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Debatte um AfD-Politiker

Kann man Höcke das Wahlrecht entziehen?

Björn Höcke breitete vor Deutschlandflaggen auf einem Podium die Arme aus
Höcke auf dem AfD-Bundesparteitag Anfang Juli in Erfurt © picture alliance / dts-Agentur | dts Nachrichtenagentur GmbH

Unions-Fraktionschef Jens Spahn hat in einem Interview vorgeschlagen, Thüringens AfD-Chef Björn Höcke das Wahlrecht zu entziehen. Mit diesem Vorschlag ist der Christdemokrat nicht der Erste. Doch geht das überhaupt so einfach?

Manchmal kommen die großen Aussagen scheinbar ganz harmlos im Plauderton daher: Im Focus-Podcast "Machtmenschen" sagte Jens Spahn, Fraktionsvorsitzender der Union im Bundestag, kürzlich: "Alle reden ja immer über Verbotsverfahren. Wie wär's denn, wenn wir einfach mal ein Verfahren machen und gucken, ob man jemandem extrem Rechten wie ihm seine aktiven und passiven Wahlrechte abnehmen kann?" Die Aussage bezog sich auf die AfD und ihren Thüringer Landesvorsitzenden und Mitglied des dortigen Landtags, Björn Höcke.

Höcke, eigentlich von Beruf Lehrer für Sport und Geschichte, gehört zum rechten, völkisch geprägten Flügel der Partei und wurde bereits zweimal strafrechtlich verurteilt, weil er die Losung der nationalsozialistischen SA, "Alles für Deutschland", öffentlich verwendet hatte. In ihm sehen viele Kritikerinnen und Kritiker das rechtsextreme Gesicht der Partei, er und seine Bedeutung in der AfD werden oft referenziert, wenn es um Gründe für ein Parteiverbot geht.

Grundgesetz sieht keinen Wahlrechtsverlust vor

Der Vorschlag, einzelnen, besonders extremen Politikerinnen und Politikern den Zugang zu öffentlichen Ämtern zu verwehren, ist nicht neu – in Deutschland gab es sogar schon eine recht erfolgreiche Petition, Höcke vom Wahlzettel zu nehmen. In Frankreich ist man sogar schon in der Umsetzung angekommen, denn dort wurde gerade erst der rechten Politikerin Marine Le Pen in zweiter Instanz das passive Wahlrecht für 15 Monate entzogen.

Was Spahn da aussprach, ist aber auch eine Forderung, die – würde sie umgesetzt – tief in die demokratischen Rechte Höckes einschneiden würde. Das Recht, sich zur Wahl zu stellen, gehört zu den elementarsten bürgerlichen Freiheiten in einer Demokratie. Hierunter versteht man das sogenannte passive Wahlrecht – im Gegensatz zum aktiven Wahlrecht, welches das Recht meint, bei einer Wahl mitzustimmen. 

Und auf den ersten Blick scheint der Verfassungsgesetzgeber nicht auf die Idee gekommen zu sein, dass der Staat diese Rechte beschneiden dürfe: Art. 38 Abs. 2 GG, der das passive Wahlrecht regelt, enthält für sich keine Aussage über dessen Verlust. In den Blick rückt dann schnell Art. 18 GG, der die Verwirkung von Grundrechten regelt. Danach kann das BVerfG auf Antrag des Bundestags, der Bundesregierung oder von einer Landesregierung einzelne Grundrechte einer Person für verwirkt erklären, etwa die Meinungs-, Presse- oder Versammlungsfreiheit. Das Wahlrecht findet sich in der Aufzählung indes nicht.

Die Hintertür im BVerfGG

Jedoch könnte das BVerfG dies trotzdem anordnen: § 39 Abs. 2 BVerfGG sieht nämlich vor, dass das Gericht der betroffenen Person für die Dauer der Verwirkung der jeweiligen Grundrechte auch das Wahlrecht und die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkennen kann. Hierfür müsste aber zunächst das Verfahren vor dem BVerfG erfolgreich sein, das ebenfalls voraussetzungsreich ist: Nach Art. 18 GG verwirkt die dort genannten Grundrechte, wer diese zum Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung missbraucht. Hier ist man wieder in ähnlich schwierigem juristischem Fahrwasser wie bei einem Parteiverbot.

