre ebenfalls nicht zwingend ausgeschlossen.

Die korrespondierende, aber rechtlich unabhängige ESN-Fraktion im Europäischen Parlament bliebe von der Deregistrierung unberührt. Gleiches gilt für die individuellen Mitglieder der ESN: Sie behielten ihre etwaigen Mandate im Europäischen Parlament und könnten auch bei der nächsten Europawahl (wieder) kandidieren.

Auf die einzelnen nationalen Mitgliedsparteien würde sich die Deregistrierung der ESN ebenfalls kaum auswirken. Insbesondere ihr finanzieller Verlust hielte sich in Grenzen: Erstens dürfen sie die europäische Parteienfinanzierung der ESN ohnehin nicht zur nationalen Querfinanzierung einsetzen und zweitens fällt diese im Vergleich etwa zur deutschen Parteienfinanzierung auch eher gering aus.

Weder rechtlich noch faktisch geht es also um ein klassisches Parteiverbot, das der ESN bzw. ihren Mitgliedern die weitere politische Betätigung unmöglich machen würde.

So läuft das Deregistrierungsverfahren ab

Das Deregistrierungsverfahren wird zunächst durch eine Prüf-Aufforderung des Rates, des Europäischen Parlaments oder der Europäischen Kommission an die APPF eingeleitet. Das kann – wie erstmals im Falle der ESN – als Reaktion auf eine initiale Unterrichtung durch die APPF über deren Zweifel an der Wertekonformität einer europäischen politischen Partei geschehen. Daraufhin informiert die APPF die betroffene Partei unverzüglich über die Vorwürfe, fordert sie zur Stellungnahme auf und gibt ihr Gelegenheit, innerhalb eines Monats Abhilfe zu schaffen.

Erst danach beginnt das eigentliche Prüfverfahren: Die APPF informiert den Ausschuss unabhängiger Persönlichkeiten, welcher innerhalb von zwei Monaten Stellung dazu nimmt, ob die Partei die Registrierungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt. Unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme entscheidet die APPF sodann in einem begründeten Beschluss über die Deregistrierung.

Beschließt die APPF eine Deregistrierung, können der Rat und das Europäische Parlament jedoch innerhalb von drei Monaten kumulativ und hinreichend begründet Einwände erheben. Die europäische politische Partei bleibt dann – entgegen der Entscheidung der unabhängigen Behörde – registriert.

Eine materiellrechtliche Blaupause

Zwar sah das Parteienstatut von Anfang an die Option vor, europäische politische Parteien aufgrund von Verstößen gegen die Unionswerte zu deregistrieren. Bisher behalf sich die EU jedoch damit, die formellen Registrierungsanforderungen im Parteienstatut zu erhöhen und so europäische politische Parteien, wie etwa 2018 die Alliance for Peace and Freedom, der auch die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (heute: Die Heimat) angehörte, deregistrieren zu können, ohne ihre Wertekonformität überprüfen zu müssen.

Das jetzige Verfahren stellt deshalb materiellrechtlich eine Blaupause dar: "Einfache" Verstöße gegen die Unionswerte genügen für eine Deregistrierung zumindest nicht. Es bedarf offensichtlicher und schwerwiegender Verstöße gegen die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte, einschließlich der Rechte von Personen, die Minderheiten angehören. Was das im Einzelnen genau bedeutet, können allerdings erst die Entscheidung der APPF und eine potenziell darauffolgende Überprüfung durch den EuGH klären.

Dass eine Partei die EU abschaffen will, reicht nicht

Jedenfalls keinen materiellen Maßstab für eine Deregistrierung bilden – anders als etwa im deutschen Parteiverbotsverfahren gemäß Art. 21 Abs. 2 Alt. 2 GG – Bestrebungen gegen den Bestand der EU. Das ist folgerichtig. Anders als etwa die Bundesrepublik Deutschland, deren staatliche Existenz souveränitätstheoretisch vorausgesetzt wird, verdankt die EU als internationale Organisation ihre Existenz erst der freien Entscheidung der sie tragenden Mitgliedstaaten.

Die Möglichkeit, die europäische Integration rückabzuwickeln oder sich daraus zurückzuziehen, ist – wie schon Art. 50 EUV zeigt – Teil des unionalen Souveränitätskonzepts. Dementsprechend muss auch eine dahingehende politische Forderung als legitime (Partei-)Programmatik verstanden werden.

Anders gelagert ist wiederum die Frage, ob sich diese Einschätzung verschiebt, je nachdem, mit welchen Mitteln eine solche euroskeptische Programmatik umgesetzt würde. Nutzt eine Partei etwa ihre parlamentarischen Rechte gezielt aus, um Abläufe im Europäischen Parlament zu stören und zu blockieren, könnte darin durchaus ein eigenständiger Verstoß gegen den Unionswert der Demokratie liegen. Die Arbeit des Europäischen Parlaments zu behindern, ist eben nicht nur ein Minus zu der als legitim einzustufenden Ablehnung der EU als Ganzes.

Fragen der Zurechnung

Abgesehen von den materiellen Maßstäben für eine Deregistrierung werden in der konkreten Entscheidung vor allem Fragen der Zurechnung von Bedeutung sein. Das Parteienstatut bezieht sich primär auf Programm und Tätigkeit der Parteien, zeigt sich im Wortlaut aber auch offen, andere Umstände zu berücksichtigen.

Seit seiner Neufassung gilt dieser Maßstab ausdrücklich nicht mehr nur für die europäische politische Partei als Dachorganisation selbst, sondern auch für ihre nationalen Mitgliedsparteien. Die Behauptung der ESN, sie könne nicht direkt in die Angelegenheiten ihrer nationalen Mitgliedsparteien eingreifen, ändert daher nichts daran, dass sie für diese haftet.

Folgen für die deutsche AfD-Verbotsdebatte?

Eine Entscheidung der APPF in der Sache wäre angesichts starrer Fristen schon Anfang 2027 möglich. Damit steht (aus deutscher Perspektive) die Frage im Raum, welche Auswirkungen eine (etwaige) Deregistrierung der ESN auf die gegenwärtige Debatte um die Einleitung eines AfD-Verbotsverfahrens haben könnte.

Klar ist, dass die materiellen Feststellungen auf EU-Ebene ein potenzielles AfD-Verbotsverfahren in keiner Weise präjudizieren oder die für ein Parteiverbot Antragsberechtigten darauf festlegen würden, von ihrem Antragsrecht Gebrauch zu machen.

Gleichwohl dürfte von einer Deregistrierung der ESN ein nicht unerhebliches politisches Signal ausgehen. Schließlich würde auf EU-Ebene förmlich festgestellt werden, dass die AfD Mitglied eines politischen Bündnisses ist, das nicht im Einklang mit den Unionswerten steht – Werten, die in Teilen auch der durch Art. 21 Abs. 2 GG geschützten freiheitlich-demokratischen Grundordnung zugrunde liegen. Die Signalwirkung würde dabei umso stärker, je mehr sich die APPF in ihrer Entscheidung auch direkt auf die AfD beziehen und insoweit unmittelbare Unionswerteverstöße feststellen würde.

Das Ergebnis des Deregistrierungsverfahrens gegen die ESN hat damit durchaus Potenzial, für verfassungspolitischen Zündstoff im Mehrebenensystem der wehrhaften Demokratie zu sorgen.