KI-gestützte Umgestaltung verletzt Urheberrecht nicht

Zitiervorschlag
KI-gestützte Umgestaltung verletzt Urheberrecht nicht. beck-aktuell, 17.04.2026 (abgerufen am: 17.04.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/196436)
Wer eine KI mit einem Foto füttert und ein stilistisch völlig anderes Bild herausbekommt, verletzt nicht die Rechte des Urhebers, auch wenn das KI-Motiv sehr nah am Original ist. Für das OLG Düsseldorf ist klar: Die künstlerische Gestaltung eines Bildes kann urheberrechtlichen Schutz genießen – das Motiv aber nicht.
Um die Kooperation mit Unterwasser-Fotografinnen und -Fotografen zu bewerben, prangte auf der Website einer Hundeschule zeitweise ein Bild in typisch comichaftem KI-Stil. Es zeigte einen Hund, der unter Wasser mit dem Maul sowie den Vorderpfoten nach einem roten, ballförmigen Spielzeug griff. Als Prompt hatte dabei jedoch nicht nur ein Text, sondern auch ein Foto von einer der Fotografinnen gedient.
Nach dem Ende der Kooperation klagte die betroffene Fotografin aus ihrem Urheberrecht auf Unterlassung. Doch das Gericht wies ihr Begehren ab: Das KI-Bild sei eine freie Bearbeitung nach § 23 Abs. 1 S. 2 UrhG und daher zulässig – wenngleich es sich mit dem Ursprungsbild ein Motiv teile. Die Beschwerde zum OLG Düsseldorf half der Künstlerin auch nicht weiter. Zwar handele es sich – so der 20. Zivilsenat – tatsächlich nicht um eine freie Bearbeitung. Aber eine unzulässige Vervielfältigung sei es auch nicht. Im Ergebnis sah man daher auch in Düsseldorf keine Urheberrechtsverletzung (Urteil vom 02.04.2026 – I-20 W 2/26).
Zu unkreativ für freie Bearbeitung, …
Um tatsächlich als (erlaubte) freie Bearbeitung nach § 23 Abs. 1 S. 2 UrhG zu gelten, müsse das KI-generierte Bild ein "Werk" im Sinne des Urheberrechts sein. Das setze eine gewisse geistige Schöpfung derart voraus, dass freie kreative Entscheidungen bzw. die Persönlichkeit des Urhebers darin irgendwie Ausdruck fänden. KI-generierte Bilder hätten somit nur dann Werkcharakter, wenn trotz des softwaregesteuerten Ablaufs ein gewisser "menschlicher schöpferischer Einfluss" ausgeübt werde. So etwa, wenn nach dem Prompting oder in dessen Verlauf gewisse Eingriffe stattfänden.
Das lasse sich hier jedoch nicht feststellen, zumal der Ersteller des Bildes zum genauen Prozess keine näheren Angaben gemacht habe. Die bloße Auswahl aus mehreren Vorschlägen der KI reiche für sich genommen jedenfalls nicht aus. Da nicht nachvollziehbar sei, welche kreativen Entscheidungen getroffen worden seien, fehle es an einem Originalwerk, das eine freie Bearbeitung des Ausgangswerks darstellen könne.
…, zu originell für Vervielfältigung
Eine rechtsverletzende Vervielfältigung des Ursprungswerks lasse sich indes ebenso nicht erkennen. Dafür müsse das KI-Bild gerade solche kreativen Elemente des geschützten Werks ohne Zustimmung nutzen, die Ausdruck der Persönlichkeit des Urhebers seien.
Bei Lichtbildern – wozu auch KI-generierte Bilder gehörten – gehe es dabei in der Regel um Gestaltungsentscheidungen wie Bildausschnitt, Perspektive, Beleuchtung sowie die Schärfe bzw. Unschärfe, die mit der Wahl der Blende und der Belichtungszeit zusammenhänge. Nicht schutzfähig seien hingegen Thema bzw. Motiv des Bildes. Das Urheberrecht schütze insoweit nur das konkrete Werk, nicht die bloße Idee.
Daher lasse sich hier kein relevantes Gestaltungsmerkmal finden, das im KI-generierten Werk übernommen wurde. Das Ausgangsbild zeige aufgrund der Perspektive praktisch nur den Hundekopf und das Spielzeug – durch die gewählte Perspektive trete der Körper dabei unscharf in den Hintergrund. Insgesamt eine realistische und dynamische Darstellung.
Das KI-generierte Bild hingegen habe einen comichaften Charakter. Es zeige ohne Tiefenunschärfe den gesamten Hundekörper, wobei der Hund nicht nur mit dem Maul, sondern wohl auch mit den Vorderpfoten nach dem Spielzeug fasse. Es fehle die durch Belichtung und Blendenwahl erzeugte "dynamische Anmutung des Lichtbildwerks" der Fotografin. Im Ergebnis seien daher keine gestalterischen, sondern lediglich gemeinfreie Elemente übernommen worden. Eine Verletzung des Leistungsschutzrechts nach § 72 UrhG scheide aus diesen Gründen ebenso aus.
Zuletzt merkte der Senat an, dass die Hundeschule das KI-generierte Bild mit dem Kennzeichen der Fotografin versehen hatte. Das sei jedoch Gegenstand eines anderen Verfahrens.
- Redaktion beck-aktuell, tbh
- OLG Düsseldorf
- Urteil vom 02.04.2026
- I-20 W 2/26
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KI-gestützte Umgestaltung verletzt Urheberrecht nicht. beck-aktuell, 17.04.2026 (abgerufen am: 17.04.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/196436)



