Jetzt braucht es einen großen Wurf

Zitiervorschlag
Prof. Dr. Gregor Kirchhof: Jetzt braucht es einen großen Wurf. beck-aktuell, 01.06.2026 (abgerufen am: 01.06.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/199006)
Das BVerfG wird zeitnah erneut über die Erbschaft- und Schenkungsteuer entscheiden und die Politik wartet bereits darauf, dann zum vierten Mal nachbessern zu müssen. Wo die Dauerbaustellen liegen und wie die längst notwendige Reform gelingen kann, analysiert Gregor Kirchhof.
Die Erbschaft- und Schenkungsteuer ist ein Evergreen vor dem BVerfG. Alle zehn Jahre wieder erklärt das Gericht Teile der Abgabe für verfassungswidrig. Nach den Entscheidungen aus den Jahren 1995, 2006 und 2014 rechnen viele damit, dass noch in diesem Jahr steuerliche Begünstigungen für betriebliches Vermögen für verfassungswidrig erklärt werden.
Diese Korrekturspirale beruht auf drei Gründen. Die Abgabe belastet den Erwerb von Todes wegen und Schenkungen. Doch ist es – erstens – schwierig, diese einleuchtenden Belastungsgründe freiheits- und gleichheitsgerecht umzusetzen. Zweitens hat der Gesetzgeber nach der letzten höchstrichterlichen Entscheidung das Gesetz lediglich "minimalinvasiv" verändert. Was in der Medizin eine hohe Kunst ist, führt in der Gesetzgebung oft zu einem Kunstfehler. Denn eine gerichtliche Entscheidung beantwortet regelmäßig nicht alle, sondern nur die im Verfahren gestellten Fragen. Würde die Politik nun erneut lediglich auf Beanstandungen des BVerfG punktuell reagieren, würden viele Probleme der Abgabe nicht behandelt. Es wäre nur eine Frage der Zeit, bis das Gericht die Steuer wieder beanstandet – die Korrekturspirale drehte sich weiter und weiter.
Grundlegender Erneuerungsbedarf – keine "minimalinvasiven Eingriffe"
Die Erbschaftsteuer ist daher grundlegend zu reformieren. Eine solche Reform hat die Politik aber bislang – drittens – gescheut. Sie vergibt so die Chance, die überfällige Erneuerungsbereitschaft des Landes unter Beweis zu stellen. Die politischen Ränder werden so gestärkt.
Seit Jahren bewirkt die Erbschaft- und Schenkungsteuer erhebliche Probleme und Kosten. Dabei erbringt sie lediglich 1,5% der Gesamtsteuereinnahmen. Ein Umbau der Abgabe ist daher ohne tiefere Folgen für den Staatshaushalt möglich. Das positive Signal einer echten Reform für die Steuerpflichtigen, die Wirtschaft und das Gemeinwesen wäre hingegen groß.
Sieben verfassungsrechtliche Probleme sind zu lösen
Der Gesetzgeber muss sieben verfassungsrechtliche Probleme lösen. Die Abgabe kennt – erstens – sehr unterschiedliche Steuersätze. Ihre Höhe hängt sachgerecht vom Wert des übertragenen Vermögens und vom Verwandtschaftsgrad der Übertragenden ab. Dennoch entstehen Spannungen, die gleichheitsrechtlich kaum zu rechtfertigen sind. Der Staat hat an einer Erbschaft in der Kleinfamilie mit 7% maßvoll teil. Von einem anderen Begünstigten beansprucht er jedoch den siebenfachen Steuersatz von 50%, weil ein hoher Wert außerhalb der Familie übertragen wurde.
Die Bemessungsgrundlage der Abgabe ist – zweitens – auf den sogenannten gemeinen Wert, den Erlös bei einem Verkauf, ausgerichtet. Die Folge sind strukturelle Überbelastungen. Eine Erbschaft oder Schenkung führt zu Eigentum und Besitz, nicht aber zu einem Verkauf mit einem Erlös. Wer ein Haus, ein wertvolles Kunstwerk oder ein Unternehmen erbt, verfügt in der Regel nicht über hinreichend Mittel, einen Teil des Verkaufswerts – und seien es auch nur 7% – zu entrichten. Der Wert ist in der Immobilie, der Kunst oder im Unternehmen mit seinen Arbeitnehmern, Patenten und Produktionsstätten gebunden. Die Erbschaft- und Schenkungsteuer ist daher auf einen Besitz-, nicht auf einen Verkaufswert auszurichten. Den Verkauf belasten die Ertragsteuern, auch wenn private Veräußerungen gegenwärtig nicht besteuert werden.
