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Absetzen von Nachlasskosten

Das Glück der Pauschale

Britische Pfund liegen als Bargeld auf dem Tisch. Daneben stehen zwei Tassen Tee mit einem Keks.
Volle Pauschale für Vermächtnisnehmer – auch fast ohne Kosten © kittyfly / Adobe Stock

Eine Vermächtnisnehmerin wendete für einen Erbfall gerade einmal 13 Euro auf – und darf über 10.000 Euro absetzen. Der BFH billigte ihr die volle Erbfallkostenpauschale zu, weil kein anderer Erwerber in Deutschland steuerpflichtig war.

Der BFH hat entschieden, dass auch Vermächtnisnehmer den in § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG vorgesehenen pauschalen Freibetrag für Nachlasskosten in Anspruch nehmen können. Dieser Freibetrag kann nur einmal pro Erbfall beansprucht werden. Ist der Vermächtnisnehmer der einzige Begünstigte, dessen Erwerb der deutschen Erbschaftsteuer unterliegt, kann er den Pauschalfreibetrag in voller Höhe abziehen, auch wenn seine tatsächlichen Kosten deutlich unter diesem Betrag liegen (Urteil vom 17.06.2026 – II R 25/23).

Eine in Deutschland ansässige Frau hatte ein Barvermächtnis von einer im Vereinigten Königreich ansässigen Erblasserin erhalten. Der einzige Erbe war der Bruder der Verstorbenen, der ebenfalls im Vereinigten Königreich wohnte und in Deutschland keine Erbschaftsteuer zahlte. In ihrer Erbschaftsteuererklärung machte die Vermächtnisnehmerin den gesamten Pauschalbetrag geltend, der sich damals auf 10.300 Euro belief. Tatsächlich waren ihr jedoch nur 13,20 Euro an Nachlasskosten entstanden.

Die Steuerbehörde ließ nur die tatsächlichen Kosten abziehen und lehnte den Pauschalbetrag vollständig ab. Das Finanzgericht suchte einen Mittelweg: Es berücksichtigte den Pauschalbetrag anteilig entsprechend dem Verhältnis des Wertes des Vermächtnisses zum Wert des Nachlasses. Die vollständigen 10.300 Euro wollte es auch nicht gewähren, da dies der Frau einen übermäßigen Vorteil verschafft hätte, so das Gericht.

BFH: Pauschalbetrag wird nicht aufgeteilt

Der BFH hat anders entschieden. Dem Wortlaut der Bestimmung zufolge richte sie sich an alle erbberechtigten Personen und beschränke den Pauschalbetrag nicht auf die Erben. Auch Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte könnten davon profitieren. Zu beachten sei nur, dass der Betrag unabhängig von der Anzahl der Berechtigten nur einmal pro Nachlass gewährt werde.

Sei in einem Nachlass aber nur ein Begünstigter uneingeschränkt steuerpflichtig, habe er Anspruch auf den gesamten Pauschalbetrag. Das Gesetz sehe keine anteilige Kürzung vor, weil der Erwerb anderer Berechtigter nicht der deutschen Steuer unterliegt. Andernfalls würde der Betrag der Ermäßigung schlichtweg verloren gehen und es sei offensichtlich, dass der Gesetzgeber ein solches Ergebnis nicht beabsichtigt habe. 

Die Tatsache, dass die tatsächlichen Kosten der Frau deutlich unter dem Pauschalbetrag lagen, ändere daran nichts: Die Pauschale solle gerade den Nachweis konkreter Ausgaben überflüssig machen.