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Urheberschutz für Büromöbel

Designklassiker USM-Haller hofft auf den BGH

In einem Showroom stehen teilweise turmhoch Designmöbel der Marke USM-Haller.
Genießen die Designmöbel der Marke USM-Haller Urheberrechtsschutz? © dpa | Christian Charisius

Vor Gericht kämpft USM um Urheberschutz für sein bekanntes Möbelsystem. Nach einem Schlenker über den EuGH liegt das Verfahren wieder in Karlsruhe. Dort wird es wohl noch nicht enden.

Das Möbelsystem "USM Haller" gilt als Designklassiker – aber sind die Regale und Sideboards auch urheberrechtlich geschützte Kunstwerke? Um diese Frage dreht sich seit Jahren ein Rechtsstreit zwischen dem Schweizer Hersteller USM und einem Konkurrenten aus Nürnberg, mit dem sich am Donnerstag der BGH in Karlsruhe beschäftigt hat. Eine Entscheidung soll am 2. Juli fallen (I ZR 96/22).

USM hatte den Konkurrenten verklagt, weil es die USM‑Haller‑Möbel für Werke der angewandten Kunst hält, die urheberrechtlich etwa vor Nachahmungen geschützt sind. Die beklagte Firma bietet seit Jahren Ersatz‑ und Erweiterungsteile für die USM‑Möbel an, die wie die Original‑Teile aussehen. Online werden zudem alle Komponenten aufgelistet, die für den Bau kompletter USM‑Haller‑Möbelstücke nötig sind, und es wird ein Montageservice angeboten, der die Möbel für Kunden zusammenbaut.

Urheberschutz muss wohl neu verhandelt werden

Das OLG Düsseldorf hatte einen Urheberschutz in der Vorinstanz verneint und nur Ansprüche nach dem Wettbewerbsrecht anerkannt. Das Urteil wird der Prüfung des BGH nach dessen vorläufiger Einschätzung aber wohl nicht standhalten. Die Begründung, mit der das OLG einen Urheberschutz verneinte, lasse sich wohl nicht halten, sagte der Vorsitzende Richter Thomas Koch. Die Sache könnte daher zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurückgewiesen werden.

Der BGH hatte zuletzt 2023 über den Fall verhandelt. Er setzte das Verfahren aber aus, weil er europarechtlichen Klärungsbedarf sah, und legte dem EuGH mehrere Fragen vor. Der Luxemburger Senat stellte im Dezember 2025 unter anderem klar: Für Gegenstände der angewandten Kunst gelten beim Urheberschutz keine strengeren Anforderungen an die Originalität als für andere Werke.