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Verfassungsschutzbericht 2024

Verein Jüdische Stimme ist nicht "gesichert extremistisch"

Bild einer Palästina-Flagge mit der Aufschrift "Free Palestine" bei einer Demonstration
Die Hürden für die Einordnung eines Vereins als "gesichert extremistisch" sind hoch. © Aaron / Adobe Stock

Das VG Berlin hat dem Verfassungsschutz verboten, den Verein Jüdische Stimme in seinem Bericht als gesichert extremistisch zu bezeichnen. Dass der Verein das Existenzrecht Israels leugne, reiche allein nicht aus.

Die "Jüdische Stimme für gerechten Frieden in Nahost – EJJP e.V. Deutschland" ist ein gemeinnütziger Verein und Teil des europäischen Netzwerks "European Jews for a Just Peac". Nach seiner Satzung bietet der Verein Personen jüdischer Herkunft eine Plattform, sich für Völkerverständigung und insbesondere für eine gerechte Friedenslösung zwischen Israel und Palästina einzusetzen. 

In seinem Verfassungsschutzbericht aus dem Jahr 2024 stufte das Innenministerium den Verein als gesichert extremistisch ein und nannte ihn als Beispiel für propalästinensischen Extremismus. Das Ministerium warf dem Verein in dem Bericht vor, öffentlich das Existenzrecht Israels abzulehnen und terroristische Gewalttaten gegen Israel zu verharmlosen bzw. zu rechtfertigen. Damit bestärke der Verein terroristische Gruppierungen wie die Hamas. 

Dagegen wandte sich der Verein mit einem Eilantrag – mit Erfolg: Das Bundesministerium dürfe den Verein im Verfassungsschutzbericht nicht als gesichert extremistisch bezeichnen, entschied das VG Berlin (Beschluss vom 27. April 2026 – VG 1 L 787/25). 

Keine expliziten Gewaltaufrufe oder eindeutige Hamas-Sympathie

Zwar sah das Gericht es durchaus als belegt an, dass der Verein das Existenzrecht Israels verneine und teilweise auch Verständnis für Gewalttaten gegen den Staat Israel äußere. Jedoch fehle es dem Verein an einer – nach dem BVerfSchG notwendigen – Gefährdung auswärtiger Belange. Eine solche sei nur dann anzunehmen, wenn Vereinigungen Gewalt anwenden, zu ihr aufrufen oder konkrete Vorbereitungshandlungen vornehmen würden. All das sei beim Verein Jüdische Stimme nicht gegeben, erklärte das VG. 

Auch einen Angriff auf die Völkerverständigung sah das Gericht nicht. Ein solcher setze nämlich voraus, dass der Verein aktiv Gewalt oder sonstige völkerrechtswidrige Handlungen in internationalen Beziehungen fördere oder propagiere. Die Berliner Richterinnen und Richter betonten, dass Äußerungen des Vereins grundsätzlich vom Schutz der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG umfasst seien. Vor diesem Hintergrund habe das Gericht nicht mit ausreichender Gewissheit feststellen können, dass der Verein explizit zu Gewalt aufrufen würde oder eindeutige Sympathie für die Hamas und deren Angriffe äußern würde. 

Gegen den Beschluss des VG Berlin kann Beschwerde beim OVG Berlin-Brandenburg eingelegt werden.