In der eher jungen Historie des Grundgesetzes hat es daher noch kein erfolgreiches Verwirkungsverfahren gegeben, die vier bislang eingeleiteten Verfahren sind allesamt abgewiesen worden, unter anderem gegen den früheren Generalmajor der Wehrmacht Otto Ernst Remer. Vor diesem Hintergrund verstehen viele Grundrechtsgelehrte § 39 Abs. 2 BVerfGG eher als Appell und Mahnung, denn als ernsthafte praktische Möglichkeit – bislang jedenfalls.

Der Staatsrechtler Christian von Coelln gab zudem vor einiger Zeit schon im Verfassungsblog zu bedenken, dass ein Verwirkungsverfahren gegen Höcke eventuell sogar durch die Möglichkeit eines Parteiverbotsverfahrens gesperrt sein könnte. Spahns Vorschlag wäre damit genau falsch herum gedacht. Denn, so von Coelln, "[d]ie 'Entpolitisierung' von Politikern, die für ihre Partei tätig sind, würde das von Art. 21 GG statuierte 'Parteienprivileg' aushöhlen." Zumindest, solange ein Politiker sich für eine nicht verbotene Partei im Rahmen deren Linie äußere, dürfe man ihn dafür nicht aus dem politischen Machtspiel herausnehmen.

Verfassungsmäßigkeit umstritten

Hinzu kommt, dass in der Rechtswissenschaft bis heute umstritten ist, ob § 39 Abs. 2 BVerfGG verfassungskonform ist. Zwar bestimmt Art. 38 Abs. 3 GG, dass das "Nähere" zum Wahlrecht durch ein Bundesgesetz geregelt werden kann. Hiermit wurde indes eine Erweiterungsmöglichkeit für den Verwirkungskatalog geschaffen, die Art. 18 GG gerade nicht vorsieht. Dass die Mütter und Väter des Grundgesetzes kurz nach dem Ende des Nationalsozialismus nicht auf eine solche Idee gekommen wären, sei abwegig, meinen Kritikerinnen und Kritiker der Vorschrift. Dass sie sich dennoch gerade dagegen entschieden hätten, die Verwirkung des Wahlrechts in den Katalog von Art. 18 GG mit aufzunehmen, sei ein klares Zeichen, dass der Normcharakter abschließend zu verstehen sei.

Das muss natürlich nicht so bleiben, auch die Verfassung kann weitgehend geändert werden und Art. 18 GG unterliegt nicht der Ewigkeitsklausel. Doch ob sich in der aktuellen Bundestags-Konstellation eine funktionierende Mehrheit für ein solches Vorhaben fände, darf man jedenfalls in Frage stellen.

Die zweite Hintertür im Strafrecht

Eine andere einfachgesetzliche Möglichkeit, jemanden von Wahlen auszuschließen, bietet indes das Strafrecht. Dort sieht § 45 Abs. 1 StGB vor, dass bei einer strafrechtlichen Verurteilung wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr die betreffende Person für die Dauer von fünf Jahren ihr passives Wahlrecht verliert. In der Folge verliert sie ebenso die Fähigkeit, bestehende Ämter weiter zu bekleiden, Höcke würde also aus dem Landtag Thüringens ausscheiden.

Nun ist Björn Höcke zwar strafrechtlich verurteilt worden, doch die Mindeststrafe für eine Volksverhetzung beträgt nur drei Monate, Höcke erhielt Geldstrafen. Aus diesem Grund hat er auch nach seiner Verurteilung die Möglichkeit, zu kandidieren. § 45 Abs. 2 StGB sieht zwar auch einen fakultativen Ausschluss des Wahlrechts vor, wenn eine Strafnorm dies explizit anordnet. Dies ist jedoch nach aktueller Rechtslage hauptsächlich bei Staatsschutz-, Wahl- oder Amtsdelikten der Fall. Die schwarz-rote Regierung hat sich in ihrem Koalitionsvertrag vorgenommen, den Entzug des Wahlrechts auch für Verurteilungen eben nach § 130 StGB möglich zu machen, doch bisher liegt dazu nur ein Referentenentwurf vor, umgesetzt ist noch nichts.

Spahns Vorschlag, Björn Höcke das Wahlrecht zu entziehen, wäre damit zwar theoretisch denkbar, aber aktuell wohl mit zumindest unsicheren Erfolgsaussichten zu beurteilen. Und ein vermeintlich so einfacher Testballon für ein Parteiverbot wäre es keineswegs.