Kanadierin strandet in Hurghada, Veranstalter haftet nicht

Zitiervorschlag
Kanadierin strandet in Hurghada, Veranstalter haftet nicht. beck-aktuell, 19.05.2026 (abgerufen am: 21.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/198251)
Wer nach Ägypten reist, braucht mitunter mehr als Sonnencreme und Reisepass. Dass eine Kanadierin am Flughafen Hurghada an der Einreise scheiterte, muss der Reiseveranstalter aber nicht ausbaden, sagt das LG Hannover. Entscheidend war am Ende ein Detail im Buchungsprozess.
Wer als Nicht-EU-Bürger nach Ägypten reisen will, sollte die Visafrage besser selbst prüfen. Reiseveranstalter müssen nur allgemein über Pass- und Visumerfordernisse informieren – nicht aber sämtliche Sonderregeln für jede denkbare Staatsangehörigkeit bereithalten. Das hat das LG Hannover entschieden und die Klage eines Urlaubers gegen den Veranstalter einer gescheiterten Hurghada-Reise abgewiesen (Urteil vom 04.02.2026 – 7 S 20/25).
Der Mann hatte für sich und seine kanadische Ehefrau eine Pauschalreise nach Ägypten gebucht. Am Flughafen Hurghada endete der Urlaub allerdings noch vor dem Hoteltransfer: Der Ehefrau wurde die Einreise verweigert, weil sie als kanadische Staatsbürgerin ein Visum benötigt hätte. Das Paar trat die Rückreise an, zusätzlich fielen Kosten für ein Zugticket an. Insgesamt verlangte der verhinderte Urlauber rund 2.150 Euro zurück.
Bereits das AG Hannover hatte die Klage abgewiesen. Dagegen zog der Urlauber in Berufung – ohne Erfolg.
Keine Pflicht zur Visumsauskunft für jede Nationalität
Die 7. Zivilkammer stellte klar, dass Reiseveranstalter nach Art. 250 § 3 Nr. 6 EGBGB lediglich über die "allgemeinen" Pass- und Visumerfordernisse des Reiselandes informieren müssen. Daraus folge keine Pflicht, für jede mögliche Staatsangehörigkeit individuelle Einreisebedingungen bereitzuhalten.
Ein deutscher Reiseveranstalter müsse über die Anforderungen für EU-Bürger informieren. Alles andere würde nach Ansicht des LG Hannover ausufern: Weltweit existierten tausende denkbare Kombinationen aus Staatsangehörigkeit und Reiseland, hinzu kämen sich ständig ändernde Einreisevorgaben gerade außerhalb der EU.
Dass technische Lösungen denkbar wären, etwa automatische Hinweise nach Eingabe der Nationalität, ändere daran nichts. Die gesetzlichen Informationspflichten seien ausdrücklich vorvertraglich ausgestaltet und gerade nicht als umfassender individueller Beratungsservice konzipiert.
Nationalitätsabfrage hätte Lage ändern können
Ganz folgenlos blieb der Vortrag des Klägers für die Kammer allerdings nicht. Denn das LG deutete an: Hätte der Veranstalter die Staatsangehörigkeit der Reisenden im Buchungsprozess ausdrücklich abgefragt, hätte dadurch eine besondere Erwartung entstehen können. Dann dürften Kunden nämlich annehmen, dass diese Information gerade genutzt werde, um passgenaue Hinweise zu Visa- und Einreisefragen zu erteilen. In diesem Fall könne eine weitergehende Aufklärungspflicht bestehen.
Genau das konnte der Kläger hier aber nicht beweisen. Nach der Beweisaufnahme stand für das Gericht vielmehr fest, dass die Nationalität bei der Online-Buchung gar nicht abgefragt worden war. Damit blieb es bei den allgemeinen Hinweisen des Veranstalters – und bei der Eigenverantwortung der Reisenden.
- Redaktion beck-aktuell, ns
- LG Hannover
- Urteil vom 04.02.2026
- 7 S 20/25
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Kanadierin strandet in Hurghada, Veranstalter haftet nicht. beck-aktuell, 19.05.2026 (abgerufen am: 21.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/198251)



