"Metall auf Metall" (bald) auserzählt

Zitiervorschlag
Dr. Tobias Nasr; Clara Louisa Veelken: "Metall auf Metall" (bald) auserzählt . beck-aktuell, 14.04.2026 (abgerufen am: 14.04.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/196261)
Hat der Streit zwischen der Band Kraftwerk und dem Musiker Moses Pelham bald wirklich ein Ende? Ja, glauben Tobias Nasr und Clara Louisa Veelken. Für die Frage, wann Memes, Mashups und Co. Musiksequenzen anderer Künstler nutzen dürfen, halte die EuGH-Entscheidung aber wenig parat.
Im Jahr 1997 entnahm Moses Pelham für einen von ihm produzierten Song mit dem Titel "Nur mir" ohne Erlaubnis einen zwei Sekunden langen Ausschnitt des Kraftwerk-Stücks "Metall auf Metall". Seit zweieinhalb Jahrzehnten befassen sich nun Generationen von Juristinnen und Juristen mit der Frage der Zulässigkeit dieser Entnahme. Durch die neueste Entscheidung des EuGH ist aber in der "Metall auf Metall"-Saga ein Ende des Rechtsstreits absehbar.
Bereits seit 1999 stritten die Parteien – zuerst am LG Hamburg – darüber, ob und in welchem Umfang Moses Pelham (bzw. dessen Pelham GmbH) den Ausschnitt von "Metall auf Metall" für seinen Song nutzen durfte. Im Kern des Rechtsstreits zwischen den Kraftwerk-Mitgliedern und der Pelham GmbH stand die Frage, in welchen Fällen es mit Blick auf die Kunstfreiheit ausnahmsweise erlaubt ist, fremde Werke und Leistungen (hier: Tonträger) auch ohne Erlaubnis des Rechteinhabers in eigenen Werken zu verarbeiten. Schwierigkeiten bereitete dabei der Umstand, dass die Verwendung des "Metall auf Metall"-Samples im Stück "Nur mir" so subtil war, dass sie vielen Hörern und Hörern kaum aufgefallen sein dürfte.
Mit Urteil vom Dienstag hat der EuGH nun die Anforderungen der sogenannten Pastiche-Schranke präzisiert (Urteil vom 14.04.2026 – C-590/23). Den Nutzerinnen und Nutzern anderer Formen von referenzieller und transformativer Kunst, vor allem den Erstellerinnen und Erstellern von Memes, Gifs und Remixen auf Social Media, ist damit allerdings wenig geholfen.
Das urheberrechtliche Problem
Nicht nur das eigentliche Werk (zum Beispiel die Komposition) ist urheberrechtlich geschützt, sondern – leistungsschutzrechtlich – auch die damit in Verbindung stehenden Leistungen, wie die Beteiligung der ausübenden Künstlerinnen und Künstler und die Aufnahme auf einem Tonträger. Daher stellt die ungefragte Übernahme in Form eines Samples grundsätzlich einen Eingriff in die Rechte der Rechtsinhaberinnen und Rechtsinhaber dar.
Das Urheberrecht erlaubt in manchen Fällen eine solche Verwertung: Schon 2001 sah der Unionsgesetzgeber mit der InfoSoc-Richtlinie eine Ausnahmevorschrift ("Schranke") für sogenannte Pastiches vor; der Begriff meint gemeinhin ein künstlerisches Werk, das den Stil eines anderen Künstlers oder einer Künstlerin, bzw. eines Werkes nachahmt, mischt oder zitiert, ohne dabei zwingend satirisch zu sein. Die Umsetzungsfrist für die Richtlinie zum Ende des Jahres 2002 ließ der deutsche Gesetzgeber aber verstreichen. Stattdessen galt weiterhin der Ausnahmetatbestand der "freien Benutzung", der es erlaubte, bei dem Herstellen eines eigenen Werks das Werk eines anderen auch ohne Zustimmung zu nutzen, solange für das neue Werk nicht erkennbar eine Melodie des fremden Werks entnommen und diesem zugrunde gelegt wurde. Erst im Juni 2021, mehr als zwanzig Jahre nach Beginn der "Metall auf Metall"-Saga und fast 20 Jahre nach Ablauf der Umsetzungsfrist der InfoSoc-Richtlinie, führte der deutsche Gesetzgeber mit § 51a UrhG schließlich auch eine Ausnahmevorschrift ein, die eine Verwertung fremder Werke zum Zweck der Karikatur, der Parodie und des Pastiches erlaubt.