Liquide Erbinnen und Erben werden durch dieses System bevorteilt. Wer nicht über die notwendigen Mittel verfügt, wird gezwungen, Kredite aufzunehmen oder das Erbe zu veräußern. Die Erbschaft- und Schenkungsteuer will maßvoll am Erbe oder einer Schenkung teilhaben, nicht aber Menschen in die Verschuldung treiben oder die Eigentumspositionen verändern. Ein Verkauf spielt zudem vermögenden Investorinnen und Investoren in die Karten, die das Vermögen erwerben. Auch das ist kein Anliegen der Abgabe oder des Gemeinwesens.
Ein Gerechtigkeitsproblem, aber keine Lösung drängender sozialer Fragen
Den strukturellen Überbelastungen begegnet die Steuer – drittens – mit zahlreichen Erleichterungen für Immobilien, Kunstgegenstände, Unternehmen, etc. Diese Ausnahmen dürfen nicht einfach, wie zuweilen vorgeschlagen, abgeschafft werden. Sonst würde man die bereits bestehenden Überbelastungen weiter steigern. Angesichts der zahlreichen Ausnahmen kritisiert das BVerfG die Teilung der Steuer. Entlastungen seien – so ergänzt der BFH – nicht die Ausnahme, sondern die Regel. Doch eine Abgabe, die in der Regel nicht belastet, steht dem Rechtsstaat fern.
Dies führt – viertens – zum zentralen Gerechtigkeitsproblem. Wer sich auskennt oder gut beraten ist, kann der Steuer durch Gestaltungen ganz oder in Teilen entgehen. Häuser werden zu Lebzeiten zu Gunsten eines Nießbrauchs überschrieben, Werte steuerlich begünstigten Betriebsvermögen oder Stiftungen zugeordnet, Gesellschaften gegründet. Die Erbschaftsteuer fällt oft nur an, wenn der Erblasser nicht hinreichend gestaltet oder plötzlich aus dem Leben gerissen wird. Eine Steuer, die nur in Sonderfällen greift, widerspricht aber dem Gleichheitssatz.
Ein weiteres gleichheitsrechtliches Problem ist fünftens, dass Körperschaften nicht sterben. Die Abgabe ist folglich im Unternehmensbereich nur von Personengesellschaften zu entrichten, obwohl diese im Wettbewerb mit Körperschaften stehen. Sechstens ist die Erbschaft- und Schenkungsteuer kein Mittel, der Schere zwischen Arm und Reich wirksam zu begegnen oder einen anderen sozialen Ausgleich zu bewirken. Auf diese Probleme ist nicht mit einer Steuer, sondern mit tauglichen Maßnahmen wie einer Förderung der Vermögensbildung und einer besseren Chancengleichheit, insbesondere in der Bildung, zu reagieren.
Die Einnahmen stehen außer Verhältnis zum Aufwand
Die Erbschaft- und Schenkungsteuer greift in den Zahl- und Verwaltungslasten, aber auch in Verhaltensvorgaben in Freiheitsrechte ein, wenn Steuererleichterungen an Voraussetzungen wie die Aufrechterhaltung einer bestimmten Lohnsumme des Unternehmens geknüpft werden. Diese Vorgaben schränken Unternehmen zuweilen empfindlich ein, insbesondere wenn Krisen zu bewältigen oder ökologische sowie digitale Transformationen zu meistern sind.
Vor allem aber verursachen die Gestaltungen einen sehr hohen Aufwand bei den Steuerpflichtigen und beim Fiskus. Es entstehen langwierige Rechtsunsicherheiten, die beachtliche Mittel binden und so ebenfalls den Steuerpflichtigen und dem Standort schaden. Der weitere Aufwand des Staates tritt hinzu, wenn die Steuer zu erheben, das Erbe aufwändig zu bewerten und das komplizierte Recht auch gerichtlich zu prüfen ist. Insgesamt stehen die erheblichen Kosten der Abgabe für die Betroffenen und den Standort – siebtens – außer Verhältnis zum geringen Ertrag. Die Steuer verletzt die Freiheitsrechte.
