Konstanzer Jura-Fakultät siegt in Karlsruhe

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Konstanzer Jura-Fakultät siegt in Karlsruhe. beck-aktuell, 28.04.2026 (abgerufen am: 29.04.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/197156)
Die Universität Konstanz hatte für ihr wissenschaftliches Personal das gesetzlich geregelte Zweitveröffentlichungsrecht für Fachbeiträge zu einer Pflicht gemacht. Möglich machte es eine baden-württembergische Landesnorm. Die Rechnung hatte sie aber ohne ihre Jura-Professoren gemacht.
Die juristische Fakultät der Universität Konstanz hat in Karlsruhe eine Vorschrift über die Veröffentlichung wissenschaftlicher Fachbeiträge zu Fall gebracht. Die Norm im baden-württembergischen Landesrecht, wonach Universitäten ihr wissenschaftliches Personal verpflichten dürfen, im dienstlichen Rahmen entstandene Fachbeiträge auch in einem Open-Access-Format zu publizieren, ist demnach nichtig. Das entschied das BVerfG mit am Dienstag veröffentlichtem Beschluss. Der Senat folgte mit 6:2 Stimmen der Ansicht der Konstanzer Jura-Professorinnen und -Professoren, wonach die Materie gar nicht in das Hochschulrecht der Länder falle, sondern eine Frage des Urheberrechts sei, das nur der Bund regeln dürfe (Beschluss vom 24.03.2026 - 2 BvL 3/18).
Die Entscheidung geht zurück auf eine Klage der Fakultät gegen die an der Uni Konstanz geltende Zweitveröffentlichungspflicht, die beim VGH Mannheim anhängig ist. Die Klage wurde laut dessen Zeitschrift Forschung & Lehre vom Deutschen Hochschulverband unterstützt.
Baden-Württemberg machte das Recht zur Pflicht
Zunächst einmal gab es jedoch keine Pflicht, sondern im Gegenteil ein Recht auf Zweitveröffentlichung wissenschaftlicher Fachbeiträge. Dieses findet sich im Urheberrechtsgesetz und sieht vor, dass Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler Beiträge, die im Rahmen ihrer Forschungstätigkeit an einer Universität oder anderen Hochschule entstanden sind, nach Ablauf von zwölf Monaten seit der Erstveröffentlichung im Open Access publizieren dürfen. Dieses Recht gilt gerade auch für den Fall, dass sie einem Verlag oder Herausgeber ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt haben.
Zum 1. April 2014 hatte Baden-Württemberg aber in § 44 Abs. 6 LHG BW eine sogenannte Zweitveröffentlichungspflicht aufgenommen, wonach Hochschulen berechtigt waren, ihr wissenschaftliches Personal per Satzung zu verpflichten, ihr Zweitveröffentlichungsrecht auch wahrzunehmen. Damit sollte der Zugang zu wissenschaftlichen Informationen für die interessierte Öffentlichkeit erleichtert werden, getreu dem Motto: Was aus Steuergeldern finanziert wird, soll auch der Allgemeinheit zur Verfügung stehen. Der VGH hatte nun die Frage, ob die Befugnisnorm für Hochschulen, die Open-Access-Publikation vorzuschreiben, verfassungskonform ist, nach Karlsruhe vorgelegt.
Zweitveröffentlichung betrifft das Urheberrecht
Der Zweite Senat entschied nunmehr, dass die Norm verfassungswidrig und nichtig sei, weil das Land für eine solche Ermächtigung der Hochschulen gar keine Kompetenz habe. Zwar sind die Länder grundsätzlich befugt, Regeln über den Hochschulbetrieb zu treffen, der bis auf wenige Ausnahmen in ihrer Hand liegt. Allerdings sahen die Karlsruher Richterinnen und Richter in der Sache gar keine Frage des Hochschul-, sondern des Urheberrechts, für das die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 9 GG dem Bund zustehe.
"Zum Urheberrecht gehören jene Bestimmungen, die den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zu dem von ihm geschaffenen Werk und in der Nutzung des Werkes schützen, einschließlich der Gewährleistung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes", führt der Senat in seinen Beschlussgründen aus. "Dazu gehört traditionell insbesondere neben der Einräumung von Verwertungsrechten einschließlich des Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechts [...] auch der Schutz des Urheberpersönlichkeitsrechts einschließlich des Veröffentlichungsrechts [...]." Den Betroffenen werde durch die Verpflichtung von Seiten der Universität die Entscheidung über das Ob, Wann und Wie einer Zweitverwertung entzogen. Das ist für den Senat auch keine bloße Geldfrage: Das Urheberrecht schütze auch ideelle Interessen der Urheberinnen und Urheber an ihren Werken, schreibt er.
Zwar richtete sich die Norm des § 44 Abs. 6 LHG BW an die Hochschulen und nicht die Urheberinnen und Urheber selbst, doch diesen wurde in den Augen der Richterinnen und Richter mittelbar vorgeschrieben, wie sie mit ihren Werken zu verfahren hätten. Deshalb sei die Norm faktisch eine Schranke des Urheberrechts der betroffenen Autorinnen und Autoren. Dieser urheberrechtliche Charakter werde durch die hochschul- und dienstrechtlichen Bezüge der Norm nicht verändert. Das Ziel, der steuerzahlenden Öffentlichkeit Zugang zu öffentlich finanzierten Forschungsergebnissen zu geben, ermächtige das Land ebenso wenig zu einem Eingriff ins Urheberrecht wie dessen enge Verzahnung mit dem Hochschulrecht in diesem Bereich, stellte das BVerfG klar.
Das Gericht erklärte die Norm daher für mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig.
- Redaktion beck-aktuell, mam
- BVerfG
- Beschluss vom 24.03.2026
- 2 BvL 3/18
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Konstanzer Jura-Fakultät siegt in Karlsruhe. beck-aktuell, 28.04.2026 (abgerufen am: 29.04.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/197156)