Drei Stadien der Pastiche-Gesetzgebung: Davor, dazwischen und seitdem
Die Pastiche-Vorschrift würdigt und ermöglicht, dass kulturelles Schaffen regelmäßig auf bereits vorhandenen Werken aufbaut. Sie soll "moderne Formen transformativer Nutzungen urheberrechtlich geschützter Inhalte, insbesondere im digitalen Umfeld" rechtlich absichern und damit der Meinungs- und Kunstfreiheit (Art. 11, 13 GrCh) dienen. Der Begriff Pastiche selbst bleibt im Gesetz aber offen. Auch sind bei der Anwendung des Ausnahmetatbestands die im Einzelfall betroffenen Rechte abzuwägen.
Aufgrund der InfoSoc-Richtlinie hatten die Gerichte – bis hin zum BGH, dem BVerfG und schon zuvor einmal auch dem EuGH – gleich drei unterschiedliche Situationen zu bewerten: Weil der deutsche Gesetzgeber die InfoSoc-Richtlinie nicht binnen der Umsetzungsfrist umgesetzt hatte, gab es nun einen Zeitraum, in dem der Ausnahmetatbestand der "freien Benutzung" anwendbar war, einen Zeitraum, in dem dieser Ausnahmetatbestand wegen des Widerspruchs zum Unionsrecht aufgehoben, der neue Pastiche-Paragraf aber noch nicht in Kraft getreten war, und schließlich den Zeitraum seit Inkrafttreten des Pastiche-Paragrafen. Mit dem letzten Fall war nun der EuGH befasst.
Im Frühjahr 2022 entschied das OLG Hamburg zulasten der Kraftwerk-Mitglieder, das Sampling durch Moses Pelham sei als Pastiche zulässig gewesen.
Entscheidung des EuGH: Weites Verständnis, unklare Grenzen
Der daraufhin angerufene BGH sah sich außerstande, die mit dieser Entscheidung aufgeworfenen unionsrechtlichen Fragen selbst abschließend zu klären, und legte dem EuGH im Jahr 2023 zwei – durchaus weit gefasste – Fragen zur Vorabentscheidung vor:
Erstens wollte er wissen, ob die Schrankenregelung der Nutzung zum Zwecke von Pastiches einen Auffangtatbestand jedenfalls für eine künstlerische Auseinandersetzung mit einem vorbestehenden Werk sei und ob für den Begriff des Pastiches einschränkende Kriterien gälten (wie etwa das Erfordernis von Stilnachahmung, Hommage oder Humor). Zweitens fragte der Senat, ob die Nutzung zum Zwecke eines Pastiches auch eine dahingehende Absicht des Nutzers bzw. der Nutzerin erfordere, oder ob es ausreiche, wenn das Stück für diejenigen als Pastiche erkennbar sei, denen der in Bezug genommene urheberrechtliche Schutzgegenstand bekannt sei und die das hierfür erforderliche intellektuelle Verständnis besäßen.
In seinen lesenswerten Schlussanträgen vom Juni 2025 hatte Generalanwalt Nicholas Emiliou bereits eine Richtung vorgegeben: Der Begriff des Pastiches erfasse künstlerische Schöpfungen, die zum einen an bestehende Werke, Genres, Künstlerinnen und Künstler oder Schulen erinnerten, indem deren charakteristische "ästhetische" Sprache übernommen werde. Darüber hinaus müssten sie gegenüber der imitierten Quelle wahrnehmbare Unterschiede aufweisen und schließlich auch als Nachahmung erkennbar sein. Hingegen sollte der mit der Nachahmung verfolgte Zweck unerheblich sein.
