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ZDF-Dreiteiler "Unsere Mütter, unsere Väter"

EuGH klärt Zuständigkeit für Schadensersatzklage

Männer in Uniform und Frauen prosten sich zu.
Das Kriegsdrama löste in Polen heftige Kontroversen aus. © picture alliance / Everett Collection | Music Box Films/courtesy Everett Collection

Ein polnischer Kriegsveteran und ein Veteranenverband sehen durch die ZDF-Serie "Unsere Mütter, unsere Väter" ihre Ehre verletzt und verlangen Schadensersatz. Der EuGH hat geprüft, ob sie diesen vollständig in Polen einklagen können.

Hintergrund ist ein seit Jahren andauernder Rechtsstreit um den ZDF-Dreiteiler "Unsere Mütter, unsere Väter" aus dem Jahr 2013. Die vielfach preisgekrönte Serie erzählt die Geschichte fünf junger Freunde im Zweiten Weltkrieg und löste in Polen heftige Kontroversen aus, weil darin Angehörige der polnischen Heimatarmee (Armia Krajowa, AK) als Antisemiten dargestellt werden. Ein ehemaliger AK-Soldat und ein Veteranenverband klagten vor polnischen Gerichten gegen die deutschen Koproduzenten auf Entschuldigung und Schadensersatz wegen Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte.

Das polnische Oberste Gericht legte dem EuGH die Frage vor, ob die polnischen Gerichte für den gesamten Schaden zuständig seien, der durch die Ausstrahlung der Serie in mehreren EU-Staaten und ihre Verbreitung im Internet entstanden sei. In seinem Urteil vom Donnerstag unterscheidet der EuGH zwischen zwei Verbreitungswegen (Urteil vom 18.06.2026 – C-232/25).

TV-Ausstrahlung: Kein Gesamtschadensersatz am Interessenmittelpunkt

Für im Fernsehen ausgestrahlte Inhalte gilt nach dem EuGH die sogenannte Mosaikbetrachtung: Wer sich durch eine Sendung verletzt fühle, könne zwar in jedem Mitgliedstaat klagen, in dem die Serie ausgestrahlt wurde. Die Zuständigkeit dieser Gerichte sei aber auf den Schaden beschränkt, der jeweils im Hoheitsgebiet des betreffenden Staates eingetreten sei. Den gesamten Schaden könne man nur am Wohnsitz der Beklagten oder am Sitz der Produzenten geltend machen – im konkreten Fall also in Deutschland. Anders als bei Internetveröffentlichungen könne sich der Verletzte bei TV-Inhalten nicht auf den Gerichtsstand am Mittelpunkt seiner Interessen berufen.

Verband darf in Polen auf Gesamtschaden klagen, Veteran wohl nicht

Im Internet gelten nach dem EuGH teilweise andere Maßstäbe. Hier könne grundsätzlich am Mittelpunkt der Interessen des Verletzten auf Ersatz des gesamten Schadens geklagt werden. Voraussetzung sei aber, dass sich die betroffene Person anhand des Inhalts unmittelbar oder mittelbar individuell identifizieren lasse.

Für den ehemaligen Soldaten der Heimatarmee sei dieses Kriterium voraussichtlich nicht erfüllt: Er lasse sich anhand der Serie nicht individuell identifizieren, allein die Zugehörigkeit zur AK reiche nicht aus. Anders bewertete der EuGH die Lage des Veteranenverbands, dessen Hauptaufgabe darin bestehe, sich für die Würde und das Andenken der AK einzusetzen. Da sich die Serie speziell auf diese Formation beziehe und der Verband sich unmittelbar identifizieren lasse, könne er in Polen auf Ersatz des gesamten Schadens klagen.

Zudem stellte der Gerichtshof klar, dass Gerichte mit nur territorialer Zuständigkeit auch über die Beseitigung von Persönlichkeitsrechtsverletzungen entscheiden könnten, solange sich die Anträge auf ihr Hoheitsgebiet beschränkten. Die Richtigstellung von im Internet veröffentlichten Angaben zu der Serie könnten sie allerdings nicht anordnen.

Die polnische Klage gegen die Produzenten beschäftigt die Justiz seit Jahren. 2018 verurteilte das Bezirksgericht Krakau das ZDF und die Produktionsfirma UFA Fiction zu einer Entschuldigung und rund 4.500 Euro Schadensersatz. Das Berufungsgericht Krakau bestätigte 2021 die Pflicht zur Entschuldigung, hob aber den Schadensersatz auf. ZDF und UFA Fiction hatten stets betont, die Serie sei von der Kunstfreiheit gedeckt.