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Immobilienbewertung nach Erbschaft

Es gilt, was der Gutachterausschuss sagt

Ein Mann im Hemd sitzt vor einem Laptop, auf dem Tabellen zu sehen sind. Mit seiner linken Hand tippt er etwas in den Taschenrechner ein, in der rechten hält er ein Papier.
Nur bei offensichtlichen Unrichtigkeiten lohnt es sich, gegen die Bewertung vorzugehen. © onephoto / Adobe Stock

Der BFH stärkt die Rolle der Gutachterausschüsse bei der Bewertung von Immobilien im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer: Die von ihnen ermittelten Vergleichspreise seien maßgeblich – und in der Regel nicht angreifbar.

Finanzverwaltung und Steuerpflichtige müssen bei der Grundstücksbewertung für die Erbschaft- und Schenkungsteuer grundsätzlich die von den Gutachterausschüssen ermittelten Vergleichspreise für Immobilien heranziehen. Die finanzgerichtliche Kontrolle der Vergleichspreise beschränke sich auf offensichtliche Unrichtigkeiten, stellt der BFH klar. Erst wenn solche zu Tage treten, müsse das FG den Sachverhalt von Amts wegen weiter aufklären (Urteil vom 11.03.2026 – II R 6/23). 

Das Finanzamt stellte den Verkehrswert einer ererbten Eigentumswohnung auf Basis von 20 Vergleichspreisen eines Gutachterausschusses mit 186.000 Euro fest. Die Erben wandten sich gegen diese Bewertung. Sie kritisierten insbesondere die Auswahl der Vergleichsobjekte und die Berechnung des Durchschnittswerts.

Der BFH wies die Einwände zurück. Nach § 182 Abs. 2 Nr. 1 BewG sei Wohnungseigentum für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer grundsätzlich im Vergleichswertverfahren zu bewerten. Grundlage dafür seien vorrangig die von den Gutachterausschüssen mitgeteilten Vergleichspreise (§ 183 Abs. 1 Satz 2 BewG).

Den im Gesetz ausdrücklich angeordneten Vorrang der vom Gutachterausschuss mitgeteilten Vergleichspreise hält der BFH für rechtsstaatlich unbedenklich. Die Gutachterausschüsse verfügten über eine besondere Sach- und Fachkenntnis, über eine größere Ortsnähe und über eine besondere Kompetenz bei der von Beurteilungs- und Ermessenserwägungen abhängigen Wertfindung. Es handele sich um staatliche Behörden, die auf gesetzlicher Grundlage errichtet und als selbstständige und unabhängige Gremien eingerichtet sind, stellt der BFH heraus.