Mit seinem neuerlichen Urteil hat sich der EuGH nun für eine weitreichende Kunstfreiheit ausgesprochen: Der Ausnahmetatbestand für Pastiches sei nicht bloß ein Auffangtatbestand, sondern erfasse unterschiedliche Schöpfungen, die an ein oder mehrere bestehende Werke erinnerten, gleichzeitig aber wahrnehmbare Unterschiede diesen gegenüber aufwiesen, und die, einschließlich im Wege des Sampling, einige ihrer urheberrechtlich geschützten Elemente nutzten. Dabei stellte der Gerichtshof darauf ab, dass die Elemente genutzt würden, um mit den geschützten Werken einen erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialog zu führen, darunter die offene Nachahmung des Stils, eine Hommage oder eine humoristische oder kritische Auseinandersetzung mit einem Werk. Zur zweiten Frage heißt es, eine Nutzung zum Zwecke von Pastiches liegt bereits dann vor, wenn der Charakter als Pastiche für diejenigen erkennbar sei, denen das referenzierte Werk bekannt sei. Es ist daher im Umkehrschluss nicht erforderlich, festzustellen, dass der Nutzer oder die Nutzerin auch die Absicht hatte, das Werk zu diesem Zweck zu gebrauchen.
Für Moses Pelham sind das gute Neuigkeiten: Jedenfalls aus dem Unionsrecht ergibt sich nichts, was dagegenspricht, Sampling in großem Umfang unter den Pastiche-Paragrafen fallen zu lassen. Wo aber im Einzelfall die Interessen der Inhaberinnen und Inhaber von Schutzrechten überwiegen und dem Recht auf Pastiche Grenzen gezogen werden müssen, hat der EuGH nicht entschieden.
Was nun?
Totgesagte leben bekanntlich länger, aber mit seiner Entscheidung hat der EuGH wohl die letzte Phase des "Metall auf Metall"-Rechtsstreits eingeleitet, der mit der anstehenden Entscheidung des BGH voraussichtlich enden wird. Mit den Worten von Sabrina Setlur gilt es nun, "[d]ie alten Zeiten zu beenden, die wir mal hatten und nicht mehr haben".
Die Bedeutung des Pastiche-Paragrafen wirkt aber weit über den Rechtsstreit und die Praktik des Musiksamplings hinaus. Social Media User, die für ihre Memes, Mashups und Remixe massenhaft auf fremdes Material zurückgreifen und dieses oft neu kontextualisieren und verfremden, werden mit den Ausführungen des EuGH kaum mehr Klarheit in der Frage haben, ob ihre Nutzung unter die Pastiche-Schranke fällt und damit erlaubt ist oder nicht. Wann liegen wahrnehmbare Unterschiede zum Originalwerk vor und wann führt der Nutzer den vom EuGH geforderten kreativen Dialog? Immerhin: Die Absicht, einen solchen Dialog im Rahmen eines Pastiche zu führen, ist nicht erforderlich. Für die Anwenderinnen und Anwender positiv gewendet könnte man den EuGH auch so verstehen, dass die Hürden zur Überschreitung des zulässigen Pastiches nicht allzu hoch liegen. Ein allzu leichtfertiger Umgang mit Memes, Gifs und Co. sei an dieser Stelle aber nicht angeraten: Soweit diese Persönlichkeitsrechte Dritter (§ 22 KUG) und andere Schutzrechte außerhalb des Urheberrechts beeinträchtigen, hilft der Pastiche-Paragraf ohnehin nicht weiter.
- EuGH
- Urteil vom 14.04.2026
- C-590/23
Zitiervorschlag
Dr. Tobias Nasr; Clara Louisa Veelken: "Metall auf Metall" (bald) auserzählt . beck-aktuell, 14.04.2026 (abgerufen am: 14.04.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/196261)



