Direkt zum Inhalt
Direkt zum Inhalt
Sampling und Co. im internationalen Vergleich

Der Griff nach fremden Noten

Ein Mann sitzt mit Kopfhörern in einem Musikstudio und bedient ein Mischpult.
Mit dem Pastichebegriff könnte der EuGH endlich Klarheit in musikalische Urheberrechtsstreitigkeiten gebracht haben. © pressmaster / Adobe Stock

Fremdreferenzen müssen kein Diebstahl sein, sondern sind Grundlage für Innovation und neue Musikformen, meint Sebastian Schunke. Umso wichtiger sei es, rechtliche Freiräume dafür zu lassen. Das Urheberrecht ringt indes noch mit seinem Umgang mit der Kunstform – in Deutschland wie in den USA.

"Thou shalt not steal" lautet ein berühmter Satz aus der ersten US-Gerichtsentscheidung zum Sampling (Grand Upright Music Ltd. v. Warner Bros. Records, Inc, 780 F. supp. (S.D.N.Y.)). Dahinter verbirgt sich eine Technik, bei der ein kurzes Audio- oder Musikstück aus einer bestehenden Aufnahme entnommen und digital weiterverarbeitet wird, um es als neues Instrument oder als klangliches Element (Loop) in einem neuen Song zu verwenden.

Eine gerechte Balance zwischen dem in Deutschland auf Art. 5 Abs. 3 GG beruhendem Interesse an solchem fremdreferenziellen künstlerischen Musikschaffen und dem in Art. 14 GG fußenden Eigentumsinteresse der originären Rechteinhaberinnen und -inhabern (Urheberinnen und Tonträgerhersteller) zu finden, scheint aber ein unauflösbarer Widerspruch innezuwohnen. Der seit über 20 Jahren währende Rechtsstreit "Metall auf Metall" – in dem es um die Rechtmäßigkeit eines 2-sekündigen Samples geht – hat mit dem jüngsten (zweiten!) Urteil des EuGH vom April 2026 einen neuen Höhepunkt in dieser Frage erreicht.

Ist die kreative Referenzkultur in der Musik mit dem Absolutheitsprinzip des Urheberrechts vereinbar? Hat es der EuGH mit der rechtlichen Betrachtung der zwei Sekunden Musik nach all den Jahren "endlich" geschafft, eine fruchtbare Symbiose der unterschiedlichen Interessen im Sinne einer kulturell vielfältigen gesellschaftlichen Entwicklung "für die Ewigkeit" zu kreieren?

Der EuGH und die Schaffensrealität der modernen Künstlerin – eine Symbiose?

Der EuGH löst den angesprochenen Interessenkonflikt anhand zweier rechtlicher Kernpunkte. Die Schutzbereiche der den originären Rechtsinhaberinnen und -inhabern zustehenden Verwertungsrechte (Vervielfältigungsrecht, § 16 UrhG und Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, § 19a UrhG) sind erst dann betroffen, wenn aus dem vorbestehenden Musikwerk ein schutzwürdiges Element in einer von einem durchschnittlichen Musikhörer wiedererkennbaren Weise in der neuen Komposition verwendet wurde. Ist das Kriterium der Wiedererkennbarkeit und damit eine Verletzung gegeben, kann eine Haftung dennoch zugunsten des fremdreferenziellen künstlerischen Schaffens entfallen, sofern ein Pastiche im Sinne des § 51a UrhG vorliegt.

Der EuGH stellte in Auslegung dieses sperrigen Begriffs klar, dass im Gegensatz zum Ansatz des BGH in der Vorlagefrage die Pasticheschranke kein Auffangtatbestand für jegliche Form referenziellen Schaffens ist. Der Pastichebegriff erfasst demnach nur solche Schöpfungen, die an ein oder mehrere bestehende Werke erinnern, gleichzeitig aber wahrnehmbare Unterschiede diesen gegenüber aufweisen, und mit diesen Werken in einen erkennbaren kreativen Dialog treten. Für die dem Rechtsstreit zugrundeliegende geloopte Verwendung eines 2-sekündigen Drumsamples der Band Kraftwerk heißt das Folgendes: Wiedererkennbar war das Sample für einen durchschnittlichen Musikhörer. Ob die Verwendung nunmehr unter die Pastiche-Schranke fällt, muss der BGH unter Anwendung der vom EuGH geschaffenen Grundsätze klären. Spannend wird, wie er die Formulierung des "erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialogs" handhabt, da in dem aktuellen Fall keine der vom EuGH erwähnten Fallgruppen (bspw. Hommage oder Stilimitation) gegeben ist. Der EuGH lässt aber ausdrücklich Raum für die Herausbildung von weiteren zulässigen künstlerischen Dialogformen.

