Kein Kiffen rund um die Uhr

Zitiervorschlag
Kein Kiffen rund um die Uhr. beck-aktuell, 05.10.2026 (abgerufen am: 06.10.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/207106)
Cannabis in der eigenen Wohnung ist grundsätzlich erlaubt. Doch wer dabei das Fenster öffnet und den Rauch in die Nachbarwohnung ziehen lässt, muss Rücksicht nehmen. Das AG Neubrandenburg legte deshalb sogar konkrete Konsumzeiten fest.
Das AG Neubrandenburg hat einem Mieter untersagt, außerhalb bestimmter Zeiten bei geöffnetem Fenster Cannabis zu rauchen (Beschluss vom 24.06.2026 – 107 C 493/26). Danach beeinträchtigte der wiederholte Cannabisrauch die Nachbarin und ihren minderjährigen Sohn wesentlich. Bei geöffnetem Fenster darf der Mieter aber weiterhin zwischen 10 und 12 Uhr sowie zwischen 15 und 19 Uhr konsumieren.
Die Frau hatte sich gerichtlich gegen den Cannabisrauch aus der Nachbarwohnung gewehrt. Nach ihren durch eidesstattliche Versicherungen glaubhaft gemachten Angaben rauchte ihr Nachbar mehrmals täglich und zu wechselnden Zeiten Cannabis bei geöffnetem Fenster. Ihre Forderungen, dies auf bestimmte Zeiten zu begrenzen, habe er abgelehnt. Für die Frau war das auch deshalb problematisch, weil sie nach eigenen Angaben ihre Wohnung regelmäßig lüften musste und der Rauch dabei in ihre Wohnung gelangte. Das Gericht gab ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung statt.
Offenes Fenster kann zur Besitzstörung werden
Der Unterlassungsanspruch folge aus §§ 862 Abs. 1 S. 2, 858 BGB sowie analog § 1004 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB. Eine Besitzstörung könne auch durch Immissionen entstehen, die den Gebrauch der eigenen Wohnung beeinträchtigten, stellte das AG klar. Für die Frage, welche Einwirkungen ein Mieter aus der Nachbarwohnung hinnehmen müsse, sei der Maßstab des § 906 Abs. 1 BGB entsprechend heranzuziehen.
Der Cannabisrauch und die damit verbundene Geruchsbelästigung seien solche Immissionen. Die Nachbarin habe glaubhaft gemacht, durch den Rauch stark belästigt zu werden. Maßgeblich waren für das Gericht insbesondere die Häufigkeit des Konsums, die wechselnden Zeiten und die geöffneten Fenster. Hinzu kam die Weigerung des Nachbarn, sich auf konkrete Zeiten zu verständigen. Dass der Konsum von Cannabis grundsätzlich erlaubt sei, ändere daran nichts, so das AG. Auch das Recht, die eigene Wohnung zu nutzen, müsse gegenüber den Interessen der Mitmieterinnen und Mitmieter mit Rücksicht ausgeübt werden. Es verwies zudem auf die Einschränkungen des KCanG, insbesondere den Schutz Minderjähriger nach § 5 KCanG.
Kein vollständiges Verbot
Das AG löste den Konflikt nicht mit einem vollständigen Verbot. Nach § 938 Abs. 1 ZPO legte es stattdessen konkrete Zeiten fest, in denen der Nachbar nun weiterhin bei geöffnetem Fenster rauchen darf: von 10 bis 12 Uhr und von 15 bis 19 Uhr. Damit sollten die widerstreitenden Interessen ausgeglichen und insbesondere Ruhe- und Nachtzeiten sowie das Lüften zu kühleren Tageszeiten geschützt werden.
Wegen der von der Nachbarin geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen, der zum Entscheidungszeitpunkt im Juni angekündigten hohen Temperaturen und der fehlenden Bereitschaft des Nachbarn zu einer einvernehmlichen Lösung sah das Gericht auch den erforderlichen Verfügungsgrund als gegeben an.
Nach Mitteilung des Gerichts gelang es den Parteien, sich nach diesem Verfahren auf eine Lösung zu verständigen.
- Redaktion beck-aktuell, ns
- AG Neubrandenburg
- Urteil vom 24.06.2026
- 107 C 493/26
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