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Agenda

Die Jura-Termine der 46. Kalenderwoche 2026

Spritze gegen Corona-Erreger
Spritze gegen Corona-Erreger sommersby / Adobe (Generiert mit KI)

Müssen Rechtsschutzversicherer zahlen, wenn jemand einen Corona-Impfstoffhersteller verklagen will? Der BGH urteilt. Der BFH befasst sich mit der neuen Grundsteuer in zwei weiteren Bundesländern. Polen klagt vor dem EuGH gegen das EU-Klimapaket.

Deckungszusage bei Impfrisiken. Klagen rund um die Corona-Pandemie haben die Justiz schon in vielerlei Konstellationen beschäftigt – etwa gegen den Staat, Ärzte oder Arbeitgeber. Der BGH verhandelt am 11.11. einen gleich doppelt interessanten Fall: Darf eine Rechtsschutzversicherung einem Kunden die Deckung verweigern, der wegen möglicher Schäden durch das Vakzin gegen einen Impfstoffhersteller vorgehen will? Die Assekuranz hatte diese mit der Begründung verweigert, angesichts des vermutlich positiven Nutzen-Risiko-Verhältnisses der Spritze bestünden keine ausreichenden Erfolgsaussichten.

Der Mann hatte sich im Jahr 2021 dreimal einen Piekser mit dem Präparat Comirnaty von Biontech/Pfizer geben lassen. Dadurch leidet er nach seinen Angaben an einer Autoimmunschwäche: Seit einem Unfall im Jahr darauf schwöllen seine Füße stets an und schmerzten stark, wenn er über eine Stunde stehe oder länger als 30 Minuten laufe. Weshalb er zunächst außergerichtlich unter anderem 240.000 EUR Schmerzensgeld verlangte. Das LG Kleve hat die Klage gegen den Versicherer abgewiesen, und auch das OLG Düsseldorf konnte er nicht überzeugen: Es sah zu wenig Aussicht auf einen Sieg gegen den Produzenten. Denn nach § 84 I des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz – AMG) haften Pharmahersteller nur, wenn ein Erzeugnis bei einem bestimmungsgemäßen Gebrauch schädliche Wirkungen hat, „die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen“ (oder wenn das Unternehmen falsch informiert hat). Daran fehle es im Streitfall, so die rheinischen Urteilsfinder. Wobei sie sich auf die „einhellige Rechtsprechung“ zu dem entsprechenden Nutzen-Risiko-Verhältnis berufen. Überwiege der therapeutische Gewinn die Gefahren, seien schädliche Wirkungen, die bei der Zulassungsprüfung als vertretbar eingestuft wurden, hinzunehmen. Und weiter: Angesichts maßgeblicher Bewertungen der Experten-Institute sei dies keine schwierige Rechtsfrage, deren Klärung in den Deckungsprozess vorverlagert werden dürfte.

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Immobilien-Obolus. Nachdem der BFH das von elf der 16 Bundesländern angewandte Modell der Grundsteuer als verfassungsgemäß bewertet hat (NJW-ak­tuell H. 46 und 50/2025, 6), knöpft er sich am 11.11. die Sonderwege von Hessen und Hamburg vor. Im vergangenen April hat er bereits die Regelungen in Baden-Württemberg gebilligt. In den beiden neuen Verfahren haben die Kläger schon in der jeweiligen Vorinstanz keinen Treffer erzielen können. Bayern und Niedersachsen sollen bei den obersten Steuerrichtern im kommenden Jahr an die Reihe kommen; die Richter an den FG in München und Hannover hatten gleichfalls keine Einwände. Das letzte Wort hat allerdings das BVerfG, das bereits mehrere Verfassungsbeschwerden dazu auf dem Tisch hat. Dessen Erster Senat hatte im Jahr 2018 die große Umwälzung erzwungen (NJW 2018, 1451 mAnm Wiemers NVwZ 2018, 807).

Treibhausgase. Polen streitet vor dem EuGH gegen gleich sieben Verordnungen, Richtlinien und Beschlüsse der EU aus dem Klimaschutz-Paket „Fit für 55“ aus den Jahren 2021 bis 2023. Die Luxemburger Richter wollen am 12.11. ihr Verdikt dazu verkünden. Brüssel will damit die europäischen Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber dem Stand von 1990 senken und bis 2050 Klimaneutralität erreichen. Die damalige Regierung in Warschau bezeichnete die Maßnahmen als „autoritär“.

Allerlei. Das BSG befasst sich mit der Vergütung für Originalmedikamente, wenn es Nachahmerpräparate mit Rabatt gibt. Das BVerwG richtet darüber, wie die Deutsche Ausgleichsbank Verzugszinsen für Bildungsdarlehen durchsetzen kann. Am Sonntag ist wie stets an diesem Wochentag Volkstrauertag – von Gesetzes wegen ein „stiller Feiertag“ etwa mit Tanzverboten. Der Bundestag versammelt sich.

Dieser Text stammt aus Heft 45/2026 der NJW. Sie möchten die NJW kostenlos testen? Jetzt vier Wochen gratis testen inkl. Online-Modul NJWDirekt.