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Verhandlungen geplant

BVerfG prüft im Oktober Steuerregeln für Erben

Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe
Sind Steuerregeln für Erben noch verfassungsgemäß? © doganmesut / Adobe Stock

Das BVerfG möchte sich Mitte Oktober verschiedenen Aspekten rund um die Erbschaftsteuer widmen. Am 12. Oktober sollen die Gesetzgebungskompetenzen im Fokus stehen, einen Tag später soll es um die Verschonung von Betriebsvermögen gehen.

Um eine mögliche Erbschaftsteuer wird seit Jahren gerungen. Es geht unter anderem darum, ob Erben großer Vermögen stärker besteuert werden. Die Bayerische Staatsregierung hält Regeln im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz für verfassungswidrig und möchte, dass diese überprüft werden. Dabei geht es um die Bewertung von Grundbesitz, persönliche Freibeträge sowie die Steuersätze. 

Die Bayerische Staatsregierung (Az. 1 BvF 1/23) hält im ersten Verfahren die angegriffenen Vorschriften für formell verfassungswidrig. Dem Bund fehle die Gesetzgebungskompetenz. Eine bundesgesetzliche Regelung sei nicht erforderlich im Sinne des Art. 72 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 GG. Die Regelungen über die persönlichen Freibeträge nach § 16 Abs. 1 ErbStG und die Steuersätze nach § 19 Abs. 1 ErbStG seien auch materiell verfassungswidrig, und zwar unter anderem deshalb, weil der Gesetzgeber Freibeträge und Steuersätze nicht an die Preissteigerung der letzten Jahre angepasst habe. Die Freibeträge müssten außerdem das regional unterschiedliche Niveau der Immobilienpreise berücksichtigen. Gerügt wird insoweit in erster Linie die Verletzung der Eigentums- und Erbrechtsgewährleistung des Art. 14 Abs. 1 GG sowie des Familienprinzips nach Art. 6 Abs. 1 GG beziehungsweise des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG.

Im zweiten Verfahren hat ein Mann Verfassungsbeschwerde eingelegt, der sich erfolglos gegen die Belastung des von ihm erworbenen Privatvermögens aus dem Nachlass seiner Tante mit Erbschaftsteuer gewandt hat (Az. 1 BvR 804/22). Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob die erbschaft- und schenkungsteuerlichen Begünstigungen sowie bewertungsrechtlichen Regelungen beim Übergang betrieblichen Vermögens mit dem Grundgesetz vereinbar sind oder ob sie den Beschwerdeführer bei dessen Erwerb von sonstigem, nicht begünstigtem Vermögen in verfassungsrechtlich zu beanstandender Weise benachteiligen.

Für Erwerbe von betrieblichen Vermögen sieht das ErbStG verschiedene Begünstigungen vor. Diese reichen von einer weitgehenden Steuerfreistellung bis zu einem vollständigen Erlass der Steuer bei sehr großen Erwerben und nachgewiesener fehlender Möglichkeit des Erwerbers, die Steuer aus verfügbarem Vermögen zu bezahlen. Für Erwerbe sonstigen Vermögens, insbesondere von Privatvermögen, sieht das ErbStG keine vergleichbaren Begünstigungen vor.