Kein Gin ohne Promille

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Kein Gin ohne Promille. beck-aktuell, 18.06.2026 (abgerufen am: 18.06.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/200196)
Alkoholfreie Spirituosen boomen, rechtlich bleibt die Branche aber auf dünnem Eis. Das LG Potsdam untersagte einem Händler die Vermarktung eines "Virgin Gin" und rügte fehlende Pflichtangaben. Bei der Pfandpflicht machte es dagegen eine Ausnahme.
Wo "Gin" draufsteht, muss auch Gin drin sein: Das LG Potsdam hat einem Onlinehändler untersagt, ein alkoholfreies Getränk als "Virgin Gin Alkoholfrei" zu vermarkten. Zudem fehlten beim Fernabsatz Pflichtangaben zu Zutaten und Nährwerten. Mit seiner Forderung nach einer Pfandpflicht für die Flaschen scheiterte der klagende Wettbewerbsverband dagegen teilweise (Urteil vom 10.04.2026 – 52 O 40/23).
Der Verband Sozialer Wettbewerb hatte sich an einem Angebot auf einer Verkaufsplattform gestört. Dort wurde ein alkoholfreies Getränk unter der Bezeichnung "Quarantini Virgin Gin Alkoholfrei" verkauft. Weder ein Zutatenverzeichnis noch eine Nährwertdeklaration waren vor Vertragsschluss abrufbar. Außerdem erhob der Händler kein Einwegpfand.
Das Verfahren hatte zuvor einen Abstecher nach Luxemburg genommen. Das LG Potsdam legte dem EuGH Fragen zur Auslegung der Spirituosenverordnung vor. Nachdem der EuGH klargestellt hatte, dass die geschützte Bezeichnung "Gin" nicht für alkoholfreie Alternativen verwendet werden darf, entschied die 2. Kammer für Handelssachen nun weitgehend zugunsten des Verbands.
"Alkoholfreier Gin" bleibt rechtlich ein Widerspruch
Nach Auffassung des LG verstößt die Bezeichnung gegen Art. 10 Abs. 7 der Spirituosenverordnung (EU) 2019/787. Die Verkehrsbezeichnung "Gin" sei Produkten vorbehalten, die die gesetzlichen Anforderungen erfüllten. Dazu gehöre insbesondere ein Mindestalkoholgehalt von 37,5% vol.
Daran ändere auch der Zusatz "alkoholfrei" nichts. Die Verordnung verbiete die Verwendung geschützter Spirituosenbezeichnungen ausdrücklich auch dann, wenn sie mit erläuternden Zusätzen kombiniert würden. Das streitige Getränk enthalte überhaupt keinen Alkohol und werde zudem nicht nach den für Gin vorgeschriebenen Herstellungsverfahren erzeugt.
Die Potsdamer Richterinnen und Richter stützten sich dabei auf ein Urteil des EuGH vom November 2025. Danach ist das Verbot weder unverhältnismäßig noch unionsrechtswidrig.
Zutaten und Nährwerte müssen online sichtbar sein
Erfolg hatte der Verband auch mit seiner Beanstandung der Produktinformationen. Bei Lebensmitteln im Fernabsatz müssten die nach der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) vorgeschriebenen Angaben (Art. 14 LMIV) grundsätzlich bereits vor Vertragsschluss verfügbar sein. Die Ausnahme für alkoholische Getränke griff hier jedoch nicht. Sie gelte nur für Getränke mit mehr als 1,2 Volumenprozent Alkohol. Wer ein alkoholfreies Produkt vertreibe, könne sich darauf nicht berufen.
Pfandpflicht? Hier macht das Gericht eine Ausnahme
In einem Punkt wies das LG die Klage jedoch ab. Für die Flaschen des Produkts müsse kein Pfand erhoben werden. Zwar sehe das Verpackungsgesetz für alkoholfreie Spirituosenalternativen keine ausdrückliche Ausnahme vor. Das Gericht nahm jedoch eine planwidrige Regelungslücke an und wandte die Ausnahme für Spirituosen in § 31 Abs. 4 Nr. 7d VerpackG analog an. Als die Pfandregelungen geschaffen worden seien, habe der Gesetzgeber alkoholfreie Spirituosenalternativen noch nicht im Blick gehabt.
Die Kammer hielt alkoholfreie Spirituosenalternativen eher für mit klassischen Spirituosen vergleichbar als mit pfandpflichtigen Getränken.
Der Händler muss die Vermarktung des Produkts als "Virgin Gin Alkoholfrei" künftig unterlassen und beim Onlineverkauf die vorgeschriebenen Produktinformationen bereitstellen.
- Redaktion beck-aktuell, ns
- LG Potsdam
- Urteil vom 10.04.2026
- 52 O 40/23
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