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Die Jura-Ter­mi­ne der 42. Ka­len­der­wo­che

Formular einer Erbschaftsteuererklärung
Formular einer Erbschaftsteuererklärung Stockfotos-MG / Adobe

Das BVerfG verhandelt zwei Tage lang darüber, ob die Erbschaftsteuer ein weiteres Mal reformiert werden muss. Über die Beweislast bei Indizien für einen Verstoß gegen das AGG urteilt das BAG. Der EuGH beantwortet Fragen von BGH und BFH.

Diskriminierte Erben? Dreimal schon hat das BVerfG eine Reform der Erbschaftsteuer erzwungen, nämlich 1995, 2006 und 2014. Zunächst ging es um die unterschiedlichen Bewertungen von Immobilien- bzw. Sachwerten und Geldvermögen bei der Vermögensteuer (NJW 1995, 2615), dann ähnlich anlässlich der unrealistischen Einheitsbewertung von Grundbesitz (NJW 2007, 573) und schließlich insbesondere um die häufige Verschonung von Betriebsvermögen (NJW 2015, 303). Nun verhandelt es wieder darüber, und dies gleich doppelt: Am 12.10. erörtert der Erste Senat eine abstrakte Normenkontrolle, die die bayerische Regierung gleich gegen mehrere Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes eingereicht hat. Markus Söder (CSU) & Co. halten die Bestimmungen über die persönlichen Freibeträge (§ 16 I ErbStG) und die Steuersätze (§ 19 I ErbStG) für verfassungswidrig – etwa deshalb, weil der Gesetzgeber beides nicht an die Preissteigerungen der vergangenen Jahre angepasst habe. Zudem müssten die regional unterschiedlichen Marktwerte der Immobilien berücksichtigt werden. All das verletze die Gewährleistung von Eigentum und Erbrecht (Art. 14 I GG), den Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 I GG) oder das Gleichheitsgebot (Art. 3 I GG). Und nicht nur das: Der Bund sei gar nicht zuständig – sein Tätigwerden sei nicht erforderlich gewesen, um gleichwertige Lebens-, Wirtschafts- oder Rechtsverhältnisse herzustellen; ferner stehe ihm nur die Kompetenz zur konkurrierenden Gesetzgebung zu (Art. 72 II GG iVm Art. 105 II GG).

Am Tag darauf wird es (wieder einmal) vor allem für die Erben von Betriebsvermögen spannend. Das Roben-Oktett unter Vorsitz von Gerichtspräsident Stephan Harbarth befasst sich mit der Verfassungsbeschwerde eines Mannes, der von seiner Tante ausschließlich Privatvermögen vermacht bekommen hat, darunter ein Wertpapierdepot und Grundeigentum. Durch die Begünstigungen für viele Erben von Betriebsvermögen sieht er sich benachteiligt. Ausloten wollen die Grundgesetzhüter nicht nur die einschlägigen Vorschriften im ErbStG sowie § 203 BewG – angehört werden auch Statistikerinnen und Statistiker zu Umfang und Verteilung begünstigter sowie nicht begünstigter Reichtümer im Todesfall.

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Benachteiligter Behinderter? Über die Beweislast beim AGG urteilt am 14.10. das BAG. Ein Schwerbehinderter hatte sich über das Portal einer städtischen Internetseite auf eine Stelle als „Kfz-Handwerker bei der Feuerwehr“ beworben. Am Tag, an dem die Vorstellungsgespräche stattfanden, war für ihn ein Zeitfenster eingeplant, doch er tauchte nicht auf. Nach Erhalt der Absage machte der Mann geltend, wegen seiner körperlichen Einschränkung benachteiligt worden zu sein, und verlangte eine Entschädigung von knapp 12.000 EUR. Das LAG Hessen wies ihn ab: Wenn einer schwerbehinderten (oder gleichgestellten) Person keine Einladung per E-Mail entsprechend § 130 BGB zugegangen ist, gilt demnach die Kausalitätsvermutung des § 22 AGG nur, wenn der Arbeitgeber nicht alles Mögliche und Zumutbare für einen korrekten Empfang unternommen hat. Nach jener Norm muss bei Indizien für eine Benachteiligung die Gegenseite belegen, dass sie nicht gegen das Gesetz verstoßen hat (NZA-RR 2026, 394 mAnm Ante).

Allerlei. Der EuGH verschafft am 15.10. dem BFH Klarheit über die Besteuerung von Beamten oder sonstigen Bediensteten der EU, wenn sie etwas geschenkt bekommen und mehrere Wohnsitze haben. Dem BGH antwortet er am selben Tag, ob ein Veranstalter eines Online-Gewinnspiels wie ein Händler die Effizienzklasse eines Fernsehers angeben muss. Der offenbar auf solche Themen spezialisierte Verein „Wirtschaft im Wettbewerb – Verein für Lauterkeit in Handel und Industrie“ (WiW) hält dies für zwingend. Ebenfalls am 15.10. (der Termin war verschoben worden) befasst sich der BFH mit ärztlich verordnete Nahrungsergänzungsmittel bei Krebserkrankungen: Wann sind diese „zwangsläufig“ (§ 33 II EStG) und damit eine außergewöhnliche Belastung?

Dieser Text stammt aus Heft 41/2026 der NJW. Sie möchten die NJW kostenlos testen? Jetzt vier Wochen gratis testen inkl. Online-Modul NJWDirekt.