Keine Urheberrechtsverletzung in der "Schule der magischen Tiere"

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Keine Urheberrechtsverletzung in der "Schule der magischen Tiere". beck-aktuell, 15.04.2026 (abgerufen am: 15.04.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/196351)
Die erfolgreiche Verfilmung der Kinderbuchreihe "Die Schule der magischen Tiere" verletzt die Illustratorin der Bücher nicht in ihrem Urheberrecht. Das LG Hamburg verglich die Zeichnungen in den Büchern mit dem Film und vermisste eine unerlaubte Bearbeitung.
Die Verfilmung eines illustrierten Buches betrifft nur dann das Urheberrecht an den Illustrationen, wenn die schöpferischen Merkmale im Gesamteindruck übereinstimmen. Für die Charaktere aus der Kinderbuchreihe "Die Schule der magischen Tiere" ist das laut dem LG Hamburg nicht der Fall: Schon im Ausgangspunkt seien die Gestaltungsmerkmale der Charaktere zu generisch und wiesen daher keine eigenständige Schöpfungshöhe auf (Urteil vom 29.01.2026 – 310 O 376/23).
Mit knapp 1,7 Millionen Kinobesucherinnen und Kinobesuchern war die erste Verfilmung der "Schule der magischen Tiere" der erfolgreichste deutsche Film des Jahres 2021. Ob Miss Cornfield, Fuchs Rabbat oder Pinkie, die Elster – den beliebten Figuren aus der Feder von Margit Auer wurde unter der Regie von Gregor Schnitzler erstmals bewegtes Leben eingehaucht.
Dabei hatte sich das Studio zwar umfassende Nutzungsrechte an den Texten Auers gesichert, doch die Werke der Buchillustratorin Nina Dulleck wurden dabei ausdrücklich ausgenommen. Nach Veröffentlichung des Films verklagte diese nun die Produktion sowie den Filmverleih auf Schadensersatz bzw. auf Auskunft und Rechnungslegung über die Verwendung der von ihr illustrierten Figuren. Die Gestaltungen der Figuren seien ohne ihre Erlaubnis für die Realverfilmung übernommen worden.
Das LG Hamburg wies ihre Klage nun größtenteils als unzulässig ab. Soweit sie Schadensersatz (fiktive Lizenzkosten) und Auskunft verlange, sei der Klageantrag zu unbestimmt. Die beklagten Filmemacher könnten sich nicht verteidigen, da die konkrete Verletzungshandlung noch zur Feststellung offen gelassen worden war. Ein Hilfsantrag brachte die klagende Illustratorin indes weiter, da sie darin einzelne Illustrationen mit Einzelbildern des Films abgeglichen habe. Im Ergebnis bleibe das jedoch ohne Erfolg – eine unzulässige Vervielfältigung erkenne die Kammer nicht.
Elster Pinkies weiße Hosen nicht originell genug
Zur Feststellung einer unerlaubten Bearbeitung nach § 23 Abs. 1 UrhG setzte die Kammer zu einer dreistufigen Ermittlung an. Erstens seien die schöpferischen Merkmale der Illustrationen festzustellen und mit den übernommenen Merkmalen der Verfilmung zu vergleichen. Erst wenn der Gesamteindruck übereinstimme, liege eine Bearbeitung vor, für die die Zustimmung der Urheberin hätte eingeholt werden müssen. Die Kammer stellte zudem klar, dass es hier nicht um die Schutzdimension der Illustrationen als Werke der bildenden Künste gehe (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG), die etwa Stil, Farbgebung und Linienführung schütze. Da die Illustrationen nicht als solche übernommen, sondern in ein anderes Medium übersetzt wurden, ließen sich hier lediglich einzelne Gestaltungsmerkmale gegenüberstellen.
In den meisten Fällen bescheinigte die Kammer den Figurgestaltungen mangelnde Originalität – es fehle damit schon im Ausgangspunkt an einer Schöpfungshöhe der einzelnen Merkmale. Dass Miss Cornfield etwa eine Hochsteckfrisur und eine Brille sowie Stiefel trage, erreiche für sich genommen noch nicht die erforderliche Schöpfungshöhe. Dabei handele es sich vielmehr um "banale, alltägliche Kleidung beziehungsweise Stylingelemente". Hinzu komme, dass die Figur auch im Text mit Stricknadeln in den Haaren beschrieben werde, was die Originalität der Illustration wiederum untergrabe. Ähnliches gelte etwa für die Haarschnecken bzw. den Rock der Figur Ida Kronberg oder den Inhaber der magischen Zoohandlung Mortimer Morrison, der auch im Film einen "Mantel mit breitem Kragen, gemustertes Halstuch, Drei-Tage-Bart und Koteletten" trage – sämtlich zu alltägliche Merkmale. Selbst die weißen "Hosen" von Elster Pinkie seien für sich genommen noch nicht hinreichend originell. Ob diese in der Natur nicht vorkämen, sei zwischen den Parteien streitig. Jedenfalls sei auf den Einzelbildern des Films keine Übernahme eines irgendwie gearteten charakteristischen Gefieders erkennbar.
Im Übrigen scheiterten sie entweder an der fehlenden Geltendmachung konkreter Gestaltungsmerkmale oder an der Erkennbarkeit auf den gewählten Einzelbildern. So sei die rote Farbe des Busses der magischen Zoohandlung sowie die helle Linie vom Kofferraum zur Motorhaube noch kein charakteristisches Merkmal. Ersteres sei bei illustrierten Bussen in Kinderbüchern sogar üblich. Die blauen Vorhänge bzw. den von der Illustratorin angeblich handgeschriebenen Schriftzug auf der Seite des Busses behandelte die Kammer hingegen nicht: Diese seien auf den Einzelbildern nicht erkennbar.
Zuletzt stellte die Kammer klar, dass ein Eingriff in das Urheberrecht auch nicht dann anzunehmen wäre, wenn die unbenannten Merkmale einbezogen würden. Denn alle bisher gegenübergestellten Film-Einzelbilder würden zahlreiche Abweichungen in Sachen Szenerie, Mimik und Haltung der Figuren aufweisen.
- Redaktion beck-aktuell, tbh
- LG Hamburg
- Urteil vom 29.01.2026
- 310 O 376/23
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Keine Urheberrechtsverletzung in der "Schule der magischen Tiere". beck-aktuell, 15.04.2026 (abgerufen am: 15.04.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/196351)



