Nuancen eines Skandals

Zitiervorschlag
Dr. Maximilian Amos: Nuancen eines Skandals. beck-aktuell, 23.06.2026 (abgerufen am: 23.06.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/200541)
Der Spiegel durfte doch nicht den Eindruck erwecken, der Entertainer Christian Ulmen habe Deepfake-Pornos über sein Ex-Frau verbreitet, sagt das OLG Hamburg. Ob das Magazin diesen Vorwurf überhaupt erhoben hatte, ist man sich indes bis heute nicht einig.
In dem Streit zwischen Christian Ulmen und dem Spiegel hat das OLG Hamburg dem Magazin nun weitere Teile seiner Berichterstattung untersagt. Der 7. Zivilsenat kam zu dem Schluss, der Artikel habe beim Publikum den Eindruck hervorgerufen, Ulmen habe Deepfake-Pornos über seine frühere Ehefrau Collien Fernandes hergestellt oder verbreitet, ohne dass es dafür ausreichende Anhaltspunkte gegeben habe (Beschluss vom 22.06.2026 – 7 W 72/26). Dass Ulmen Deepfake-Fotos von seiner Ex-Frau verbreitet habe, sieht das Gericht hingegen als unstreitig an – ebenso wie angelegte Fake-Profile im Internet und die Kontaktaufnahme mit anderen Männern.
Im März hatte der Spiegel erstmals über Vorwürfe gegen Ulmen berichtet, wonach dieser u. a. im Internet pornografisches Bildmaterial an andere Männer geschickt haben soll, das den Eindruck erweckte, es zeige seine Ex-Frau. Zudem soll er Fake-Profile von Fernandes auf Social Media angelegt haben, um damit sexuell explizite Unterhaltungen mit anderen Männern zu initiieren. Infolge des Berichts wurde nicht nur über die Person Ulmen diskutiert, es folgten öffentliche Demonstrationen gegen Missbrauch im digitalen Raum und auch die Politik wurde mit dem Gesetz gegen digitale Gewalt tätig.
OLG widerspricht LG – und differenziert sehr genau
In der Folge lieferten sich Ulmen und dessen Medienanwalt Christian Schertz einen juristischen Schlagabtausch mit dem Spiegel. Die erste Runde vor dem LG Hamburg ging dabei überwiegend an das Magazin aus der Hansestadt: Das LG wies den Antrag Ulmens weitgehend zurück und bewertete die Berichterstattung größtenteils als zulässige Verdachtsberichterstattung. Lediglich eine Passage über einen angeblich versäumten Gerichtstermin wurde untersagt. Nach Auffassung der Pressekammer habe der Spiegel insbesondere den Verdacht verbreiten dürfen, Ulmen habe Deepfake-Inhalte über seine Ex-Frau verschickt. Dieser lasse sich aus dem Kontext ableiten und sei durch einen Mindestbestand an Beweistatsachen gedeckt gewesen.
Auf die sofortige Beschwerde Ulmens widersprach das OLG nun in seinem Beschluss, der beck-aktuell.Heute im Recht in voller Länge vorliegt, dieser Bewertung – mit einer klaren Differenzierung: Während es davon ausgeht, es sei unstreitig, dass Ulmen Deepfake-Fotos von Fernandes verschickt habe, sei der Vorwurf, darunter seien auch Videos gewesen, nicht hinreichend von Tatsachen gestützt. Weder aus Aussagen von Fernandes noch aus sonstigen Unterlagen ergebe sich ein hinreichender Tatsachenkern für die Behauptung, dass Ulmen solche Videos über seine Ex-Frau erstellt oder verbreitet habe.
Ulmen habe an Eides statt versichert, keine Deepfakes über Fernandes erstellt oder verbreitet zu haben. Und selbst aus der eidesstattlichen Versicherung von Fernandes, die der Spiegel im Verfahren vorgelegt hatte, ergebe sich nicht eindeutig, dass diese überhaupt annehme, Ulmen habe Deepfakes-Videos von ihr verbreitet. Die Aussage bezog sich auf ein mutmaßliches Geständnis, das UImen Fernandes an Weihnachten 2024 gemacht haben soll. In ihrer Strafanzeige gegen Ulmen habe Fernandes dagegen zwar erklärt, ihr Ex-Mann habe gefälschte sexuelle Bilder und Videos von ihr, die mithilfe von Deepfake-Techniken erstellt worden seien, per E-Mail verbreitet – woher sie das gewusst haben solle, sei daraus aber wiederum nicht ersichtlich.