Reformoptionen – zahlreiche Industriestaaten geben ein Beispiel
Drei Wege der notwendigen grundlegenden Reform drängen sich auf. Erstens könnte man die Erbschaft- und Schenkungsteuer gänzlich abschaffen, wie in Österreich, der Tschechischen Republik und der Slowakei, in Estland, Lettland, Schweden und Norwegen sowie in Kanada, Mexiko, Israel, Australien und Neuseeland. Der zweite Weg wäre, Transfers in der Kleinfamilie nicht zu belasten und so die verfassungsrechtlichen Probleme für die Vielzahl der Fälle zu lösen. In Dänemark, Luxemburg, Irland und im Vereinigten Königreich sowie in Japan und den Vereinigten Staaten erben Eheleute steuerfrei. In Litauen, Polen, Portugal, Slowenien, Ungarn und in der Schweiz müssen auch die Kinder die Abgabe nicht entrichten.
Drittens wäre auch ein erbschaftsteuerlicher Zuschlag zu den Ertragsteuern denkbar. Eine Erbschaft oder Schenkung würde zunächst nicht belastet. Wer aber aus dem Erbe einen Ertrag erwirtschaftet, zahlt einen Zuschlag zu den Ertragsteuern. Wer ein geerbtes Haus vermietet, den geschenkten Picasso verkauft oder als Erbe ein Unternehmen weiterführt, müsste eine erhöhte Einkommensteuer entrichten – im Falle wiederkehrender Erträge wie bei der Vermietung und der Unternehmensführung für eine bestimmte Zeit wie etwa fünf oder zehn Jahre.
Auch dieser dritte Weg würde nahezu alle Probleme der Abgabe lösen. Die Steuerbelastung wäre nicht mehr die Ausnahme, sondern die Regel. Die Steuer könnte aus einer liquiden Leistungsfähigkeit entrichtet werden und würde keinen mehr überfordern. Steuervermeidende Gestaltungen würden verhindert, notwendige Veränderungen in einem Unternehmen nicht mehr durch Verhaltensvorgaben gehemmt. Die Kosten stünden nicht mehr außer Verhältnis zu den Einnahmen. Die Erträge aus vererbten und verschenkten Ertragsquellen wären aber tatbestandlich zu fassen, Abgrenzungsprobleme zu lösen.
Steuern, die den Staat finanzieren – grundlegende Finanzreform
Vor allem aber würde die Abgabe ihren ersten Auftrag wieder erfüllen, den Staat zu finanzieren. Es klingt widersprüchlich, aber die Steuerpflichtigen und der Fiskus würden von erheblichen Lasten befreit, die Steuereinnahmen aber gleichzeitig steigen. Die grundlegende Reform könnte ein Beispiel geben, weitere Abgaben abzuschaffen oder zu reformieren. Von den 40 Steuern, die in Deutschland erhoben werden, finanzieren nur vier den Staat ernsthaft: die Einkommen-, Umsatz-, Gewerbe- und Körperschaftsteuer. Die weiteren Steuern erbringen jeweils nicht einmal 2%, die ertragsschwächsten 20 Steuern gemeinsam nicht einmal 1% der Gesamteinnahmen. Die Erträge aus der Einkommensteuer sind 25-mal höher als die aus der Erbschaft- und Schenkungsteuer, obwohl sich auch diese in den Top Ten der ertragreichsten Steuern befindet. Doch auch die 36 Bagatellsteuern müssen erklärt, belegt, erhoben und auf Jahre dokumentiert werden.
Die Vielzahl der Staaten kommt mit wesentlich weniger Steuern aus. Eine deutliche Reduktion der Anzahl der Steuern würde auch in Deutschland alle entlasten und den Staat kraftvoller finanzieren. Dieser würde beweisen, dass er auf die großen Herausforderungen der Zeit angemessene Antworten findet. Die Steuerpflichtigen, die Wirtschaft, die Gesellschaft und die Politik würden von diesem Befreiungsschlag profitieren.
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Prof. Dr. Gregor Kirchhof: Jetzt braucht es einen großen Wurf. beck-aktuell, 01.06.2026 (abgerufen am: 01.06.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/199006)



