Sonderregel für Soldaten nicht diskriminierend

Zitiervorschlag
Sonderregel für Soldaten nicht diskriminierend. beck-aktuell, 18.06.2026 (abgerufen am: 18.06.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/200191)
Ein italienischer Offizier wurde vom Dienst freigestellt, weil er die COVID-19-Impfung verweigerte – obwohl Zivilbeschäftigte seines Ministeriums nicht geimpft sein mussten. Der EuGH sieht darin keine Diskriminierung.
Der EuGH hat entschieden, dass eine ausschließlich für Militärpersonal geltende Corona-Impfpflicht nicht gegen das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot verstößt. Die Luxemburger Richter wiesen damit die Argumente eines italienischen Offiziers zurück, der sich gegen seine Freistellung vom Dienst gewehrt hatte (Urteil vom 18.06.2026 – C-522/24).
Der Offizier des italienischen Verteidigungsministeriums war 2022 ohne Bezüge freigestellt worden, nachdem er sich geweigert hatte, der während der Pandemie eingeführten Impfpflicht nachzukommen. Die Pflicht galt ausschließlich für Militärangehörige des Ministeriums, nicht aber für Zivilbeschäftigte mit vergleichbaren Aufgaben. Der Mann legte einen außerordentlichen Rechtsbehelf beim Präsidenten der Republik ein. In dem Verfahren ersuchte der italienische Staatsrat den EuGH um eine Vorabentscheidung.
Keine unmittelbare Diskriminierung
Die Gleichbehandlungsrichtlinie erfasse nur Diskriminierungen, die auf einem der dort ausdrücklich aufgeführten Gründe beruhten – etwa Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexuelle Ausrichtung. Die unterschiedliche Behandlung von Militär- und Zivilpersonal beruhe jedoch auf der Zugehörigkeit zu verschiedenen Berufsgruppen. Dieser Grund falle nicht unter die Richtlinie, so der Gerichtshof.
Auch eine mittelbare Diskriminierung verneinte der EuGH. Der Offizier habe seine Impfverweigerung vor allem mit der begrenzten Kenntnis über die Wirksamkeit der Impfstoffe und mit Haftungsfragen bei möglichen Nebenwirkungen begründet. Damit habe er die gesundheitspolitischen Entscheidungen der italienischen Behörden als solche in Frage stellen wollen – nicht aber eigene persönliche Überzeugungen geltend gemacht. Seine Gründe stellten eine bloße Meinung dar, keine Weltanschauung im Sinne der Richtlinie.
Grundrechte-Charta nicht anwendbar
Schließlich wies der EuGH auch den Einwand zurück, die Freistellung ohne Bezüge verstoße gegen die EU-Grundrechte-Charta. Der Offizier hatte argumentiert, ihm und seiner Familie – seiner Frau und zwei minderjährigen Kindern – seien dadurch die Mittel zum Lebensunterhalt entzogen worden. Die Charta gelte für die Mitgliedstaaten jedoch nur, soweit sie Unionsrecht durchführten. Da die Impfpflicht keinen Zusammenhang mit dem Unionsrecht aufweise, sei die Charta nicht anwendbar.
- Redaktion beck-aktuell, hg
- EuGH
- Urteil vom 18.06.2026
- C-522/24
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Sonderregel für Soldaten nicht diskriminierend. beck-aktuell, 18.06.2026 (abgerufen am: 18.06.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/200191)



