Steuerbefreiung endet nicht an der Haustür

Zitiervorschlag
Steuerbefreiung endet nicht an der Haustür. beck-aktuell, 13.08.2026 (abgerufen am: 13.08.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/203886)
Wer ein Familienheim erbt, kann es unter Umständen steuerfrei übernehmen. Doch gilt die Befreiung nur für das Haus – oder auch für den Garten daneben? Entscheidend, so der BFH, ist die bewertungsrechtliche Einheit, nicht das einzelne Flurstück.
Auch Garten- und Wegeflächen, die zusammen mit einem Familienheim genutzt werden, können bei der Erbschaftsteuer begünstigt sein. Das hat der BFH am Mittwoch entschieden und damit einem Erben Recht gegeben, dessen Finanzamt die Steuerbefreiung auf das bebaute Flurstück beschränkt hatte (Urteil vom 17.06.2026 – II R 27/23).
Hintergrund ist die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG: Ein Familienheim kann im Erbfall steuerfrei von einem Elternteil auf ein Kind übergehen. Voraussetzung ist, dass der Erblasser dort zuletzt selbst gewohnt hat, das Kind unverzüglich einzieht und die Wohnfläche 200 Quadratmeter nicht übersteigt.
Ein Sohn hatte das Wohnhaus seines verstorbenen Vaters geerbt und war dort eingezogen. Zum Anwesen gehörten neben dem Hausgrundstück weitere Flurstücke, die als Garten und Zuweg dienten. Das Finanzamt gewährte die Erbschaftsteuerbefreiung aber nur für das Flurstück, auf dem das Wohnhaus stand. Die mitgenutzten Flächen ließ es außen vor.
Die wirtschaftliche Einheit entscheidet
Dem widersprach der BFH. Der Begriff des "bebauten Grundstücks" in § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG sei bewertungsrechtlich auszulegen. Begünstigt seien alle Flächen, die das Belegenheitsfinanzamt – also das Finanzamt am Ort des Grundbesitzes – als wirtschaftliche Einheit festgestellt habe. Diese Feststellung binde das Erbschaftsteuerfinanzamt.
Werden also mehrere Flurstücke gemeinsam genutzt, etwa ein Wohnhaus mit angrenzendem Garten oder Zugangsweg, falle die gesamte wirtschaftliche Einheit unter die Steuerbefreiung. Die Münchener Richterinnen und Richter betonten, das Belegenheitsfinanzamt könne die tatsächliche häusliche Nutzung am besten beurteilen.
Ein Haken bleibt allerdings: Wer mit dem Zuschnitt der wirtschaftlichen Einheit nicht einverstanden ist, muss sich an das Belegenheitsfinanzamt wenden. Im Erbschaftsteuerverfahren selbst sind Einwände gegen den Umfang des begünstigten Grundstücks nicht mehr möglich.
- Redaktion beck-aktuell, hg
- BFH
- Urteil vom 17.06.2026
- II R 27/23
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Steuerbefreiung endet nicht an der Haustür. beck-aktuell, 13.08.2026 (abgerufen am: 13.08.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/203886)