Für den erforderlichen Mindestbestand für den Verdacht, Ulmen habe Deepfake-Videos hergestellt und verbreitet, sei es auch nicht ausreichend, dass er "unstreitig" Deepfake-Fotos verschickt habe, so der Senat. In seinem Beschluss hob er hervor, dass zwischen verschiedenen Formen manipulierter Inhalte zu unterscheiden sei. Ebenso wie die unbestrittenen Vorwürfe, dass Ulmen Fake-Profile angelegt und pornografisches Material verbreitet habe, das Frauen zeige, die seiner früheren Ehefrau ähnelten, lasse sich aus dem Versenden von Deepfake-Fotos von Fernandes nicht auf entsprechende Videos schließen – und beides dürfe auch nicht vermengt werden. Der Vorwurf, pornografische Deepfake-Videos erstellt oder verbreitet zu haben, wiege nämlich schwerer als Bilder. Sie stellten eine intensivere Persönlichkeitsverletzung dar und begründeten daher einen qualitativ anderen Vorwurf, so die Hamburger Richterinnen und Richter. Deshalb könne von weniger gravierenden Handlungen nicht auf schwerere geschlossen werden.
Interpretation ähnlich, Bewertung geändert
Interessant ist an der Entscheidung indes nicht nur, wo LG und OLG divergieren. Denn offenkundig sind sich beide Gerichte einig, dass der Spiegel-Bericht impliziere, Ulmen habe Deepfake-Videos über Fernandes verbreitet. Das war zuvor keineswegs so klar gewesen: Ulmens Anwalt hatte in einer Mitteilung vom 27. März noch zunächst erklärt, der Deepfake-Vorwurf werde vom Spiegel schon gar nicht erhoben, beantragte aber dann vor Gericht doch, Passagen, die den Verdacht erweckten, Ulmen habe Deepfakes hergestellt oder verbreitet, zu untersagen. Das LG kam sodann zu dem Schluss, der Artikel sei so zu verstehen, Ulmen habe entsprechende Inhalte verbreitet, eine Herstellung werde aber nicht impliziert. Der Spiegel selbst schrieb in einem Statement zur erstinstanzlichen Entscheidung, man habe sich bloß "an dem unbestrittenen Vorwurf orientiert, Ulmen habe im Internet gefundene Videos verschickt, die den Eindruck erwecken sollten, es handele sich um private Aufnahmen seiner Ex-Frau".
Die Gerichte sind sich in der Interpretation des Artikels nun weitgehend einig, bewerten jedoch die Grundlage des Spiegels für die unterstellte Behauptung unterschiedlich. Dabei geht das OLG jedoch noch über die Auslegung des LG insofern hinaus, als es annimmt, Ulmen werde im Artikel nicht nur die Verbreitung, sondern auch die Herstellung von Deepfakes unterstellt. Zur Einschätzung, der Spiegel-Bericht sei so zu verstehen, dass Ulmen Deepfakes über Fernandes hergestellt und verschickt habe, kam der Hamburger Senat unter Bezugnahme auf konkrete Textstellen. Die Redaktion habe einzelne Passagen so miteinander verknüpft, dass Leserinnen und Leser den Verdacht "zwingend" als naheliegend verstehen müssten. Für eine unzulässige Verdachtsberichterstattung reiche es aus, dass sich ein solcher Eindruck aus dem Zusammenspiel der Aussagen ergebe.
In seinem Beschluss bemüht das Gericht u. a. folgende Textstellen, die es dem Spiegel zu publizieren untersagte:
- "Schauspielerin C.F. (Collien Fernandes, d. Red.) sucht seit Jahren diejenigen, die im Internet Fake-Pornografie von ihr verschickten. Nun hat sie Anzeige gegen ihren Ex-Mann erstattet, den Moderator C.U. (Christian Ulmen, d. Red.) – in Spanien."
- "Es geht um den Vorwurf körperlicher Übergriffe, ganz analog. Und es geht um geklaute Identitäten im Internet, und um angeblich authentische Pornoaufnahmen. Um eine neue Form digitaler Gewalt, auf die das deutsche Recht und die Behörden kaum vorbereitet sind – was den Fall weit über das Private hinaus relevant macht."
- "F. sagt: 'Mir wurde über Jahre mein Körper geklaut.' Und plötzlich habe sie verstanden, dass einer der Täter offenbar 'die Person war, die mir am nächsten stand'."
Was sind "gefälschte Pornos"?
