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Vergütung auf Eis

Pflegedienst muss nicht bis zur Pleite warten

Eine junge Pflegerin geht durch einen Flur und hält eine Heimbewohnerin am Arm.
Die Verweigerung jeglichen Eilrechtsschutzes vor Beendigung eines obligatorischen Schiedsverfahrens ist unzulässig. © Koldo_Studio / Adobe Stock

Ein Intensivpflegedienst wartete auf eine neue Vergütungsvereinbarung mit den Krankenkassen und fürchtete um seine Existenz. Das LSG verwies ihn auf ein laufendes Schiedsverfahren. Das BVerfG verlangt nun eine echte Prüfung seines Eilantrags.

Ein außerklinischer Intensivpflegedienst darf im Streit um seine Vergütung nicht auf ein langwieriges Schiedsverfahren verwiesen werden. Das BVerfG hat eine Entscheidung des LSG Sachsen aufgehoben: Die Sozialrichter und -richterinnen hätten den Eilantrag des Dienstes nicht ohne Prüfung der drohenden Folgen ablehnen dürfen (Beschluss vom 22.06.2026 – 1 BvR 2696/25).

Ein Pflegedienst, der Patientinnen und Patienten außerhalb von Kliniken intensivmedizinisch versorgt, brauchte eine neue Vergütungsvereinbarung mit den Landesverbänden der Kranken- und Ersatzkassen. Die Verhandlungen scheiterten. Deshalb musste ein gesetzlich vorgesehenes Schiedsverfahren klären, welche Vergütung künftig gezahlt wird – wann es abgeschlossen sein würde, war jedoch offen.

Der inzwischen eingesetzte Insolvenzverwalter wollte nicht abwarten. Er beantragte beim SG eine vorläufige Vergütung, damit der Betrieb bis zur Entscheidung weiterarbeiten kann. SG und LSG lehnten das ab. Ihre Begründung: Solange das Schiedsverfahren läuft, könne der Insolvenzverwalter auch in der Hauptsache nicht erfolgreich sein. Für eine Abwägung der Folgen gebe es daher keinen Anlass.

Existenzgefahr darf nicht ausgeblendet werden

Das BVerfG widersprach dieser Logik. Ein laufendes Schiedsverfahren schließe Eilrechtsschutz nicht aus. Das gebiete das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG). Die Sozialgerichte müssten gerade dann prüfen, was passiert, wenn der Antragsteller bis zum Ende des Verfahrens ohne Vertrag und ohne ausreichende Vergütung bleibt.

Im konkreten Fall sei es um mehr gegangen als um einen vorübergehenden Zahlungsstreit: Dem Pflegedienst drohte das wirtschaftliche Aus. Eine spätere Entscheidung in der Hauptsache könnte diesen Schaden nicht mehr beheben. Das LSG hätte deshalb zumindest abwägen müssen, ob der Vorrang des Schiedsverfahrens in dieser Ausnahmesituation wirklich schwerer wiegt, so das BVerfG.

Volker Römermann, der als Insolvenzverwalter des Intensivpflegedienstes nach Karlsruhe gezogen war, spricht von einer "für die Praxis enorm wichtigen Entscheidung". Der Gesundheits- und Pflegesektor befinde sich aufgrund politischer Vorgaben und des Fachkräftemangels in Deutschland an vielen Orten in der Krise. "Vor diesem Hintergrund ist es in vielen Fällen notwendig, gerichtliche Hilfe effektiv in Anspruch nehmen zu können". Für zukünftige Fälle bestehe nun Rechtssicherheit, ergänzt Rechtsanwalt Stefan von Raumer von der Berliner Rechtsanwaltskanzlei von Raumer, die Römermann vor dem BVerfG vertreten hat*.

Karlsruhe hat allerdings nicht selbst über die Höhe einer vorläufigen Vergütung für den Pflegedienst entschieden. Der Fall geht zurück an LSG. Dieses muss nun prüfen, ob und unter welchen Bedingungen der Intensivpflegedienst bis zum Abschluss des Schiedsverfahrens vorläufig abgesichert werden muss.

*Anmerkung der Redaktion: Der Text wurde am Tag seines Erscheinens um die Kommentare von Römermann und von Raumer ergänzt, bw, 16.09.2026, 16.18 Uhr.