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Unlautere Werbung für Mobilfunktarif

Unlimitiert zubuchbar ist nicht das gleiche wie "unlimited"

Ein Mann tippt auf einem Handy, Sprechblasen erscheinen über dem Mobiltelefon.
Immer wieder 1 GB hinzubuchen zu müssen, kann mühsam sein. © Polash / Adobe Stock (KI-generiert)

"Unlimited on Demand" nannte sich ein Mobilfunktarif in der Werbung, der tatsächlich nur ein begrenztes Datenvolumen enthielt. Das konnte zwar unbegrenzt erweitert werden, trotzdem hielt das OLG Düsseldorf das für irreführend.

Digital und in einem Werbespot bewarb ein Mobilfunkanbieter einen Tarif mit der Angabe "Unlimited on Demand" und dem Bild einer Endlosschleife. Dies rief ein konkurrierendes Telekommunikationsunternehmen auf den Plan: Die Werbung sei irreführend. Der Verkehr erwarte bei einem als "unlimited" beworbenen Tarif ein (hier nicht gegebenes) von vorneherein unbegrenztes Datenvolumen – ungeachtete der Angabe "on Demand".

Etwas anders sieht das das OLG Düsseldorf, gibt dem Konkurrenten letztlich aber doch recht: Der Verbraucher bzw. die Verbraucherin könne dem Zusatz "on demand" schon entnehmen, dass er bzw. sie irgendetwas dazutun müsse, um an das begehrte Datenvolumen zu kommen. Der Haken liege aber im Versprechen eines unbegrenzten Datenvolumens. Denn ein solches könne keinesfalls hinzugebucht werden, sondern jeweils nur ein sehr kleines Volumen von 1 GB.

Dass der Nutzer oder die Nutzerin diesen Vorgang unbegrenzt oft wiederholen kann, ändere nichts daran, dass ihm oder ihr immer nur ein begrenztes Datenvolumen zur Verfügung stehe. Gleiches gelte für den Umstand, dass der Kunde bzw. die Kundin nicht erst nach Verbrauch des jeweils zugebuchten Volumens erneut 1GB hinzubuchen, sondern auch mehrfach jeweils 1 GB-Volumen nachbuchen kann. Das verringerte zwar die Gefahr, dass der Benutzer oder die Benutzerin eine intensive Benutzung – gegebenenfalls mehrfach – unterbrechen müsste, ändert für das OLG aber nichts daran, dass das jeweils zugebuchte Volumen begrenzt ist.

Auch die bildliche Darstellung mit einer Endlosschleife sei nicht "zur Aufklärung geeignet" – auch wenn sie mehrfach unterbrochen sei. Dass das das Erfordernis eines wiederholten Nachbuchungsvorganges visualisieren soll, erschließt sich aus Sicht des OLG nur demjenigen, der die Funktion des Tarifmodells bereits erkannt hat – und der Visualisierung daher nicht bedarf (Urteil vom 20.02.2025 – 38 O 29/25).