Insgesamt hat der EuGH mit seinem Urteil den künstlerischen Fortschritt gerettet, ohne dabei den in der modernen Welt verankerten Ansatz der Genieästhetik aufzugeben. Die ästhetischen Praktiken der modernen Kunst sind aber darüber hinaus eingebunden in ein soziales Regime des ästhetisch Neuen, das fortlaufend neuartige ästhetische Ereignisse, das heißt neuartige Kunstwerke hervorbringen will. Der EuGH wird diesen ästhetischen Praktiken und Herausforderungen der modernen Musikwelt gerecht. Ob er darüber hinaus einer noch freieren Referenzkultur ebenfalls den Weg geöffnet hat, ist nicht klar erkennbar. Die transformative moderne Künstlerin ist seit John Cage nicht mehr nur als Schöpferin neuer Materialformen, sondern oftmals als Koordinatorin existierender Formen zu sehen.

US-Gerichte stritten um Tonsequenzen von weniger als einer Sekunde

Werfen wir nun wieder einen Blick über den großen Teich, der auch im Urheberrecht einiges trennt: In den USA hat der U.S. Court of Appeals for the Sixth Circuit 2005 in seiner Entscheidung Bridgeport Music, Inc. v. Dimension Films die sogenannte De-minimis-Regel beim Samplen zu Gunsten der Tonträgerhersteller abgelehnt. Im US-amerikanischen Urheberrecht bezeichnet die De-minimis-Doktrin den Grundsatz, dass es Fälle des Kopierens gibt, die so minimal oder unbedeutend sind, dass sie rechtlich nicht angreifbar sind. Das Gericht hielt sie hier jedoch nicht für einschlägig mit der Begründung "even when a small part of a sound recording is sampled, the part taken is something of value", da es letztlich um die Besonderheit des Klanges gehe.

Anders sah es indes der Ninth Circuit Court of Appeals elf Jahre später im Fall VMG Salsoul, LLC v. Madonna Louise Ciccone, et al. Dabei ging es um sehr kurze (weniger als eine Sekunde) Bläser-Samples in dem bekannten Song "Vogue" von Madonna, die sie aus dem Song "Love Break" von Salsoul übernommen hatte. Da die Übernahme so geringfügig war, wandte das Gericht die De-minimis-Doktrin nunmehr zugunsten der "Queen of Pop" an. Der EuGH würde durch das Kriterium der Wiedererkennbarkeit zum selben Ergebnis kommen.

Erben von Marvin Gaye ließen Musikstil schützen

Im ebenfalls bekannten "Blurred-Lines-Fall" (Williams v. Gaye) hingegen ging es nicht um Samples, sondern um die Verwendung ähnlich klingenden musikalischen Materials. Die Erbinnen und Erben von Marvin Gaye und seines Musikproduzenten beschuldigten Pharrell Williams und Robin Thicke, für ihren Hit "Blurred Lines" im Jahr 2012 urheberechtlich geschützte Elemente aus dem 1976 komponierten Song "Got to give it up" übernommen zu haben. Das US-Gericht gab den Erbinnen und Erben recht.

Das Außergewöhnliche an dem Fall war, dass es den Gayes im Grunde gelungen war, – überspitzt formuliert – einen Musikstil urheberrechtlich schützen zu lassen. Es war im Prozess unter den Richterinnen und Richtern nämlich hochumstritten, ob "Blurred Lines" und "Got to Give It Up" objektiv betrachtet überhaupt wirklich Ähnlichkeiten im Bereich der schöpferischen Werkelemente aufwiesen. Sie unterscheiden sich in Melodie und Harmonie. Trotzdem war es dem genialen Produzenten Pharrell Williams gelungen, die Essenz, den "Vibe" des erfolgreichen Ursprungssongs in dem neuen Song durch die Verwendung nicht-schöpferischer Elemente fortleben zu lassen (Groove, Cowbell, Live-Charakter oder Aufbau des Stückes).

Etwas anders stellte sich die Situation bei dem Hit von George Harrison "My Sweet Lord" aus dem Jahr 1970 dar. Die Rechteinhaber des Songs "He's So Fine" der Chiffons sahen darin ein Plagiat. Das mit dem Streit befasste Gericht bestätigte, dass aufgrund der musikalischen Ähnlichkeit von schöpferischen Werkelementen (die Verwendung derselben musikalischen Melodiemotive in dergleichen Wiederholungsanzahl, bei gleicher Harmonie) eine Urheberrechtsverletzung vorlag. Mit dem Einwand, dass Harrison den Song Backstage in Kopenhagen spontan komponiert habe – also eine urheberrechtlich zulässige Doppelschöpfung vorliege – kam er nicht durch.