Insgesamt zählt das Gericht zahlreiche Passagen auf, in denen es oft um allgemeine Ausführungen zur wachsenden Problematik von Deepfakes im Internet – etwa deren Vorkommen, die zunehmend einfache Herstellung oder die Sanktionierung im Ausland – geht, während drum herum über die konkreten Vorwürfe gegen Ulmen berichtet wird, die Deepfakes nicht ausdrücklich nennen. "Für den Leser liegt es daher auf der Hand, dass der Antragsteller gerade deshalb im Mittelpunkt des Artikels steht, weil er gerade diese als neu dargestellte Entwicklung des Internets, nämlich die Deepfakes, genutzt haben könnte" schreibt das OLG.
Auch habe der Spiegel in seiner Berichterstattung begrifflich verschiedene Formen der Verbreitung pornografischen Materials verwischt: "Durch die vage Begrifflichkeit der 'gefälschten Pornos' oder 'angeblich authentischen Pornoaufnahmen' verwebt die Antragsgegnerin die beiden unterschiedlichen Erscheinungsformen so miteinander, dass der Leser annehmen muss, dass der Antragsteller möglicherweise Deepfake-Videos seiner Ex-Ehefrau hergestellt und/oder verbreitet habe. Nach Ansicht des Senats nimmt der Leser nicht nur an, dass der Antragsteller solche Videos verbreitet habe, sondern dass er diese auch selbst hergestellt haben könnte. Denn im Beitrag wird mehrfach erwähnt, wie einfach es ist, derartige Videos herzustellen. Eine eindeutige Aussage, dass dies dem Antragsteller nicht vorzuwerfen sei, fehlt."
Auch Nachricht an Anwalt durfte nicht verbreitet werden
Andere Teile der Berichterstattung bewertete auch das OLG als zulässig. So habe der Spiegel über mutmaßliche körperliche Übergriffe berichten dürfen, weil hierfür ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte vorgelegen hätten.
Die Wiedergabe einer E-Mail Ulmens an einen Strafverteidiger war in den Augen des Senats dagegen nur teilweise zulässig, denn auch hier müsse man differenzieren: Während allgemeine Angaben hätten veröffentlicht werden dürften, seien besonders intime Passagen aus dem Kernbereich der Privatsphäre nicht zulässigerweise verbreitet worden. Eine Textpassage zum "sexuellen Fetisch" Ulmens sei nicht der Intimsphäre, wohl aber aufgrund des sexuellen Bezugs dem "innersten Kreis der Privatsphäre" zuzuordnen, der besonders geschützt sei.
"Die Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts ist für unseren Mandanten von besonderer Bedeutung" heißt es in einer von der Kanzlei Schertz Bergmann, die Ulmen vertritt, verbreiteten Mitteilung vom Dienstag. "Es wäre zu wünschen, dass die Entscheidung zur Versachlichung der öffentlichen Debatte beiträgt und die immense Vorverurteilung unseres Mandanten eingestellt wird. Wir appellieren im Namen unseres Mandanten daran, die Ermittlungstätigkeit der Strafverfolgungsbehörden abzuwarten." Insbesondere das Verbot, den Verdacht der Herstellung von Deepfake-Videos zu verbreiten, sei wichtig: "Das nunmehr ausgesprochene Verbot ist deshalb von besonderer Bedeutung, weil insbesondere der vom SPIEGEL erweckte Verdacht, unser Mandant habe Deepfake-Videos hergestellt und/oder verbreitet, eine unverhältnismäßige, an Hysterie grenzende Folgeberichterstattung in sämtlichen Medien sowie eine undifferenzierte öffentliche Diskussion zur Folge hatte."
Der Spiegel indes sah sich nach Bekanntwerden der Entscheidung des OLG ebenfalls weitgehend bestätigt: Der "Kern der Berichterstattung" bleibe trotz der untersagten Passagen "unberührt", schrieb das Magazin. Man dürfe weiterhin über den von Fernandes erhobenen Vorwurf berichten, Ulmen habe sie "virtuell vergewaltigt". Das Gleiche gelte für die weiteren Kernvorwürfe digitaler und sexualisierter Gewalt, die im Artikel erhoben würden. Gegen die vom OLG verfügten Unterlassungen prüfe man dennoch juristische Schritte.
- OLG Hamburg
- Beschluss vom 22.06.2026
- 7 W 72/26
Zitiervorschlag
Dr. Maximilian Amos: Nuancen eines Skandals. beck-aktuell, 23.06.2026 (abgerufen am: 23.06.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/200541)




