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Kassenwechsel mit Phantomzeiten

LSG kippt erschlichene GKV-Mitgliedschaft

Zwei Karten zweier verschiedener gesetzlichen Krankenversicherungen liegen übereinander.
Gefälschte Nachweise - immer schlecht für den Versicherten © nmann77 / Adobe Stock

Ein Kassenmitarbeiter fälschte Vorversicherungszeiten, um einem über 55-Jährigen den Weg in die Gesetzliche Krankenversicherung zu ebnen. Das LSG Berlin-Brandenburg gibt der Kasse recht: Sie durfte die Mitgliedschaft zurücknehmen.

Eine Krankenkasse kann eine Entscheidung über die freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zurücknehmen, wenn diese auf unwahren Angaben über Vorversicherungszeiten beruht. Dass nicht der Versicherte, sondern ein Kassenmitarbeiter die Unterlagen manipuliert hat, steht dem laut LSG Berlin-Brandenburg nicht entgegen (Urteil vom 26.08.2026 – L 16 KR 441/25).

Der Fall liest sich wie ein kleiner Krimi aus der Welt der Sozialversicherung: Ein selbstständiger Tischler, seit acht Jahren privat versichert und über 55 Jahre alt, wollte 2020 zurück in die Gesetzliche Krankenversicherung. Wer die Altersgrenze des § 6 Abs. 3a SGB V kennt, weiß: Das ist so gut wie ausgeschlossen. Die Vorschrift soll verhindern, dass die GKV allein das erhöhte Krankheitsrisiko älterer Versicherter trägt.

Der Tischler schaltete einen Versicherungsmakler ein. Der wiederum kannte einen Krankenkassenmitarbeiter, der versprochen hatte, auch Personen über 55 "unkompliziert" aufzunehmen. Der Tischler stellte seinen Antrag – und ohne sein Wissen wurden gefälschte Nachweise über angebliche Vorversicherungszeiten in Polen beigefügt.

Krankenkasse deckt Fälschung auf

Die Kasse nahm den Mann zunächst auf. Bei einer Rückfrage beim zuständigen polnischen Versicherungsträger flog der Schwindel auf. Ein Jahr nach dem Beitritt hob die Kasse die Mitgliedschaft mit Wirkung für die Zukunft auf. Der Kassenmitarbeiter wurde entlassen und 2024 rechtskräftig wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

Der Tischler klagte gegen die Rücknahme – zunächst mit Erfolg vor dem SG Berlin. Das LSG Berlin-Brandenburg hat die Entscheidung nun aufgehoben und der Krankenkasse recht gegeben.

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Kein schutzwürdiges Vertrauen

Der Rücknahmebescheid sei rechtmäßig, so das Gericht. Das Vertrauen des Tischlers auf den Bestand seiner Mitgliedschaft sei unter Abwägung mit dem Interesse der Allgemeinheit an einem gesetzmäßigen Zustand nicht schutzwürdig. Auch habe die Krankenkasse ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Dass nicht der Versicherte selbst, sondern der Kassenmitarbeiter die falschen Angaben gemacht habe, ändere daran nichts.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das LSG hat die Revision nicht zugelassen; der Tischler kann beim BSG die Zulassung des Rechtsmittels beantragen.