EuGH-Rechtsprechung wäre womöglich liberaler

Wendet man die Grundsätze der EuGH-Rechtsprechung an, könnte man die Übernahme der Elemente in dem Song "Blurred Lines" mit guten Gründen als "Pastiche" in Form der stilistischen Nachahmung von "Got to give it up" betrachten, sofern man die Genialität Pharrells nicht als versteckte unzulässige Imitation einordnet.

Bei "My Sweet Lord" wäre es wohl schon am Kriterium der Wiedererkennbarkeit gescheitert. Aus Sicht eines durchschnittlichen Musikhörers fällt es schwer, die Ähnlichkeit bei den beiden Tonträgeraufnahmen zu erkennen, da weder der "Vibe" imitiert, noch ein markantes Sample "gelooped" wurde. Die unterschiedliche Instrumentierung, Klanglichkeit und musikalische Atmosphäre erfordern schon ein sehr genaues Hinhören. Ein kreativer Dialog ist es allemal, so dass zumindest ein Pastiche nicht auszuschließen wäre.

"Scarborough Fair / Canticle" und "Watermelon Man" als Ausweg?

Ein nur scheinbar sicherer Weg der referenziellen Musikpraxis ist der Umgang mit gemeinfreien Werken, wie geschehen in "Scarborough Fair / Canticle", der einer der bekanntesten Songs des US-amerikanischen Folk-Rock-Duos Simon & Garfunkel ist, oder die "Headhunter-Version" von Herbie Hancocks berühmten Song "Watermelon Man".

"Scarborough Fair / Canticle" basiert auf einer traditionellen englischen Volksballade, deren Ursprünge bis ins Mittelalter zurückreichen. Während Art Garfunkel die traditionelle Melodie singt, singt Simon im Hintergrund eine abgewandelte Version seines eigenen älteren Liedes "The Side of a Hill". Diese Idee der Verbindung der beiden Songs ist einem Arrangement des Sängers Martin Cathy zu verdanken. Über die Verwendung dieser Technik kam es später sogar zum Streit zwischen Cathy und Simon.

Für den Beginn und das Ende der "Headhunter-Version" von "Watermelon Man" hatte der Perkussionist Bill Summers die Idee, eine Pfeifenspiel- und Gesangstechnik, die bei den Ba-Benzélé-Pygmäen Zentralafrikas beheimatet ist, mit dem Blasen in eine Bierflasche zu imitieren "and making a melodic, rhythmic thing (Booklet-Text)".

Doch kommt dem Arrangeur/Bearbeiter eines Volksliedes ein Urheberrecht zu? Reicht die Abwandlung eines traditionellen Formenschatzes zur urheberrechtlichen Neuschöpfung aus? Das scheint aktuell noch unsicher, der Streit um "Scarborough Fair / Canticle" wurde seinerzeit außergerichtlich beigelegt. Bill Summers wird nicht als möglicher Miturheber bei der "Watermelon Man"-Version angesehen.

Und was ist mit KI?

Rechtsunsicherheit ist aber der schlechteste Weg, um neue innovative Musikformen zu fördern. Der vom EuGH eingeschlagene Weg ist zumindest aus kreativer Sicht zu begrüßen, führt auf der anderen Seite aber zu unter Umständen erheblichen Einnahmeeinbußen bei den originären Rechteinhaberinnen und -inhabern. So verschieden die derzeitigen Lösungsansätze nach europäischem und US-amerikanischem Recht teilweise sind, so wäre doch eines sehr zu bedauern, wenn die Rechtsunsicherheit auf der kreativen Anwenderseite den Weg für generative KI-Musik – als die scheinbar rechtssichere und günstige Variante – frei macht.

Trotz des jüngsten Urteils des LG München und dessen umstrittenen Grundsätzen zur Memorisierung als Vervielfältigung, kann dies nicht über die Tatsache hinwegtäuschen, dass bei referenziellem KI-generiertem Musikschaffen in der Regel nur schwer die Ähnlichkeit mit einem anderen Song nachzuweisen sein dürfte. Dies käme dann aber einem schmerzlichen Abschied vom bewussten menschlichen Umgang mit fremden Werken gleich, wäre ein gesellschaftlich entmenschlichender Rückschritt und darf nicht das Ziel eines ausgewogenen Urheberrechts sein. Umso wichtiger ist die ausstehende Entscheidung des BGH, einen guten Weg der Symbiose in der Umsetzung des EuGH-Urteils zu finden.