Direkt zum Inhalt
Direkt zum Inhalt
Systemische Mängel

Haftbedingungen in Polen verhindern Auslieferung

Ein langer Flur eines Gefängnisses mit vielen Gittertüren links und rechts.
Das OLG Schleswig kritisiert die Haftbedingungen in Polen. © viperagp / Adobe Stock

Das OLG Schleswig wirft den polnischen Behörden vor, systemische Missstände in ihren Haftanstalten nicht zu beseitigen. Ein Häftling dürfe daher nicht ausgeliefert werden – es gehe längst nicht mehr nur um rechtswidrige Einzelfälle.

Vor dem Hintergrund eines neuen Gutachtens vermutet das OLG Schleswig, dass der Strafvollzug in der Republik Polen systemische Mängel aufweist. Die pauschalen Beteuerungen der nationalen Staatsanwaltschaft genügten nicht mehr, um diesen Verdacht auszuräumen. Es brauche stattdessen ausdrückliche Zusicherungen bezüglich konkreter rechtskonformer JVAs (Beschluss vom 13.05.2026 – 1 OAus 10/26).

Auf Antrag eines polnischen Verfolgten hat das OLG Schleswig seine Auslieferung für unzulässig erklärt. Grund dafür ist vor allem ein "besonders eindrückliches" Gutachten der polnischen Inspektion des Nationalen Mechanismus zur Prävention von Folter (KMPT) – einer Arbeitsgruppe des polnischen Beauftragten für Bürgerrechte. Der Bericht zeige eine Reihe von menschenunwürdigen Behandlungen, die auf tiefgreifende systemische Risiken hindeuteten, so das OLG. 

Bilder zeigten etwa einen Häftling ohne Matratze, Bettzeug oder Schutzkleidung, eine Insassin in Vollfixierung und einen weiteren Häftling, dem trotz Fesselung der Hände die Arme mit Handschellen hinter dem Rücken verdreht wurden. Auf anderen Bildern sei ein Häftling zu sehen, der bei eingeschaltetem Licht in einer Zelle nächtigen musste und wohl alle zwei Stunden geweckt worden sei. Schließlich sei auch ein Häftlingsgespräch mit einem Psychologen zu sehen, bei dem in der Sicherheitszelle "erhebliche Personalpräsenz" herrsche. Vor allem das Bild eines eisernen Käfigs habe den 1. Strafsenat beeindruckt. Es zeige, dass sogar Einrichtungen vorgehalten würden, die schon auf menschenunwürdige Behandlungen ausgelegt seien.

Einschränkungen reichen nicht mehr

In einem früheren Beschluss aus dem Jahr 2024 habe der Senat eine Auslieferung trotz diverser "schwerwiegender Einzelfälle" noch gelten lassen. Die polnischen Behörden hätten damals zwar nur pauschal zugesichert, die jeweiligen Verantwortlichen "zur Rechenschaft" zu ziehen. Dem Senat habe es aber genügt, die Zulässigkeitserklärung nur auf bisher nicht auffällige Haftanstalten einzuschränken. Insbesondere hätten die Behörden damals zugesichert, dass der betroffene Häftling seine Strafe in "einer den humanitären Anforderungen entsprechenden Einrichtung" verbüßen werde. Bisher hätten erfolgreiche Auslieferungsersuchen außerdem noch keine unmenschlichen Behandlungen nach sich gezogen. Der Senat sei davon ausgegangen, dass noch staatliche Kontrollmechanismen greifen würden, die systemische Risiken aufdecken und beseitigen könnten.

Das habe sich nun geändert. Die Einschränkung der Auslieferung auf bisher unproblematische Haftanstalten fuße auf dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, der in dieser Hinsicht nun nicht mehr fortgelte. Das eingebrachte Gutachten habe mehrere Haftanstalten Polens zu sehr in Zweifel gezogen und den dringenden Verdacht systemischer Mängel erweckt. 

Polen drückt sich um Zusicherungen

Daraufhin hätten die polnischen Behörden wiederum nur pauschal erklärt, dass der Häftling seine Strafe in einer den humanitären Anforderungen entsprechenden Einrichtung verbüßen würde, die die Kriterien des EuGH berücksichtige. Das genüge nun nicht mehr. Denn die Behörden hätten auch erklärt, dass die nationale Vollzugskommission erst nach der Überstellung abschließend über die Unterbringung entscheiden könne. Das lasse sich – so der Senat - nur vor dem Hintergrund gegenseitigen Vertrauens hinnehmen, das hier ja gerade erschüttert sei.

Es brauche nun konkrete Zusicherungen, dass der Häftling in einer benannten, rechtskonformen Haftanstalt untergebracht werden würde. Die lediglich pauschale Zusage einer humanitären Behandlung sei aufgrund der aufgezeigten systemischen Mängel nicht mehr tragfähig. Sogar ein Rücküberstellungsvorbehalt würde dahingehend keine ausreichende Sicherheit liefern. Während im zitierten Beschluss aus dem Jahr 2024 noch 3 Haftanstalten ausgenommen werden mussten, wären es inzwischen 13, die aus der Zulässigkeitserklärung gestrichen werden müssten. Das sei "untunlich", zumal sich die polnischen Behörden offenbar nicht bemühten, die Mängel zu beseitigen.