Wer nicht gefragt wird, darf schweigen

Zitiervorschlag
Wer nicht gefragt wird, darf schweigen. beck-aktuell, 07.07.2026 (abgerufen am: 07.07.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/201456)
Ein Vater schloss eine Pflegezusatzversicherung ab. Das Problem: Er wusste da schon von der Trisomie-21-Diagnose seiner ungeborenen Tochter, sagte aber nichts. Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass er das auch nicht musste und die Versicherung wirksam ist.
Das OLG Karlsruhe hat am Dienstag der Klage eines Vaters gegen seine private Pflegezusatzversicherung stattgegeben. Die Versicherung muss die vereinbarten Leistungen für seine Tochter erbringen, die mit Trisomie 21 geboren wurde und seit Geburt nach Pflegegrad 3 pflegebedürftig ist (Urteil vom 07.07.2026 - 12 U 131/25).
Der Mann hatte die Versicherung abgeschlossen, als er bereits wusste, dass bei seiner noch ungeborenen Tochter Trisomie 21 diagnostiziert worden war. Im Antragsformular beantwortete er sämtliche Fragen zu seinem eigenen Gesundheitszustand wahrheitsgemäß. Fragen zu einem bereits gezeugten, aber noch nicht geborenen Kind enthielt das Formular nicht. Nach der Geburt meldete der Vater seine Tochter im Wege der Kindernachversicherung gemäß § 198 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz an. Die Norm sieht vor, dass ein Neugeborenes ohne Risikozuschläge und Wartezeiten mitversichert werden kann, wenn mindestens ein Elternteil vor der Geburt bereits versichert war. Der Versicherungsschutz umfasst dabei auch angeborene Fehlbildungen oder Behinderungen.
Als die Familie die Pflegebedürftigkeit der Tochter meldete, focht die Versicherung den Vertrag wegen arglistiger Täuschung an. Der Vater hätte die ihm bekannte Diagnose auch ohne Nachfrage offenbaren müssen, argumentierte sie.
Keine Pflicht zur ungefragten Offenbarung
Der 12. Zivilsenat sah das anders. Der Vater habe bei der Antragstellung nicht aktiv getäuscht, weil er alle ihm gestellten Fragen korrekt beantwortet habe. Auch eine Täuschung durch Unterlassen scheide aus, da ihn keine Pflicht getroffen habe, die Versicherung ungefragt zu informieren. Es sei grundsätzlich Sache der geschäftserfahrenen Versicherung, in ihrem Antragsformular diejenigen Fragen zu stellen, die für ihre Risikoeinschätzung wesentlich seien. Die Möglichkeit pränatal diagnostizierter Erkrankungen sei nicht so außergewöhnlich, dass der Versicherer nicht danach hätte fragen können. Da er dies unterlassen habe, habe der Vater davon ausgehen dürfen, dass die Versicherung an einer solchen Mitteilung kein Interesse habe.
Der Senat hob zudem hervor, dass die Versicherung um die Möglichkeit der Kindernachversicherung wusste und dennoch keine Fragen zu bereits gezeugten Kindern oder deren Gesundheitszustand gestellt habe. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Versicherung kann Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH einlegen.
- Redaktion beck-aktuell, hg
- OLG Karlsruhe
- Urteil vom 07.07.2026
- 12 U 131/25
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Wer nicht gefragt wird, darf schweigen. beck-aktuell, 07.07.2026 (abgerufen am: 07.07.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/201456)



